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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_297/2020  
 
 
Urteil vom 30. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. März 2020 (KES 20 208). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 5. März 2020 wurde A.________ von Dr. med. B.________ in den Universitären Psychiatrischen Diensten (wo er sich bereits auf einer anfänglich freiwilligen Basis und dann im Rahmen einer Rückbehaltung durch die Klinikleitung befand) fürsorgerisch untergebracht. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. März 2020 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, welche von Gesetzes wegen auf maximal sechs Wochen begrenzt ist (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht hält in Ziff. 2 des Entscheiddispositivs denn auch fest, dass diese Frist am 15. April 2020 ablaufe. 
Bereits bei Einreichung der Beschwerde am 24. April 2020 fehlte es mithin an einem Beschwerdegegenstand bzw. an einem noch validen Beschwerdeobjekt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Der Vollständigkeit halber ist Folgendes beizufügen: Der Beschwerdeführer beklagt sich in seiner Beschwerde nicht nur über die Umstände der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung und das obergerichtliche Verfahren (worauf nach dem in E. 1 Gesagten nicht einzutreten ist), sondern auch über die Behandlung in der Klinik und insbesondere darüber, dass diese bei der KESB keine fürsorgerische Unterbringung beantragt bzw. er von dieser noch nichts gehört habe, weshalb er angesichts dieser unhaltbaren Zustände Strafanzeige erhebe. 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht weder Strafanzeigen entgegennimmt noch Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen und Institutionen ist. Im Übrigen wurde aber bei der KESB Bern von Amtes wegen der am 14. April 2020 ergangene (und noch gleichentags versandte) Entscheid eingeholt, mit welchem A.________ gestützt auf Art. 426 ZGB per 15. April 2020 fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Bern untergebracht wurde. Gegen diesen Entscheid steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli