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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_884/2018  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden. 
 
Gegenstand 
Grundbuchbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2018 (ZK1 18 86). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 trat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden auf die von A.________ gegen das Grundbuchamt U.________ erhobene Grundbuchbeschwerde nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 12. Juli 2018 (schriftlich mitgeteilt am 18. September 2018) nicht ein. 
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 wurde dem Bundesgericht die von A.________ beim Kantonsgericht eingereichte Eingabe vom 19. Oktober 2018 im Sinn einer Beschwerde weitergeleitet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Grundbuchführung; die Beschwerde in Zivilsachen steht an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Aus der weitergeleiteten Eingabe als solcher, welche weitgehend ein Pamphlet darstellt und primär Aufforderungen an das Kantonsgericht richtet, geht kein eigentlicher Beschwerdewille hervor. Indes trägt der damit zurückgesandte angefochtene Entscheid an verschiedenen Stellen das Wort "Rekurs" und am Schluss den Vermerk "Rekurs total 18.10.18" sowie die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Im Verbund lassen die Dokumente einen klaren Beschwerdewillen erkennen. 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein sachgerichtetes Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde scheitert bereits an rechtsgenüglichen Rechtsbegehren; namentlich kann ein (im Übrigen unbeziffertes) Schadenersatzbegehren "gegen das freche grobstfahrlässige handelnde grundbuchamt U.________ wegen rechtswidriger kommunikationsignoration" nicht im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde gestellt werden. 
Sodann geht die Beschwerdeführerin mit ihren Schimpftiraden nicht ansatzweise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides ein, weshalb es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.   
Angesichts der seit Jahren erfolgenden, meist ausschliesslich querulatorischen und inhaltlich unbegründeten Beschwerdeführung wird der Beschwerdeführerin ausdrücklich angedroht, dass die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zukünftig Eingaben ähnlicher Art - nach Prüfung - unbehandelt ablegen wird. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, dem Grundbuchamt U.________, der Stadt U.________, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli