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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_378/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2022 (UB220098-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, verschiedener (teilweise qualifiziert grober) Verkehrsregelverletzungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie das Waffengesetz und Sachbeschädigung. 
Im Einzelnen wird A.________ vorgeworfen, sich am 9. November 2021 in Zürich einer polizeilichen Kontrolle entzogen und auf der Flucht vor der Polizei in einem Personenwagen auf dem Gebiet der Stadt Zürich diverse Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Er soll ein mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h fahrendes Polizeifahrzeug gerammt und in Richtung eines entgegenkommenden Radfahrers abgedrängt haben. A.________ sei dabei schliesslich mit seinem Fahrzeug frontal mit dem Radfahrer kollidiert. Der Radfahrer sei dabei verletzt und das Fahrrad zerstört worden. In seinem Personenwagen soll A.________ insgesamt rund 1.4 Kilogramm Marihuana sowie 504 Gramm Haschisch transportiert haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, in den Räumlichkeiten der Gesellschaft B.________ GmbH mehr als 15 Kilogramm Industriehanf zwecks Besprühung mit THC und 1.69 Gramm Haschisch gelagert zu haben. Schliesslich soll er auch einen Schlagring aufbewahrt haben. 
A.________ wurde am 9. November 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 12. November 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde zweimal verlängert. 
 
B.  
Am 2. Juni 2022 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich hiess dieses mit Verfügung vom 9. Juni 2022 gut und verfügte seine Entlassung aus der Haft. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde, welche von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juni 2022 gutgeheissen wurde. Damit wurde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 9. Juni 2022 aufgehoben und das Haftentlassungsgesuch vom 2. Juni 2022 abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Juli 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 9. Juni 2022 zu bestätigen. Zudem sei die Haftentlassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 25. Juli 2022 vernehmen lassen. Am 27. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer auf Replik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. 
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1. mit Hinweis). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Nach dieser sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, anlässlich seiner diversen Einvernahmen nähere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Feststellung jedoch aktenwidrig; tatsächlich habe er mehrfach umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung genommen und seine ehemalige Wohnsituation belegt.  
 
2.3. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen beantwortet und dabei den Strafbehörden insbesondere mitgeteilt hat, dass er seine Wohnung an der C.________strasse xxx in Zürich per Ende September 2021 gekündigt und anfangs Oktober 2021 zu seiner Schwester in die Wohnung an der Adresse D.________ in Zürich gezogen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er nicht bereit gewesen sei, nähere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen, erweist sich damit als offensichtlich unzutreffend. Da die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid dennoch geprüft und berücksichtigt wurden, ist die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Haftverfahrens allerdings nicht entscheidrelevant. Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
2.4. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme tatsächlich an der Meldeadresse D.________ in Zürich bei seiner Schwester gewohnt habe. Anlässlich der dort durchgeführten Hausdurchsuchung seien nämlich keine persönlichen Gegenstände wie Hygieneartikel oder Kleider des Beschwerdeführers, wie sie für den täglichen Bedarf üblicherweise gebraucht würden, aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer macht hierzu jedoch geltend, für diese Feststellung gäbe es nicht den geringsten Beleg. Es handle sich dabei um eine rein subjektive Wahrnehmung eines Polizisten.  
 
2.5. Mit dem blossen Einwand, die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsfeststellung nicht genügend belegt, werden die strengen Rügeanforderungen des Bundesgerichts nicht erfüllt. Es ist daher von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, wonach an der Meldeadresse D.________ in Zürich keine Gegenstände des persönlichen Bedarfs wie Kleider oder Hygieneartikel gefunden wurden.  
 
3.  
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
 
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht "im Grundsatz" nicht, obschon er sich entschieden gegen die Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung wehrt. Auch die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden. 
 
4.  
Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz von Fluchtgefahr ausgehen durfte. 
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.1).  
 
4.2. Nach der Vorinstanz ist die Fluchtgefahr aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe, der rücksichtslosen und Dritte in hohem Masse gefährdenden Flucht des Beschwerdeführers vor der Polizei, seiner nicht gefestigten Wohn- und Arbeitssituation sowie seines geschäftlichen Bezuges zum Ausland zu bejahen. Die Vorinstanz hat dazu insbesondere festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme tatsächlich an der Meldeadresse D.________ in Zürich bei seiner Schwester gewohnt habe. Er verfüge über keinen Schlüssel zu dieser Wohnung und es seien bei der Hausdurchsuchung keine persönlichen Gegenstände wie Hygieneartikel oder Kleider, wie sie für den täglichen Bedarf üblicherweise gebraucht würden, aufgefunden worden. Der Hinweis, ein Teil seines Hausrates aus seiner im September 2021 gekündigten Wohnung an der C.________strasse xxx in Zürich lagere bei seinen Eltern, liefere hierfür keine plausible Erklärung. Zudem sei unter anderem ein Zugangsbadge sichergestellt worden, wozu sich der Beschwerdeführer nicht geäussert habe. Es sei davon auszugehen, dass er Zugang zu mindestens einer weiteren bislang unbekannten Örtlichkeit habe, die ihm ein Untertauchen nach der Entlassung aus der Haft ermöglichen würde.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, eine drohende mehrjährige Freiheitsstrafe und eine im Affekt ergriffene Flucht, für die er Reue gezeigt habe, reichten bei Weitem nicht aus, um von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Ausgehend von einer zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe habe sich die Vorinstanz auch auf deutlich "überhöhte" Straftatbestände gestützt. So würden die versuchte vorsätzliche Tötung und die versuchte schwere Körperverletzung "in aller Vehemenz" bestritten. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschwerdeführers allesamt um Bagatellstrafen handelte.  
Zu seiner Wohnsituation bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu seiner Schwester an die Adresse D.________ in Zürich gezogen, er habe dies der Einwohnerkontrolle gemeldet und seine Schwester habe ihre Verwaltung darüber informiert. Dass bei seiner Verhaftung kein Hausschlüssel gefunden wurde, liege daran, dass seine Schwester jeden Abend ab etwa 18.00 Uhr zu Hause sei und er deshalb nicht immer einen Schlüssel auf sich getragen habe. Die Wohnungsübertragung auf ihn sei überdies lediglich geplant, aber noch nicht vollzogen worden. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Angaben er gegenüber den Strafbehörden zu seiner Wohnsituation noch hätte machen können. 
 
Die Vorinstanz hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht von fehlenden beruflichen und finanziellen Zukunftsperspektiven ausgehen dürfen. Es sei notorisch, dass beim Einstieg in die Selbstständigkeit die berufliche Situation einer Person selten als gefestigt erachtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe aber durch die Bestätigung seines Geschäftspartners aufzeigen können, dass sich die beiden zu Recht ein gut laufendes Geschäft versprächen. Es sei dagegen absurd, einen Auslandbezug über einen anderen Geschäftspartner herzustellen. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht ihre eigene Feststellung, wonach sich das soziale Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. in Zürich befinde, in unzulässiger Weise ausgeblendet. Auch das Argument der Mehrsprachigkeit des Beschwerdeführers verfange nicht. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, dessen familiäres, berufliches und soziales Umfeld befindet sich in der Schweiz. Ihm ist zuzustimmen, dass vorliegend weder seine angeblichen beruflichen Kontakte ins Ausland noch seine mutmassliche Mehrsprachigkeit auf Fluchtgefahr schliessen lassen. Die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht gefestigt; immerhin hat er jedoch grundsätzlich überzeugend dargelegt, dass er nach wie vor über Zukunftsperspektiven als Geschäftsführer eines Imbisslokals verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass fehlende finanzielle Mittel ein Untertauchen bzw. eine Flucht erschweren können. Unter diesen Voraussetzungen ist Fluchtgefahr nicht leichthin anzunehmen.  
 
Dennoch erscheint die Annahme von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz vorliegend nicht bundesrechtswidrig. Dem Beschwerdeführer droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was nach der Rechtsprechung als konkreter Fluchtanreiz einzustufen ist. Nach der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Verurteilung selbst drohen könnte, wenn die vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und versuchten schweren Körperverletzung ausser Acht gelassen würden. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint auch seine Wohnsituation nach wie vor unklar. So hat er zwar nachvollziehbar dargelegt, dass er seine Wohnung an der C.________strasse xxx in Zürich per Ende September 2021 gekündigt hat, um bei seiner Schwester in deren Wohnung an der Adresse D.________ in Zürich einzuziehen, wozu offenbar auch ein neues Namensschild bestellt wurde. Unklar bleibt jedoch, weshalb in der besagten Wohnung, in der er zur Zeit seiner Festnahme schon seit über einem Monat gelebt haben soll, keine Gegenstände seines persönlichen, alltäglichen Bedarfs aufgefunden werden konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären solche Gegenstände am tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers und nicht bei seinen Eltern, wo er lediglich einen Teil seines Hausrats zwischengelagert haben soll, zu vermuten. Sodann widerspricht auch seine Behauptung, eine "Wohnungsübertragung" sei lediglich geplant, aber noch nicht vollzogen worden, seinen vorangegangenen Aussagen, wonach die Wohnung nicht übertragen, sondern gemeinsam mit seiner Schwester seit Anfang Oktober 2021 bewohnt worden sei. Kommt hinzu, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Vorinstanz bei seiner Verhaftung keinen Hausschlüssel auf sich trug. Sein Einwand, wonach seine Schwester abends jeweils zu Hause sei und er deshalb teilweise keinen Schlüssel auf sich trage, vermag nicht restlos zu überzeugen. Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz zum sichergestellten Zugangsbadge zu einer unbekannten Örtlichkeit auseinander. 
Auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus seiner "einmaligen" und "im Affekt" vollzogenen Fluchtfahrt könne keine konkrete Fluchtgefahr abgeleitet werden, kann ihm nicht gefolgt werden, deutet die vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfolgungsjagd in dicht besiedeltem, städtischem Raum doch eindeutig auf eine Neigung zu konkreter Fluchtreaktion hin. 
 
4.5. Nach dem Vorangegangenen ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Fluchtfahrt des Beschwerdeführers, der verbleibenden konkreten Zweifel an seiner Wohnsituation und der Schwere der zu erwartenden Sanktion von Fluchtgefahr ausgegangen ist.  
Abschliessend ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall zumindest nicht offensichtlich zu bejahen war und in einem solchen Fall grundsätzlich alle Haftgründe durch die kantonalen Instanzen zu prüfen gewesen wären. Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden richterlichen Begründungspflicht (Urteil 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5 mit Hinweis) und vorliegend auch nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) aufgrund übermässiger Haftverfahrensdauer. Er macht geltend, vom Haftentlassungsgesuch bis zum Erhalt des Entscheids der Vorinstanz seien 32 Tage vergangen, wobei es die Vorinstanz unterlassen habe, die vorab per E-Mail eingereichten Eingaben zu berücksichtigen. Zudem habe sie bei der Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr unnötig viel Zeit benötigt.  
 
5.2. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Das besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen im Haftprüfungsverfahren (Art. 379 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.2.4; 133 I 270 E. 1.2.2). Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der beschuldigten Person bzw. ihres Rechtsbeistands (BGE 117 Ia 372 E. 3; 114 Ia 88 E. 5c; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
In Anwendung dieser Grundsätze erachtete das Bundesgericht etwa eine Verfahrensdauer von 41 Tagen in einem Fall, der keine besonderen Probleme bot (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5c), oder eine Verfahrensdauer von 30 Tagen in einem Fall, der weder in verfahrensrechtlicher noch materieller Hinsicht besonders schwierige Fragen aufwarf, als übermässig lange (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 3a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilte in einem Fall, in dem es um keine komplexen Probleme ging, die vertiefte Abklärungen und eine eingehende Prüfung erfordert hätten, Verfahrensdauern von 31 bzw. 46 Tagen als übermässig lange (Urteil vom 21. Oktober 1986 i.S. Sanchez-Reisse gegen Schweiz, PCourEDH A 107, § 57 ff.). 
 
5.3. Vorliegend ging die Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2022 bei der Vorinstanz ein. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am Donnerstag, 30. Juni 2022 gefällt und ging vier Tage später, am Montag, 4. Juli 2022 beim Beschwerdeführer ein. Die Dauer des Haftprüfungsverfahrens betrug somit insgesamt 25 Tage. Wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle in seiner Beschwerdeschrift selbst geltend macht, ist dabei zu berücksichtigen, dass die Fluchtgefahr vorliegend nicht offensichtlich zu bejahen oder zu verneinen war und insofern jedenfalls nicht mehr von einem einfachen Fall ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen erscheint die Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor der Vorinstanz noch angemessen. Die Rüge ist demnach unbegründet.  
 
6.  
Nach dem Vorangegangenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Matthias Rupp wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern