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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_993/2018  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 24. September 2018 (OG BI 18 7). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Das Obergericht des Kantons Uri erkannte mit Verfügung vom 24. September 2018, dass die Beschwerde am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werde. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht die Beschwerde zu Unrecht am Geschäftsprotokoll abgeschrieben hat. Inwiefern dies der Fall sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Vorwurf der Verwendung einer "ungültigen veralteten Zustelladresse" zielt ins Leere; die Beschwerdeführerin ersuchte im kantonalen Verfahren ausdrücklich darum, die Adresse in Giubiasco/TI als Korrespondenzadresse und damit als Zustelladresse zu verwenden (vgl. z.B. kantonale Akten, act. 5, act. 9/10). Wie, wo und wann dieses Ersuchen allfällig rückgängig gemacht worden sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auf. Gestützt auf ihre Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit seiner Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill