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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_887/2018  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
U.________. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. September 2018 
(3H 18 54 / 3U 18 74). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 26. Juni 2018 errichtete die KESB U.________ über A.________ eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB, unter Ernennung von B.________ als Beistand und Umschreibung von dessen Pflichten. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 27. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. Oktober 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung sowie um Aufhebung der Begleitbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Gesundheit und der Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration und Finanzen, eventuell um Rückweisung an das Kantonsgericht. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich in erster Linie zum Sachverhalt, und zwar in rein appellatorischer Weise. Überdies betreffen diese Ausführungen primär die im Zuge der errichteten Beistandschaft erfolgten Begegnungen mit dem ernannten Beistand, welcher in den Augen des Beschwerdeführers kurz angebunden ist, sich nicht gut aufführt und teils falsche Handlungen tätigt. Das angebliche Verhalten des Beistandes hätte aber, selbst wenn diesbezüglich substanziierte Willkürrügen erhoben worden wären und die Vorwürfe zuträfen, keinen Einfluss bzw. keine Rückwirkung auf die Frage der Rechtmässigkeit der (zuvor) angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer zwar die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahmen; indes tut er dies - bis auf das ebenfalls appellatorische Vorbringen, eine Bescheinigung bzw. ein Gutachten seiner Psychiaterin werde zutage fördern, dass die Beistandschaften keinen Sinn machen würden - mit abstrakten und nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug nehmenden Behauptungen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli