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[AZA 0/2] 
2A.38/2002/zga 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
11. Februar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident 
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, 
 
betreffend 
direkte Bundessteuer 1999 
(Sondersteuer)hat sich ergeben: 
 
Der Beschwerdeführer X.________ schied am 31. März 1999 infolge Wegzugs nach Italien aus der schweizerischen Steuerpflicht aus. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2001 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für die ihm am 12. Februar, 24. Februar, 10. März und 16. März 1999 ausbezahlten Kapitalleistungen aus der Säule 2, dem Freizügigkeitskonto sowie der Säule 3a seiner verstorbenen Ehefrau eine Sondersteuer (Jahressteuer) nach Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Mit Entscheid vom 14. September 2001 bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft diese Besteuerung, nachdem sie einen ersten Einspracheentscheid vom 8. Juli 1999 am 5. November 1999 aufgehoben und die Einsprachebehörde angewiesen hatte, dem Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Aufstellung der zu besteuernden Kapitalabfindungen mit detaillierter Begründung zukommen zu lassen. Dieser neue Entscheid ist vorliegend mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Seit 1. Juli 2000 lebt der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz. 
 
Vernehmlassungen wurden bei den kantonalen Behörden nicht eingeholt, sondern nur die Akten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Besteuerung der Kapitalleistungen mit der Sondersteuer ist nicht zu beanstanden. Steuerbar sind gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer (Art. 38 Abs. 1 DBG). Nach diesen Bestimmungen unterliegen aber auch die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Kapitalleistungen der Sondersteuer (Jahressteuer). 
Das ist unbestritten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 31. März 1999 die Schweiz verlassen hat, weil alle Kapitalleistungen während seiner Steuerpflicht in der Schweiz erfolgten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
Das scheint auch der Beschwerdeführer nicht mehr zu bestreiten. Er rügt aber eine Doppelbesteuerung, weil die Kapitalabfindungen gemäss provisorischer neuer Veranlagung vom 27. Dezember 2000 wiederum der Einkommensbesteuerung unterlägen. 
Diese provisorische Veranlagung beruht indessen auf der ungeprüften Steuererklärung, die der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz, am 31. Oktober 2000, eingereicht hatte. Es steht gegen diese Veranlagung denn auch kein Rechtsmittel offen. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Kapitalabfindungen erneut besteuert werden. 
 
 
2.- Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass nach dem Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission vom 5. November 1999 die Steuerverwaltung einen neuen Einspracheentscheid fällte, ohne die Sache für eine neue Veranlagungsverfügung an die Veranlagungsbehörde weiterzuleiten. 
Dadurch sei ihm im zweiten Rechtsgang die Einsprachemöglichkeit genommen worden. Dass die Steuerverwaltung direkt einen neuen Einspracheentscheid erliess, hängt indessen mit dem Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission zusammen, die einzig den Einspracheentscheid und nicht auch die Veranlagungsverfügung zu beanstanden hatte. Es war unter diesen Umständen nicht nötig, dass die Veranlagungsbehörde sich erneut mit dem Fall befasste. Eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 
 
3.- Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden. Diese setzt nach Art. 152 Abs. 1 OG voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. Februar 2002 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: