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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_380/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Rafzerfeld, 
Obergass 17, 8193 Eglisau. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Juni 2022 (PS220092-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Auf Begehren verschiedener Pfändungsgläubiger verwertete das Betreibungsamt Rafzerfeld das im hälftigen Miteigentum der Betreibungsschuldner B.________ und A.________ stehende Einfamilienhaus samt Parkplätzen in U.________. Am 13. Januar 2021 publizierte das Betreibungsamt die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die Steigerung wurde auf den 15. März 2022 angesetzt. Das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen wurden vom 11. bis 21. Februar 2022 aufgelegt.  
 
A.b. Am Steigerungstag (15. März 2022) wurde die Liegenschaft zum Preise von Fr. 1'600'000.-- den Ersteigerern C.________ und D.________ zugeschlagen. Gegen den Steigerungszuschlag gelangten B.________ und A.________ an das Bezirksgericht Bülach, untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches ihre Beschwerde am 17. Mai 2022 abwies, soweit darauf einzutreten war.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde von B.________ und A.________ wurde vom Obergeri cht des Kantons Zürich, obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mit Urteil vom 9. Juni 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.  
B.________ und A.________ sind mit Beschwerde vom 22. Juni 2022 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Feststellung, dass das Betreibungsamt sich im Steigerungsverfahren rechtsverzögernd verhalten habe. In der Sache habe das Obergericht das Betreibungsamt anzuhalten, die Grundstücksteigerung zu wiederholen oder den Steigerungszuschlag von Fr. 1'600'000.-- auf Fr. 1'720'000.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Eigentumsübertragung zu sistieren, bis das Staatshaftungsverfahren beim Regierungsrat des Kantons Zürich über den vom Betreibungsamt verursachten Schaden von Fr. 90'000.-- abgeschlossen sei, und das Grundbuchamt U.________ entsprechend anzuweisen. 
Das subeventualiter gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mangels Begründung am 22. Juni 2022 abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines Obergerichts, das als kantonale Rechtsmittelinstanz über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, mithin eine Schuldbetreibungssache entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und und Art. 75 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und sind daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Auf Einzelheiten wird im Sachzusammenhang eingegangen.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Zwangsverwe rtung einer Liegenschaft auf dem Weg der öffentlichen Steigerung. 
 
2.1. Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt stellt die Steigerungsbedingungen in ortsüblicher Weise auf und zwar derart, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt (Art. 134 Abs. 1 SchKG). Ein Aufschub der Verwertung kann erfolgen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann und sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet. Das Betreibungsamt kann nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG). An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird (Art. 143b Abs. 1 SchKG).  
 
2.2. Die Vorinstanz gab im Rahmen der bei ihr erhobenen Beschwerde die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides wieder, wonach das Betreibungsamt den Freihandverkauf zu Recht verweigert hatte. Insbesondere verwies sie auf die gesetzeskonforme Vorbereitung (einschliesslich die erforderliche Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und dem Amtsblatt des Kantons Zürich) und die korrekte Durchführung der Steigerung. Zudem erwähnte sie, dass aufgrund der Akten nicht klar sei, ob alle Beteiligten für ihre Zustimmung zum Freihandverkauf angefragt worden seien. Fest stehe, dass das vom Betreibungsamt geforderte unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank oder eine Zahlungsanweisung über die gesamten Pfändungsforderungen nicht vorgelegen habe. Seitens der Beschwerdeführer fehle es an einer Auseinandersetzung mit den sorgfältigen Erwägungen der Erstinstanz, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei.  
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer stellten nach Ansicht der Vorinstanz unzulässige und zudem unbelegte Noven gemäss Art. 326 ZPO dar. Dies betreffe das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank, auf welches das Betreibungsamt beharrt habe, obwohl ein solches erfahrungsgemäss erst auf den Urkundstermin beim Notariat ausgestellt werde und daher beizubringen nicht möglich gewesen sei. Auch die pauschale Behauptung der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe den Freihandverkauf geradezu mutwillig hinausgezögert, werde erstmals vorgebracht. Darauf brauche nicht eingegangen zu werden und mit Bezug darauf werde die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.3. Die Beschwerdeführer werfen dem Betreibungsamt ein rechtsverzögerndes Verhalten vor, weil es ohne ersichtlichen Grund auf der Vorlage eines Zahlungsversprechens einer Schweizer Bank bestanden habe. Ohne Termin auf dem Grundbuchamt sei es gar nicht möglich gewesen, ein solches Zahlungsversprechen vorzulegen. Durch das Beharren sei die öffentliche Versteigerung schliesslich unausweichlich geworden. So sei ihnen und den Gläubigern ein Schaden von Fr. 120'000.-- entstanden. Diesen Vorwurf hätten sie schon im erstinstanzlichen Verfahren erhoben und überdies in der Beschwerde an die Vorinstanz erneuert. Damit könne von einem unzulässigen Novum nicht die Rede sein.  
 
2.4. Zwar trifft es zu, dass der Aufschub der öffentlichen Versteigerung und die Einreichung eines Zahlungsversprechens einer Schweizer Bank als Voraussetzung für die Prüfung des Freihandverkaufs bereits im kantonalen Verfahren thematisiert worden ist. So hat bereits die untere kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten, dass das Betreibungsamt in den Steigerungsbedingungen auch den Zahlungsmodus festlegen dürfe (Art. 136 SchKG). Im konkreten Fall seien die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt worden, womit die Verweigerung des Freihandverkaufs nicht zu beanstanden sei. Indes haben die Beschwerdeführer erstmals vor der Vorinstanz ausgeführt, dass das Betreibungsamt im Wissen auf die Unmöglichkeit, das Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank vor dem Urkundstermin beim Notariat vorzulegen, auf einem solchen bestanden habe. In der Beschwerde vom 22. März 2022 an die untere kantonale Aufsichtsbehörde wurde dieser Vorwurf nicht formuliert. Vielmehr befassten sich die Beschwerdeführer in dieser Eingabe mit der Publikation des Versteigerungstermins und einem Artikel in einer Regionalzeitung, welchen das Betreibungsamt veranlasst und damit den Freihandverkauf verhindert haben soll. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz das entsprechende Vorbringen als Novum gemäss Art. 326 ZPO betrachten und in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eintreten.  
 
2.5. Mit dem Standpunkt der Vorinstanz, die Rügen bezüglich des verweigerten Freihandverkaufs seien ungenügend begründet und es werde darauf nicht eingetreten, setzen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen werfen sie dem Betreibungsamt erneut vor, es habe ein rechtsverzögerndes Verhalten an den Tag gelegt und damit den Freihandverkauf ihrer Liegenschaft verunmöglicht. Dabei blenden die Beschwerdeführer aus, dass eine Freihandverkaufsverfügung vom Betreibungsamt erlassen wird und keiner öffentlichen Beurkundung bedarf (BGE 128 III 104 E. 3). Inwiefern das Obergericht diesbezüglich ein rechtlich relevantes Vorbringen übergangen habe, welches die Gültigkeit der Versteigerung in Frage stellen könnte, legen die Beschwerdeführer nicht dar, und auf den allgemein gehaltenen Vorwurf kann nicht eingetreten werden. Schliesslich fehlt es seitens der Beschwerdeführer an jeder Begründung für den (teilweise neuen) Antrag, das Steigerungsverfahren zu wiederholen oder den Steigerungszuschlag vom 15. März 2022 von Fr. 1'600'000.-- auf Fr. 1'720'000.-- heraufzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich des Eventualbegehrens um Sistierung der Eigentumsübertragung bis zur Erledigung der Haftungsfrage.  
 
3.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante