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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 443/03 
 
Urteil vom 5. August 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den SMUV Region Winterthur-Uster, Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene M.________ arbeitete seit 1972 bei der Q.________ AG zunächst als angelernter Zimmermann, dann ab 1991, nachdem er nach einer Diskushernienoperation im Jahre 1987 auf Kosten der Invalidenversicherung umgeschult worden war, als Dreher. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) ein erstes Gesuch um eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 1996 abgelehnt hatte, meldete sich M.________ mit Schreiben vom 17. März 1997 erneut zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 1998 rückwirkend ab 1. Februar 1997 eine Viertelsrente zu. Während das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung bestätigte, hiess das hernach angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2000 gut und wies die Sache zur Veranlassung einer interdisziplinären Begutachtung durch die MEDAS an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung des MEDAS-Gutachtens vom 10. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle M.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2002 eine vom 1. Februar 1997 bis Ende des der Verfügung folgenden Monats, somit bis Ende August 2002, befristete halbe Rente zu. Im Weitern entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
B. 
Hiegegen erhob M.________ Beschwerde mit dem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Weiterausrichtung der halben Rente auch ab 1. Oktober 2002. Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Zubilligung der aufschiebenden Wirkung ab und drohte dem Versicherten gleichzeitig eine reformatio in peius an, unter Gelegenheit zu Stellungnahme und Beschwerderückzug innert 20 Tagen. M.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen, erhob hingegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht diese mit Urteil vom 3. April 2003 abgewiesen hatte, hielt M.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2003 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an seiner dort erhobenen Beschwerde fest. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2003 ab und hob die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juli 2002 mit der Feststellung auf, dass M.________ keinen Rentenanspruch habe. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 1997 zuzusprechen; eventualiter sei ihm mindestens eine halbe Rente vom 1. Februar 1997 bis 31. August 2002 zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
Zu ergänzen ist, dass aus demselben Grund die durch die 4. IVG-Revision vorgenommenen, seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG (AS 2003 S. 3837) ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei den psychogenen Störungen (vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und den massgeblichen Zeitpunkt für den Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung (Art. 88a Abs. 1 IVV, BGE 109 V 125) zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine vom 1. Februar 1997 bis 31. August 2002 befristete halbe Rente hat, wie das die IV-Stelle verfügt, die Vorinstanz im Rahmen einer reformatio in peius jedoch verneint hat oder ob ihm sogar ab 1. Februar 1997 eine ganze unbefristete Rente zusteht, wie er das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht. 
3.1 Im in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2000 eingeholten MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2001 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links und residuelles Lumboradikulärsyndrom S1 links (thorakale Hyperkyphose, lumbale Hyperlordose, Osteochondrose L5/S2 nach Hemilaminektomie L5/S1 links wegen Lumboradikulärsyndrom S1 links 1987, Chondrose L4/5, Spondylarthrosen der LWS distal, Haltungsinsuffizienz), Schmerzverarbeitungsstörung sowie markante Persönlichkeit mit infantilen Zügen (ICD-10 F61.1). Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Nikotinabusus sowie Status nach Inguinalherniotomie beidseits, Appendektomie und Hämorrhoidenoperation erwähnt. 
Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Dreher führten die Gutachter aus, diese betrage 50 % (ganztags, halbe Leistung). Die Einschränkung beruhe weniger auf objektivierbaren pathologischen Befunden als vielmehr auf der Schmerzverarbeitungsstörung, auf Grund welcher sich eine Vollbeschäftigung kaum mehr realisieren lassen dürfte. Zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit wurde angegeben, für eine leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeit unter Vermeidung repetitiven Lastenhebens über 20 kg sowie Arbeiten mit flektiertem Oberkörper bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde seien weitgehend deckungsgleich mit den Berichten seit 1996, in welchen die rheumatologischen und neurochirurgischen Spezialärzte eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt hätten. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde korrelierten mit den Angaben in den früheren spezialärztlichen Untersuchungsberichten. In der psychiatrischen Exploration habe keine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden können, welche eine Arbeitsunfähigkeit aus dieser Sicht begründen würde. Die im psychiatrischen Gutachten vom 24. November 1997 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung werde angezweifelt, da weder in der damaligen noch in der aktuellen psychiatrischen Exploration die Frage nach der Ursache der Entstehung dieser Störung ersichtlich gewesen sei. In somatischer Hinsicht seien keine therapeutischen Massnahmen möglich, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Eine psychiatrische Therapie sei nicht notwendig. Die Prognose hänge weitgehend von der Einstellung des Versicherten ab, welcher sich für unheilbar krank und deswegen für vollständig arbeitsunfähig halte. 
3.2 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Aktenlage zutreffend dargelegt, weshalb in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht auf das umfassende, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) genügende MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2001 abgestellt und somit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Wirbelsäulenbelastungen (Arbeiten mit flektiertem Oberkörper und repetitivem Lastenheben über 20 kg) ausgegangen werden kann. Es wird auf die umfassenden und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Bemerkung der ehemaligen Arbeitgeberin, die Arbeitsleistung des Versicherten liege schmerzbedingt unter 50 % beziehungsweise betrage noch etwa 20-25 %, nichts an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in somatischer Hinsicht durch die Gutachter zu ändern vermag. Den ärztlichen Schätzungen kommt für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. ZAK 1972 S. 301 Erw. 1a). Es muss gerade auf Grund der medizinischen Feststellungen die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) noch zugemutet werden können (Urteile B. vom 16. Juni 2004, I 824/02, und B. vom 3. Juli 2002, I 537/01). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann höher liegen als eine konkret erbrachte Arbeitsleistung, und es ist insbesondere bei fehlender Motivation des Versicherten nicht ausgeschlossen, dass dieser nicht mehr sein ganzes verbliebenes Leistungsvermögen ausschöpft. Auch besteht kein Widerspruch zwischen einer vollen Arbeitsfähigkeit und der Tatsache, dass der Versicherte weder als Aggravant noch Rentenneurotiker beurteilt wurde, da, wie die Vorinstanz richtig ausführt, auch ein nicht vorgetäuschtes subjektives Krankheitsempfinden an der schlüssigen Beurteilung der somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern vermag; abgesehen davon impliziert eine gesundheitliche Beeinträchtigung, seien es nun Schmerzen unklarer Genese oder eine Funktionsbeeinträchtigung, nicht ohne weiteres eine relevante Arbeitsunfähigkeit; denn auf Grund der medizinischen Feststellungen muss die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht noch zugemutet werden können. Ebenfalls zutreffend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es angesichts der somatoformen Störung beim Versicherten für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit an psychiatrischen Befunden mit Krankheitswert fehlt. Es besteht kein Anlass, von den nachvollziehbaren fachärztlichen Ausführungen des Dr. med. S.________ abzugehen. 
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 
Zunächst sind die neu eingereichten ärztlichen Zeugnisse unbeachtlich, da sie den Gesundheitszustand des Versicherten nach Verfügungserlass beschreiben (BGE 121 V 366 Erw. 1b). So gibt Frau Dr. med. A.________, Ärztin für Allgemeinmedizin FMH, in ihrem Bericht vom 5. Februar 2003 an, gegenwärtig sei der Versicherte höchstens zu 50 % in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig. Auch ihr Bericht vom 10. Juni 2003, in welchem sie keine eigene Schätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, sondern eine weitere Abklärung empfiehlt, datiert nach Verfügungserlass, ebenso wie derjenige der Dres. med. W.________ und R.________, Praxis P.________, vom 18. Juni 2003, mit welchem dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wird. 
Sodann ist zum Einwand der mangelnden Deutschkenntnisse festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in dem Sinne einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung bejaht, dass es grundsätzlich Sache der versicherten Person ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (Urteil N. vom 16. Januar 2004, I 664/01; nicht veröffentlichte Urteile Y. vom 23. November 1999, I 541/99, S. vom 8. März 1999, I 222/98, und K. vom 5. Dezember 1994, I 66/94). In Bezug auf die Untersuchung und Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; vgl. Art. 72bis IVV) im Besonderen ist nach der Rechtsprechung dem Gesuch des oder der Versicherten um Durchführung der Massnahme in einer ihr geläufigen Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) grundsätzlich zu entsprechen, wenn und soweit nicht objektive Gründe dem entgegenstehen (BGE 127 V 219 und Urteil B. vom 10. August 2001, I 78/01). Vorliegend hat der Versicherte weder gegen die MEDAS noch in der Beschwerde an die Vorinstanz sprachliche Einwände erhoben. Dass er nicht genügend Deutsch spreche, weshalb die MEDAS-Begutachtung in Deutsch das rechtliche Gehör verletzt habe und als Beweismittel untauglich sei, hat er erstmals in der der Androhung der reformatio in peius des kantonalen Gerichts folgenden Eingabe vom 14. Mai 2003 geltend gemacht. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er in genügendem Masse Deutsch versteht und keine Notwendigkeit der Wiederholung der psychiatrischen Begutachtung (dazu AHI 2004 S. 145 Erw. 4.1.2) seiner Muttersprache besteht, zumal in den Akten keinerlei Hinweise bestehen, welche auf Kommunikationsprobleme zwischen dem Versicherten und den einzelnen Fachärzten der MEDAS, aber auch dem deutschsprechenden Hausarzt und andern, den Versicherten über die Jahre hinweg behandelnden Ärzten schliessen liessen. 
3.4 In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Sie ging dabei vom Durchschnittslohn für Männer für einfache und repetitive Arbeiten in den Sektoren 2 (Produktion) und 3 (Dienstleistungen) für das Jahr 1998 von monatlich Fr. 4188.- (Durchschnitt von Fr. 4433.- + Fr. 3943.-; LSE 1998 S. 25, TA1, Anforderungsniveau 4) oder jährlich Fr. 50'256.- aus. Angesichts der vielfältigen möglichen Verweisungstätigkeiten kann dieser Auffassung gefolgt werden. Bei einer Umrechnung der standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden auf die im Durchschnitt für beide Sektoren branchenüblichen 41,8 Stunden im Jahr 1998 (Die Volkswirtschaft, Heft 2/2002, S. 88, Tabelle B9.2; Sektor 3: 42 Std., Sektor 2: 41,6 Std.) ergibt sich ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 52'518.-. Schliesslich resultiert in Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'712.- (13 x Fr. 5'517.-) im Jahr 1998 eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'203.- und somit ein Invaliditätsgrad von 26,8 %, weshalb ein Rentenanspruch entfällt. 
3.5 Damit besteht für den ab 1. Februar 1997 verfügten Rentenanspruch keine Grundlage. Wie sich aus dem MEDAS-Gutachten im Vergleich mit den früheren medizinischen Unterlagen ergibt und die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ergeben sich für die Zeit ab der ersten Anmeldung 1996 bis zur Begutachtung durch die MEDAS keine Änderungen des Gesundheitszustandes des Versicherten, weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht. Damit erweist sich die Verfügung vom 23. Juli 2002 jedoch als offensichtlich unrichtig. Nachdem diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Gericht die Verfügung nicht mit substituierter Begründung abzuändern, sondern unter Beachtung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der reformatio in peius aufzuheben, wie dies vorliegend geschehen ist (BGE 112 V 373 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. August 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: