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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_117/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2022 
(BEK 2022 58). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 22. März 2022 erteilte das Bezirksgericht March der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf Lachen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.50 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). 
Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung fehlt. Die Beschwerde ist lediglich Ausdruck der Weltanschauung des Beschwerdeführers (die Beschwerdegegnerin sei eine illegal gegründete Firma; es gälten einzig die AGBs des Beschwerdeführers; auch dem Kantonsgericht komme keine Legitimität zu; das Bundesgericht müsse belegen, dass es sich bei ihm um eine öffentlich-rechtliche Institution mit hoheitlichen Befugnissen handle; solange seitens der angeblichen Behörden die geforderten Beweise für die Rechtmässigkeit ihrer Tätigkeit nicht vorlägen, handelten sie illegal; etc.). Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht sodann nicht zuständig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist schliesslich die verlangte Einstellung von (nicht näher genannten) Verfahren sowie die verlangte Freigabe von Konten des Beschwerdeführers und seiner Firmen. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg