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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_438/2018  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis U.________. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 394/395 ZGB, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2018 (PQ180020-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Aufgrund des Schreibens einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft (MS-Gesellschaft) vom 31. Januar 2017 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis U.________ (KESB) ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend A.________ (geb. 1971; Beschwerdeführerin), die damals in V.________/ZH wohnhaft war. Mit Entscheid vom 1. Juni 2017 errichtete die KESB über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Zur Beiständin ernannte sie B.________, Fachstelle für Erwachsenenschutz Kreis U.________. 
 
B.   
Hiergegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Bezirksrat U.________. Die gegen den Entscheid des Bezirksrats beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 18. April 2018 (eröffnet am 20. April 2018) ab. 
 
C.   
Mit "Zivilbeschwerde" vom 22. Mai 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 
Am 30. August 2018 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung. Die KESB beantragt am 12. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingaben sind der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist als von der Massnahme direkt Betroffene gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Vor Bundesgericht angefochten ist das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2018 betreffend die Beistandschaft. In demselben Dokument hat die Vorinstanz in einem Beschluss auch über das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren entschieden. Dieser Beschluss ist unbestritten geblieben und damit nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht (vgl. zum Streitgegenstand BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5). Darauf wird in der Folge nicht mehr eingegangen.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht (mehr) thematisiert (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). In der Beschwerde ist in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht ausreichend ist es, bloss die Rechtsstandpunkte des kantonalen Verfahrens erneut zu bekräftigen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2).  
Was den Sachverhalt angeht, so legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 50 E. 4.1). Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). 
Das Bundesgericht selbst nimmt zudem keine Beweise ab (statt vieler: Urteile 5A_151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 1.4; 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 1.3). Eine Befragung der Beschwerdeführerin, wie diese sie wünscht, kommt im vorliegenden Verfahren daher nicht in Betracht. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin trägt den aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalt ausführlich vor und rügt verschiedentlich, das Obergericht habe diesen willkürlich festgestellt (Art. 9 BV) und unvollständig ermittelt. Ausserdem habe es "die falschen Schlussfolgerungen getroffen" bzw. die Beweise und Tatsachen falsch gewürdigt. Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt es jedoch nicht, die eigene Darstellung des Sachverhalts jener der Vorinstanz entgegenzustellen und diese als willkürlich zu bezeichnen, wie die Beschwerdeführerin dies vielfach tut (vgl. BGE 134 II 349 E. 3). Über weite Strecken begnügt die Beschwerdeführerin sich sodann damit, in appellatorischer Art und Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen ohne aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht im Einzelnen Bundesrecht missachtet haben soll. Auch insoweit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Nicht ausreichend ist insbesondere der Hinweis, in der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liege generell eine Bundesrechtsverletzung. Auch mit diesem Vorbringen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Rechtsnormen verletzt sein sollen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Obergericht habe verschiedentlich Beweisanträge missachtet und dadurch Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 8 ZGB verletzt (zum Recht auf Beweisabnahme vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche angeblich unbehandelt gebliebenen Beweisanträge die Beschwerdeführerin gestellt haben will. Nicht ausreichend ist dabei der unspezifische Hinweis auf nicht näher bezeichnete Eingaben vor der Vorinstanz: Es ist nicht Sache des Bundesgerichts in den Rechtsschriften der Parteien oder den Akten nach den relevanten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen (Urteil 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2). Auch insoweit genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nicht.  
 
2.3. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde soweit die Sachverhaltsrügen betreffend nicht einzutreten.  
 
3.   
Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts erweisen sich auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines Schwächezustands (hinten E. 4) sowie zur Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme (hinten E. 5) als unbegründet. Hierbei ist zu beachten, dass im Bereich des Erwachsenenschutzes die Wahl der richtigen Massnahme stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt und der Sachbehörde deshalb ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter anderem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; zum Begriff des Schwächezustands vgl. Urteile 5A_192/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2 und 4.3, teilweise in: SJ 2015 I 169; 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).  
Das Obergericht hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Multiplen Sklerose (MS) und sei als Folge dieser Krankheit nicht mehr in der Lage, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, sich wegen Konzentrationsschwierigkeiten und gelegentlich auftretenden Sehproblemen nicht mehr um ihre Finanzen kümmern zu können. Auch aus dem Bericht der Neurologin, bei der die Beschwerdeführerin in Behandlung sei, ergebe sich, dass diese in ihren persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten Unterstützung benötige. Unbestritten habe die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten während Jahren durch die Schwester erledigen lassen. Der Einwand, dies sei aus reiner Bequemlichkeit geschehen, überzeuge angesichts der Aktenlage nicht. An der Sache vorbei ziele sodann das Vorbringen, der Beschwerdeführerin seien im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialleistungen wegen der Beistandschaft die Hände gebunden gewesen. Die Beistandschaft sei erst später auf den 1. Juni 2017 errichtet worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Schwächezustand, woran auch nichts ändere, dass sie eine neue Wohnung gefunden habe. Ihr Freund sei ebenfalls Mieter der Wohnung und damit an der Wohnungssuche und dem Umzug massgeblich beteiligt gewesen. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Gesundheitszustand nicht, eingeschlossen die Konzentrationsstörungen und die Sehschwäche. Ein Schwächezustand ergebe sich daraus aber nicht. Zwar habe sie ihre Angelegenheiten durch die Schwester erledigen lassen. Dies sei jedoch aus Bequemlichkeit geschehen. Damit wiederholt die Beschwerdeführerin ihr bereits vor der Vorinstanz erhobenes Vorbringen. In ihren entsprechenden Ausführungen setzt sie sich indes nicht vertieft mit der Einschätzung des Obergerichts auseinander, wonach diese Darstellung wenig glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzlichen Überlegungen lediglich als "nicht nachvollziehbar". Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vorne E. 1.3).  
 
4.3. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie befinde sich nur deshalb in einer "finanziellen Schieflage", weil die Schwester "die Rechnungen aufgrund ihrer eigenen Unfähigkeit nicht [habe] erledigen" können und das "Geld der Beschwerdeführerin [genommen habe], um ihre eigenen finanziellen Probleme «zu kaschieren»". Die Beschwerdeführerin habe sich danach nur schwer wieder einen Überblick über die eigenen Angelegenheiten zu verschaffen vermocht, zumal die Schwester alles daran gesetzt habe, die Beschwerdeführerin im Ungewissen zu lassen. Nach Dafürhalten des Obergerichts gründet der Schwächezustand indessen in der sich aus der Krankheit der Beschwerdeführerin ergebenden Unfähigkeit, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Dies vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen zu den angeblichen Auswirkungen einer allfälligen Misswirtschaft durch die Schwester von vornherein nicht in Frage zu stellen. Diese Auswirkungen betreffen die Folgen, nicht die Ursache des Schwächezustands. An der Sache vorbei geht auch der Vorwurf, die Krankheit der Beschwerdeführerin begründe gemäss dem angefochtenen Entscheid per sei einen Schwächezustand, was nicht stimme: Wie ausgeführt trifft dies gerade nicht zu. Für das Obergericht entscheidend waren die konkreten Auswirkungen der Krankheit auf die Situation der Beschwerdeführerin.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der Kürzung der von ihr bezogenen Sozialleistungen weiter vor, sie habe tatsächlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt. Aus dem Umstand, dass sie nichts unternommen habe, könne daher nicht auf einen Schwächezustand geschlossen werden. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (vgl. Beschwerde vom 2. April 2018, S. 10), womit sie vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören ist (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1; 133 III 639 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin sodann auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie habe Beteuerungen ihrer Schwester geglaubt, kann auf das in E. 4.3 hiervor Gesagte verwiesen werden.  
 
4.5. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Erfordernis des Vorliegens eines Schwächezustands, der sie an der Besorgung ihrer Angelegenheiten hindert, keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.  
 
5.  
 
5.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB).  
Damit unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so ergreift sie eine Massnahme, die allerdings verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein sowie in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen muss (BGE 140 III 49 E. 4.3; Urteile 5A_844/2017 vom 15. Mai 2018 E. 3.1; 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.2). 
 
5.2. Unstrittig ist aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin einzig deren derzeitiger Freund, C.________, allenfalls in der Lage, dieser die nötige Unterstützung zukommen zu lassen, sodass die Beistandschaft sich erübrigen könnte. Das Obergericht sieht die Hilfe des Freundes indes kaum als zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin ausreichend an. Aufgrund von dessen Aussagen vor dem Bezirksrat - insbesondere habe er angegeben, die Beschwerdeführerin begleiten zu wollen und bei Bedarf selbst bei Familie, Freunden oder Fachstellen um Rat zu fragen - sei zwar nicht an seinem guten Willen zu zweifeln, wohl aber an den objektiven Fähigkeiten zur ausreichenden Unterstützung der Beschwerdeführerin. Die Massnahme werde durch die Unterstützung von C.________ folglich nicht entbehrlich bzw. erweise sich nach wie vor als erforderlich. Auch ansonsten sei sie verhältnismässig. Insbesondere werde die Verhältnismässigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine allfällige Änderung oder Aufhebung in Zukunft einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, wie die Beschwerdeführerin dies mutmasse.  
Auch nach Ansicht der KESB kann C.________ der Beschwerdeführerin nicht die nötige Unterstützung bieten. Ganz im Gegenteil habe dieser selbst sich an die Beiständin gewandt, als er vor kurzem Hilfe benötigt habe. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Überzeugung, dass ihr Freund ihr die notwendige Hilfe zukommen lassen könne. Mit seinen Aussagen vor dem Bezirksrat habe er nicht eigene Zweifel an seiner Fähigkeit dazu zum Ausdruck gebracht. Nur weil er keine Erfahrung bei der Betreuung von Drittpersonen habe und gegebenenfalls selbst auf Rat angewiesen sei, könne nicht verneint werden, dass er die Beschwerdeführerin ausreichend unterstützen könne. Ausserdem sei das Personal öffentlicher Stellen und Ämtern dafür geschult, "Rechtsunkundige zu beraten und bei allfälligen Schwierigkeiten beim Ausfüllen von Formularen behilflich zu sein". Hierzu bedürfe es keiner Beistandsperson. Eine maximale Absicherung könne nicht verlangt werden und widerspreche dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person.  
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Vorab erübrigt sich eine behördliche Massnahme nur dann, wenn die Beschwerdeführerin gewillt ist, ein Hilfsangebot des Freundes auch anzunehmen, was Einsicht in die eigene Hilfsbedürftigkeit voraussetzt (vgl. Urteil 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 6.1). Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingenommene Haltung erscheint zumindest als zweifelhaft, ob diese Bereitschaft zur Annahme von Hilfe vorhanden ist. Unbesehen darum ist sodann auf folgendes zu verweisen: Die Eignung von Verwandten und mit der betroffenen Person in einem Haushalt lebenden Personen - die Beschwerdeführerin lebt offenbar mit ihrem Freund zusammen (vorne E. 4.1 am Ende) - zur Erbringung der notwendigen Hilfestellung wird in der Rechtsprechung zwar meist ohne weitere Erörterung bejaht (vgl. Urteil 5A_633/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Nichts desto trotz erübrigt sich eine Massnahme nur dann, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise angemessen sichergestellt ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., 7042 Ziff. 2.2.1). Es ist unbestritten, dass C.________ hierzu nicht in der Lage ist, ohne seinerseits auf die Hilfe weiterer Personen oder Fachstellen zurückzugreifen. Mit Blick auf das dem Obergericht zukommende weite Ermessen ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass es zum Schluss gelangte, der Freund könne der Beschwerdeführerin keine angemessene Hilfestellung bieten. 
 
5.4. Auch unter dem Titel der (fehlenden) Verhältnismässigkeit verweist die Beschwerdeführerin auf die Hilfestellung durch ihren Freund. Wie dargelegt, erübrigt sich die Massnahme aus diesem Grund gerade nicht. Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, es werde ihr die Möglichkeit genommen, die eigene Fähigkeit zur Vermögensverwaltung unter Beweis zu stellen. Insoweit stellt sie auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Schwächezustandes in Frage. Diesbezüglich ist auf das vorne in E. 4 Gesagte zu verweisen. An dem dort Ausgeführten ändert auch der wenig spezifische Hinweis nichts, die Beschwerdeführerin habe eine neue "Wohnform" gefunden und ihre Verhältnisse hätten sich stabilisiert: Die Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund der Auswirkungen ihrer Krankheit in einem Schwächezustand. Wie bereits das Obergericht ausführte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich hieran durch die (angeblichen) neuen Verhältnisse etwas geändert haben sollte. Bereits das Obergericht hielt sodann zutreffend fest, dass sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme nach den heute gegebenen Verhältnissen beurteilt. Die Beschwerdeführerin vermag sie daher nicht mit dem Hinweis auf die Dauer eines allfälligen späteren Abänderungsverfahrens in Frage zu stellen.  
 
5.5. Der angefochtene Entscheid ist damit auch mit Blick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.  
 
6.   
Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat diese keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren allerdings um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die diesbezüglichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) sinderfüllt. Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig mittellos und ihre Eingabe kann, soweit sie hinreichend begründet ist, nicht als geradezu aussichtlos beurteilt werden. Ausserdem erscheint eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig. In Gutheissung ihres Gesuchs ist die Beschwerdeführerin damit von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien und ist ihr ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuorden. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Elke Fuchs als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Rechtsanwältin Fuchs wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber