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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_944/2018  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (unentschuldigtes Fernbleiben an der Verhandlung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2018 (SB180144-O/U). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 19. Juni 2018 und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht zur Berufungsverhandlung vom 31. August 2018 erschien, schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe am 31. August 2018 zwar mitteilen lassen, nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen zu können, weil er das Postauto verpasst habe. Indessen genüge diese Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung nicht. 
Der Beschwerdeführer richtet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Vor Bundesgericht muss der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegen, inwieweit dieser seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet vor Bundesgericht betreffend Fernbleiben von der Berufungsverhandlung ein, den Zug verpasst zu haben, weil das Postauto wegen einer Verkehrsstörung nicht gekommen sei. Zudem hätte er kein Geld für ein Taxi gehabt. Diese Einwendungen sind neu. Da sie nicht erst durch den angefochtenen Beschluss veranlasst wurden, sind sie vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der Beschluss vom 31. August 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill