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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_578/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Feststellungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 1. September 2022 (VB.2021.00560). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde am 8. November 2017 gestützt auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2017 aus ihrem damaligen Wohnhaus in U.________, das betreibungsrechtlich gepfändet und am 8. Juni 2016 verwertet worden war, ausgewiesen, nachdem sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 vom 6. November 2017). Die Ausweisung wurde vom Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon unter Beizug der Gemeindepolizei vollzogen.  
 
A.b. Am 15. März 2021 beantragte A.________ bei der Kantonspolizei Zürich, es sei festzustellen, dass die Ausweisung vom 8. November 2017 unrechtmässig gewesen sei und sich die bei deren Vollzug anwesenden Polizeifunktionäre unrechtmässig verhalten und gegen das Folterverbot von Art. 3 EMRK verstossen sowie ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt hätten. Ausserdem ersuchte sie um Akteneinsicht.  
Mit Verfügung vom 7. April 2021 wies die Kantonspolizei Zürich das Feststellungsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, A.________ habe bereits in verschiedenen Eingaben geltend gemacht, ihre Ausweisung sei rechtswidrig erfolgt und die dabei mitwirkenden Polizeibeamten hätten sich unrechtmässig verhalten. Da indessen am Vollzug der Ausweisung keine Beamten der Kantonspolizei beteiligt gewesen seien, sei auf das Begehren von A.________, deren Fehlverhalten festzustellen, nicht einzutreten. Dem Akteneinsichtsbegehren sei bereits mehrfach von den verschiedenen zuständigen Stellen entsprochen worden. Auch das jüngste Gesuch habe sie umgehend der zuständigen Stelle überwiesen, welche ihm am 11. März 2021 entsprochen habe. 
 
A.c. Am 20. Mai 2021 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ gegen diese Verfügung vom 7. April 2021 ab.  
 
A.d. Mit Urteil vom 1. September 2022 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diesen Rekursentscheid abgewiesen.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts und ersucht, ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat, indem es die Verfügung der Kantonspolizei vom 7. April 2021 schützte. Die Beschwerdeführerin setzt sich indessen nur am Rande damit auseinander, sondern macht über weite Strecken Ausführungen zur Vorgeschichte bzw. zur im Nachgang ihrer Scheidung erfolgten betreibungsrechtlichen Pfändung und Verwertung der von ihr bewohnten Liegenschaft und zur anschliessenden Ausweisung. Abgesehen davon, dass diese Fragen abschliessend beurteilt wurden - allein das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits rund 30 Beschwerden der Beschwerdeführerin behandelt - waren sie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Diese Ausführungen gehen damit an der Sache vorbei. 
 
3.  
In Bezug auf die polizeiliche Unterstützung des Gemeindeammannamtes behauptet die Beschwerdeführerin zwar (Beschwerde S. 2 oben), die Gemeindepolizisten, die zur Durchführung der Ausweisung an ihre Haustüre gekommen seien, seien von anderen Beamten in Uniformen der Kantonspolizei begleitet gewesen. Diese blosse, unbelegte Behauptung ist allerdings nicht geeignet, die auf die Durchsicht ihrer Einsatzprotokolle gestützte Feststellung der Kantonspolizei, ihre Beamten seien an der Ausweisung nicht beteiligt gewesen, in Frage zu stellen. Dies um so weniger, als Polizeiuniformen, zumal in der emotional stark belasteten Situation einer Ausweisung, leicht verwechselt werden können. Zudem führt die Beschwerdeführerin an anderer Stelle (Beschwerde S. 7 unten) selber aus, die Beamten der Kantonspolizei hätten nicht aktiv an der Ausweisung teilgenommen. Sie wirft ihnen vielmehr bloss vor, diese nicht verhindert zu haben, obwohl sie von ihr wiederholt dazu aufgefordert worden seien. Sie hätten sich dadurch der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht. Der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage, die Kantonspolizei war weder berechtigt noch verpflichtet, die zuständigen Behörden am Vollzug der Ausweisung zu hindern. 
 
4.  
Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin damit nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Damit wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi