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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_294/2019 und 4A_296/2019  
 
 
Urteil vom 13. November 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_294/2019 
 
A.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Lukas Beeler, 
Klägerin und Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ A.S., 
2. C.________ A.S., 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer und Pierre-Olivier Allaz sowie Rechtsanwältin Caroline dos Santos, 
Beklagte und Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
4A_296/2019 
 
1. B.________ A.S., 
2. C.________ A.S., 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer und Pierre-Olivier Allaz sowie Rechtsanwältin Caroline dos Santos, 
Beklagte und Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
A.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Lukas Beeler, 
Klägerin und Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 (ICC N° 22870 / AYZ). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ Ltd (Klägerin) ist eine Gesellschaft israelischen Rechts mit Sitz in U.________, Israel.  
B.________ A.S. (Beklagte 1) ist eine Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in V.________, Türkei. 
C.________ A.S. (Beklagte 2) ist ebenfalls eine Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in W.________, Türkei. 
 
A.b. Am 21. November 2014 schloss die Beklagte 2 mit dem General Directorate of Security (GDS), einer Abteilung des türkischen Innenministeriums, eine Vereinbarung über die Lieferung von 60 gepanzerten Fahrzeugen an das GDS ab ("Tender Contract").  
Am 15. Januar 2015 setzte die Beklagte 2 die Beklagte 1 als Unterbeauftragte ein. 
Die Beklagte 1 wiederum beauftragte mit Vereinbarung vom 25. Januar 2015 die Klägerin mit der Entwicklung, dem Design, der Herstellung und der Lieferung der 60 gepanzerten Fahrzeuge (einschliesslich dreier Prototypen) spezifisch für das GDS, dies gegen eine Entschädigung von insgesamt USD 26 Mio. ("Agreement"). Die Lieferung sollte per 27. Juli 2015 erfolgen, wobei der Liefertermin auch davon abhing, dass die Beklagte 1 ihrerseits gewisse Teile rechtzeitig zur Verfügung stellte. Die Vereinbarung enthält zudem eine Schiedsklausel sowie eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts. 
In der Folge kam es im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in verschiedener Hinsicht zu Meinungsverschiedenheiten. 
Am 3. Dezember 2015 schloss die Klägerin mit der Beklagten 1 und der Beklagten 2 eine Änderungsvereinbarung ab, mit der die Vereinbarung vom 25. Januar 2015 insbesondere dahingehend geändert wurde, dass die Beklagte 2 als Partei in den Vertrag einbezogen und sowohl der Leistungsumfang (neu 50 anstatt 60 Fahrzeuge) als auch der Preis (neu USD 24.95 Mio. anstatt USD 26 Mio.) angepasst wurden ("Amended Agreement"). 
In der Folge kam es bei der Vertragserfüllung wiederum zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. 
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten, sie trete von der am 3. Dezember 2015 geänderten Liefervereinbarung vom 25. Januar 2015 teilweise zurück ("partial avoidance"). 
 
B.  
Am 8. Juni 2017 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagten ein. Dabei stellte sie die folgenden (im Laufe des Verfahrens angepassten) Begehren: 
 
"1. The Tribunal shall declare the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated 25 January 2015, as amended, partially avoided with regard to the goods and rights of Claimant that were not yet delivered to Respondents; 
 
2. The Tribunal shall declare that Claimant is entitled to sell to any third party the goods and rights of Claimant that were not yet delivered to Respondents under the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated 25 January 2015, as amended; 
 
3. The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable to compensate Claimant for any and all damages incurred as a result of Respondents' contractual breaches resulting in Claimant's partial avoidance of the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated 25 January 2015, as amended; 
 
4. The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable to compensate Claimant for any and all damages (including disgorgement of profits) to be incurred - or, as an alternative, any and all damages to be incurred plus any and all profits to be made by Respondents - as a consequence of Respondents' use of Claimant's IP rights and know-how related to the ATV in violation of the Agreement, as amended; 
 
5. The Tribunal shall order Respondents, severally and jointly, to compensate Claimant for any and all costs of arbitration, including its lawyer's fees and any further costs and expenses incurred by Claimant in connection with these arbitral proceedings; 
 
6. The Tribunal shall dismiss any and all claims of Respondents." 
 
Die Beklagten bestritten unter anderem die Zulässigkeit der teilweisen Vertragsaufhebung. Sie erhoben zudem Widerklage und stellten die folgenden (im Verfahrensverlauf ebenfalls angepassten) Rechtsbegehren (Nummerierung gemäss Post Hearing Brief) : 
 
"806.1       declare that it has no jurisdiction to hear the claims regarding the alleged infringement of the IP Rights, regarding both xxx and yyy vehicles; 
 
806.2       dismiss the Claimant's claims in their entirety; 
 
806.3       declare that the 'partial avoidance' declared by the Claimant on 15 December 2017 null and void; 
 
806.4       declare that the Claimant's application for the cancellation of its export license was unlawful; 
 
806.5       declare that the Claimant is not entitled to sell to any third party the goods and rights that were not yet delivered to the Respondents under the Agreement (as amended) until it fully returns the 35% of the Agreement Price to the Respondents and pays the additional amounts to be ordered by the Tribunal in its award; 
 
806.6       declare that the Respondents have already paid the entire contractual consideration under the Agreement (as amended); 
 
806.7       declare that as the transfer of IP Rights does not require an export license, these rights should be deemed automatically transferred to C.________ AS as of 31 January 2016 or at the latest at the date of the award; 
 
806.8       linked to the above request, even though the Claimant has failed to deliver the know-how, declare that the Claimant has no right to practice and make use of the know-how that was supposed to be delivered to the Respondents. This declaration should expressly state that the Claimant is precluded from using this know-how and should not be allowed to manufacture vehicles with the specifications set out in the SOW [Scope of Work] or any similar vehicles. The Respondents request this declaration, whether or not the IP Rights are deemed transferred or not; 
 
806.9       order the Claimant to return the Respondents 35% of the Agreement Price, which corresponds to USD 8,732,500 in addition to the delay penalty and other damages which are sought for in this arbitration; 
 
806.10       order the Claimant to compensate the Respondents' damages and losses incurred corresponding to a total amount of USD 8,504,533.74; 
 
806.11       order the Claimant to bear all arbitration costs, including the Respondents' counsel's cost and expenses; 
 
806.12       order the Claimant to pay interest at the rate of 5% per annum on all amounts mentioned in Section 3.1.5 in accordance with the explanations made thereof; and 
 
806.13       make order for any further and/or additional reliefs as the Tribunal may deem appropriate." 
 
Mit Schiedsurteil vom 6. Mai 2019 entschied das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich wie folgt: 
 
"a.       the Tribunal DECLARES that: 
 
i.       The Respondents fundamentally breached the Agreement / Amended Agreement by failing to provide an End User Certificate at the time of delivery, and by failing to inform the Claimant about the termination of the Tender Contract; 
 
ii.       The Respondents are jointly and severally liable to compensate the Claimant in the amount of USD 1,605,521.37, for damages incurred as a result of the Respondents' contractual breaches of the Agreement / Amended Agreement; 
 
iii.       The Claimant is entitled to partially avoid the Amended Agreement with regard to future deliverables and has validly declared such partial avoidance as from 30 December 2017; 
 
iv.       Pursuant to the declaration of partial avoidance, the Claimant is liable to pay to the Respondents an amount of USD 6,585,958 by way of restitution; 
 
v.       Pursuant to the declaration of partial avoidance, the Claimant is entitled to sell the 10 Serial Vehicles, the remaining Raw Materials and the third Prototype to third parties; 
 
vi.       The Claimant is not entitled to sell or transfer IP Rights to third parties; 
 
vii.       The Claimant is entitled to make use of the remaining undelivered Know How, to the extent that use of such Know How does not violate the Respondents' IP Rights in the Vehicles; 
 
viii.       The Claimant's application for the cancellation of its Defence Export License was lawful; 
 
ix.       The Tribunal has jurisdiction to hear and decide the Claimant's IP Rights infringement claim regarding the yyy vehicles; 
 
x.       The Respondents have infringed the Claimant's IP Rights and Know How in relation to the Vehicle prior to their declaration of set off on 28 March 2017; 
 
xi.       The Respondents are not liable to compensate the Claimant in respect of such infringement of IP Rights and Know How related to the Vehicle; 
 
xii.       The Claimant has breached its obligations under the Amended Agreement; 
 
xiii.       The Claimant is liable to compensate the Respondents for damages and losses (including interest thereon) suffered by the Respondents as a consequence of the Claimant's breaches. Such losses and damages, quantified at Section VI.D of this Award, have been paid in their entirety by virtue of the Respondents' declaration of set-off and their draw-down of excess amounts under the Claimant's Bank Guarantee. 
 
xiv.       In light of the determination at {xiii} above, the Respondents are liable to reimburse to the Claimant an amount of USD 1,270,659.10; 
 
xv.       The Respondents have validly declared set-off on 28 March 2017; 
 
xvi.       Pursuant to the declaration of set-off, the Respondents have paid the entire Contract Price due under the Amended Agreement on 28 March 2017; 
 
xvii.       The IP Rights in the Vehicles stand automatically transferred to the Respondents on the date of set off i.e. on 28 March 2017; 
 
b.       On the basis of the above declarations, the Tribunal ORDERS: 
 
xviii.       The Claimant to pay to the Respondents a net amount of USD 3,709,777.53, being the difference between the restitution amount payable by the Claimant to the Respondents and the amounts payable by the Respondents to the Claimant by way of damages and reimbursement; 
 
xix.       The Respondents to reimburse to the Claimant an amount of USD 22,920 towards the costs of the arbitration and of CHF 23,287 of Claimant's Party Costs; and 
 
c.       DISMISSES any and all other claims and counterclaims." 
 
C.  
Beide Parteien haben gegen den Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. 
 
C.a. Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A_294/2019, es seien die Dispositiv-Ziffern a.ii, a.iv., a.vi., a.vii., a.xi., a.xii., a.xiii., a.xiv., a.xv., a.xvi., a.xvii., b.xviii. und b.xix. des Entscheids des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.  
Die Beklagten beantragen, es sei auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern a.ii. und b.xviii. aufzuheben und die Beschwerde sei im Übrigen abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
C.b. Im Verfahren 4A_296/2019 beantragen die Beklagten, es seien Dispositiv-Ziffern a.ii., a.xiii., a.xiv., b.xviii. und b.xix. des angefochtenen Schiedsentscheids vom 6. Mai 2019 aufzuheben, eventualiter sei der angefochtene Schiedsentscheid als Ganzes aufzuheben.  
Die Klägerin wie auch das Schiedsgericht haben auf die Einreichung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 28. August 2019 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde im Verfahren 4A_294/2019 die aufschiebende Wirkung. 
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 ersuchte die Klägerin um Entzug der erteilten aufschiebenden Wirkung. Die Beklagten beantragten mit Eingabe vom 24. Oktober 2019, dieses Gesuch abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden Beschwerdeverfahren 4A_294/2019 und 4A_296/2019 zu vereinigen.  
 
1.2. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch (Klägerin) und auf Französisch (Beklagte) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). Im vorliegenden Fall, in dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Beschwerde gegen den Schiedsentscheid vom 6. Mai 2019 erhoben haben, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin die Beschwerde zuerst eingereicht hat sowie der derzeitigen Arbeitsbelastung innerhalb der Abteilung, den Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch zu verfassen.  
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).  
Der von den Parteien jeweils beantragten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs steht die grundsätzlich kassatorische Natur der Beschwerde gegen Entscheide von Schiedsgerichten nicht entgegen (vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.1). Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache bei Gutheissung der Beschwerde infolge einer Gehörsverletzung an das Schiedsgericht zurückweist, zumal Art. 77 Abs. 2 BGG die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG nur ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_462/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.2; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Parteien sind insoweit zulässig. 
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Klägerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
Beschwerde der Klägerin (4A_294/2019) 
 
3.  
Die Beklagten sprechen der Klägerin zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Dispositiv-Ziffern a.ii. und b.xviii. des angefochtenen Schiedsentscheids ab. Mit der Klägerin ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihr die in Ziffer a.ii. zugesprochene - jedoch auf den Betrag von USD 1'605'521.37 beschränkte - Schadenersatzforderung aufgrund der Rechtskraftwirkung des Schiedsentscheids verunmöglicht, in einem anderen Verfahren weitergehende Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. 
Die Klägerin hat daher ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer a.ii. und Dispositiv-Ziffer b.xviii., in der die zugesprochene Schadenersatzzahlung ebenfalls berücksichtigt wurde (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer a.xi. des angefochtenen Entscheids fehlen soll. Entgegen dem, was die Beklagten anzunehmen scheinen, wäre die Frage der Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit der Verletzung von Immaterialgüterrechten und Know How mit einer Aufhebung von Dispositiv-Ziffer a.xi. wieder offen. Selbst wenn im Übrigen mit den Beklagten davon auszugehen wäre, dass bei einer Rückweisung einzig eine Abweisung des klägerischen Begehrens oder ein Nichteintreten auf dieses in Frage käme, wäre die Klägerin bei einer Aufhebung besser gestellt, zumal bei einem Nichteintretensentscheid - im Gegensatz zu dem vom Schiedsgericht vorgenommenen materiellen Entscheid - keine Rechtskraftwirkung eintritt und eine nachfolgende Leistungsklage weiterhin offenstünde. Ein Rechtsschutzinteresse ist der Klägerin auch in dieser Hinsicht nicht abzusprechen. 
 
4.  
Die Klägerin rügt, das Schiedsgericht habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). 
 
4.1. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid  ultra oder extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid  infra petita; BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; 116 II 639 E. 3a).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes  "ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteile 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 III 85 ff.; 4A_284/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteile 4A_284/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1; 4A_580/2017 vom 4. April 2018 E. 2.1.1; 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
Während das Bundesgericht in einem Entscheid die Verletzung des Grundsatzes  "ne eat iudex ultra petita partium" bejahte, als das Schiedsgericht eine negative Feststellungsklage nicht nur abgewiesen, sondern der beklagten Partei gleich noch die umstrittene Forderung zugesprochen hatte (Urteil 4P.20/1991 vom 28. April 1991 E. 2b, nicht publ. in BGE 118 II 193 ff.), verneinte es den Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG in einem Fall, in dem sich das Schiedsgericht nicht auf die Abweisung der negativen Feststellungsklage beschränkt, sondern festgestellt hatte, dass das umstrittene Rechtsverhältnis bestehe (BGE 120 II 172 E. 3a).  
 
4.2. Die Klägerin macht zunächst geltend, sie habe mit Antrags-Ziffer 3 die Feststellung verlangt, dass die Beklagten solidarisch für die Schäden aus den Vertragsverletzungen haften, die zum teilweisen Vertragsrücktritt geführt hätten ("The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable to compensate Claimant for any and all damages incurred as a result of Respondents' contractual breaches resulting in Claimant's partial avoidance of the 4x4 Armored Tactical Vehicle Contract dated 25 January 2015, as amended"). Anstatt über dieses Feststellungsbegehren zu entscheiden, habe das Schiedsgericht die Beklagte in Dispositiv-Ziffer a.ii. unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Schadenersatz in der Höhe von USD 1'605'521.37 verurteilt.  
Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Schiedsgericht in Dispositiv-Ziffer a.ii. anstatt über das von ihr gestellte Feststellungsbegehren nach Antrags-Ziffer 3 über ein Leistungsbegehren entschied, das sie im Schiedsverfahren nie gestellt hatte. Dies anerkennen auch die Beklagten in ihrer Antwort. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist begründet und das Schiedsgericht wird nach Aufhebung von Dispositiv-Ziffer a.ii. einen neuen Entscheid über das klägerische Feststellungsbegehren nach Antrags-Ziffer 3 zu fällen haben. Aufzuheben ist damit antragsgemäss auch Dispositiv-Ziffer b.xviii., in der das Schiedsgericht den Betrag von USD 1'605'521.37 berücksichtigt und den Beklagten lediglich den ihnen zustehenden Nettobetrag zugesprochen hat, sowie der Kostenentscheid nach Dispositiv-Ziffer b.xix. 
 
4.3.   
 
4.3.1. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe mit Antrags-Ziffer 4 ein weiteres Feststellungsbegehren gestellt. Damit habe sie die Feststellung verlangt, dass die Beklagten für Schäden aus der vertragswidrigen Verwendung von Know How durch die Beklagten haften. Das Schiedsgericht stütze zwar die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagten das fragliche Know How vor dem 28. März 2017 nicht bzw. nur in ganz engem Rahmen verwenden durften. In einem nächsten Schritt komme das Schiedsgericht zum Schluss, dass die Beklagten das Agreement verletzten, indem sie das Know How bereits vor diesem Zeitpunkt verwendet und unter anderem ein baugleiches Fahrzeug im Februar 2017 als eigenes vermarktet hätten. Aus der Feststellung der Vertragsverletzung ergebe sich unmittelbar gestützt auf das Gesetz auch die Rechtsfolge der Haftbarkeit der Beklagten für allfällige Schäden aus der Vertragsverletzung. Anstatt jedoch die Analyse an dieser Stelle zu beenden und das Feststellungsbegehren der Klägerin gutzuheissen, fahre das Schiedsgericht mit seiner Prüfung fort und kläre, ob ein Schaden vorliege. Der Nachweis eines Schadens sei freilich nicht Voraussetzung eines Feststellungsurteils. Vielmehr sei die Möglichkeit eines Feststellungsurteils gerade vorgesehen für Situationen, in denen ein Kläger den Schaden noch nicht abschliessend bemessen könne. Auch hier beurteile das Schiedsgericht somit nicht etwa das Feststellungsbegehren der Klägerin, sondern ein nicht gestelltes Leistungsbegehren auf Schadenersatz, das es mangels Nachweises eines Schadens abweise. Das Schiedsgericht habe damit auch in Bezug auf Antrags-Ziffer 4 Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG verletzt.  
 
4.3.2. Die Rüge der Klägerin geht fehl. Das Schiedsgericht stellte in Dispositiv-Ziffer a.xi. Folgendes fest: "the Tribunal DECLARES that: [...] The Respondents are not liable to compensate the Claimant in respect of such infringement of IP Rights and Know How related to the Vehicle". Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schiedsgericht ein nicht verlangtes Leistungsurteil getroffen und damit den Rahmen des klägerischen Feststellungsbegehrens verlassen hätte (Antrags-Ziffer 4: "The Tribunal shall declare Respondents, severally and jointly, liable to compensate Claimant for any and all damages [including disgorgement of profits] to be incurred - or, as an alternative, any and all damages to be incurred plus any and all profits to be made by Respondents - as a consequence of Respondents' use of Claimant's IP rights and know-how related to the ATV in violation of the Agreement, as amended"). Dass das Schiedsgericht kein negatives Feststellungsurteil hätte treffen dürfen, macht die Klägerin nicht geltend. Sie kritisiert mit ihren Ausführungen vielmehr die Begründung des angefochtenen Schiedsentscheids, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, es hätten für das von ihr beantragte Feststellungsurteil gar keine weiteren Voraussetzungen als die Vertragsverletzung geprüft werden müssen. Damit zeigt sie jedoch keine Verletzung des Grundsatzes  "ne eat iudex ultra petita partium" auf, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die materielle Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht.  
 
5.  
Die Klägerin wirft dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziffern a.iv., a.vi., a.vii., a.xii., a.xiii., a.xiv., a.xv., a.xvi., a.xvii. und b.xviii. eine Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor. 
 
5.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130). Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (  pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend; auch die Versprechen von Schmiergeldzahlungen verstossen gegen den Ordre public, sofern sie nachgewiesen sind, oder etwa ein Entscheid, der das Verbot der Zwangsarbeit missachtet (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130; 138 III 322 E. 4.1 S. 327; je mit Hinweisen).  
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 130; 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Klägerin bringt zunächst vor, der angefochtene Schiedsentscheid stelle hinsichtlich der den Beklagten zugesprochenen Konventionalstrafe für den nicht eingehaltenen Liefertermin eine "klare und grobe Missachtung und Verletzung von Art. 163 Abs. 2 OR" bzw. eine "offensichtliche Verletzung" dieser Bestimmung dar. Eine Verletzung von Art. 163 OR bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres einen Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (vgl. auch Urteil 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Zudem verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber mit den beschränkten Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG die Willkürrüge bei Schiedsbeschwerden gerade ausschliessen wollte (Urteile 4A_236/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2.2; 4A_74/2014 vom 28. August 2014 E. 3.2.6, nicht publ. in BGE 140 III 477).  
Abgesehen davon steht im zu beurteilenden Fall nicht etwa eine Konventionalstrafe zur Diskussion, die "ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll" (Art. 163 Abs. 2 OR). Vielmehr führt die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift selber aus, dass aufgrund der Beendigung des Tender Contracts zwischen dem GDS und der Beklagten 2 das für die Ausfuhr erforderliche Zertifikat (sog. End User Certificate) ungültig und die vertragliche Lieferung damit unmöglich wurde. Art. 163 Abs. 2 OR erklärt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung abweichende Abreden zwischen den Parteien über den Verfall der Konventionalstrafe ausdrücklich als zulässig. Der in der Beschwerde angestellte Vergleich mit verpönten Schmiergeldversprechungen, die rechtswidrig und aufgrund von Art. 19 f. OR nichtig sind, weil ihr Inhalt mangelhaft ist (BGE 119 II 380 E. 4b), geht daher schon aus diesem Grund fehl. 
Im Übrigen kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Schiedsgericht habe sie zur Bezahlung einer Konventionalstrafe verurteilt, weil sie Kriegsgüter nicht illegal ausgeführt habe. Vielmehr betonte das Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid, dass sich die von den Beklagten zu vertretenden Verfehlungen im Zusammenhang mit den Ausfuhrvorschriften erst unmittelbar vor der vorgesehenen Ausfuhr manifestierten und die der Klägerin anzulastenden - und mit Konventionalstrafe belegten - Verzögerungen bei der Herstellung und Bereitstellung der Fahrzeuge zur Inspektion nicht zu entschuldigen vermöchten. 
Die Rüge, der angefochtene Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public unvereinbar, ist somit unbegründet. 
Beschwerde der Beklagten (4A_296/2019) 
 
6.  
Die Beklagten rügen, das Schiedsgericht habe in verschiedener Hinsicht gegen Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG verstossen. 
 
6.1. Soweit die Beklagten vorbringen, Dispositiv-Ziffern a.ii. und b.xviii. verletzten Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG, haben sich bereits die entsprechenden Rügen der Gegenpartei als zutreffend erwiesen und ist der angefochtene Schiedsentscheid diesbezüglich aufzuheben (dazu vorn E. 4.2). Die Beschwerde der Beklagten ist insoweit gegenstandslos und es erübrigt sich, auf die ebenfalls erhobenen Gehörsrügen einzugehen.  
 
6.2. Die Beklagten bringen weiter vor, Dispositiv-Ziffern a.xiii. und a.xiv. (und damit zusammenhängend Dispositiv-Ziffer b.xviii.) seien in Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG erfolgt.  
 
6.2.1. Die Beklagten beantragten in Antrags-Ziffer 806.10, die Klägerin sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von USD 8'504'533.74 zu verurteilen. Indem das Schiedsgericht in Dispositiv-Ziffer a.xiii. eine Haftung der Klägerin für die von ihr verschuldeten Vertragsverletzungen zwar bejahte, hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzes jedoch vom Untergang der Forderung durch Erfüllung bzw. Verrechnungserklärung ausging, entschied es im Rahmen des gestellten Rechtsbegehrens. Entgegen dem, was die Beklagten anzunehmen scheinen, bedurfte es zur Berücksichtigung des Untergangs der Schadenersatzforderung durch Erfüllung bzw. Verrechnung auch nicht etwa eines Leistungsbegehrens der Klägerin im Rahmen des Schiedsverfahrens; vielmehr ergab sie sich aus der materiellen Beurteilung der Schadenersatzforderung im Rahmen des Rechtsbegehrens nach Antrags-Ziffer 806.10.  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt keine Entscheidung extra petita vor, indem das Schiedsgericht bei der Beurteilung der widerklageweise erhobenen Schadenersatzklage der Beklagten eine Haftung der Klägerin für die von ihr verschuldeten Vertragsverletzungen zwar bejahte, hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzes jedoch vom Untergang der Forderung durch Erfüllung bzw. Verrechnungserklärung ausging.  
 
6.2.2. Das Schiedsgericht berücksichtigte bei der Beurteilung des Schadenersatzbegehrens der Beklagten nach Antrags-Ziffer 806.10 jedoch nicht nur, dass ihre Schadenersatzforderung infolge der erklärten Verrechnung vollständig unterging und den Beklagten dementsprechend kein Schadenersatz zuzusprechen war (Dispositiv-Ziffer a.xiii.). Vielmehr erwog es darüber hinaus, nach der Verrechnung stehe der Klägerin ihrerseits ein Mehrbetrag von USD 1'270'659.10 zu und verurteilte die Beklagten in Dispositiv-Ziffer a.xiv. zur Zahlung dieses Geldbetrags, wobei es diesen auch bei der Zusammenfassung der gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen in Dispositiv-Ziffer b.xviii. berücksichtigte. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, hat die Klägerin jedoch kein entsprechendes Leistungsbegehren gestellt.  
Damit entschied das Schiedsgericht extra petita. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist begründet.  
 
7.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin (4A_294/2019) sind Dispositiv-Ziffern a.ii., b.xviii. und b.xix. des angefochtenen Entscheids des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerde der Beklagten (4A_296/2019) ist ebenfalls teilweise gutzuheissen und es ist Dispositiv-Ziffer a.xiv. des angefochtenen Schiedsentscheids aufzuheben. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beklagten um Entzug der erteilten aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 55'000.-- den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_294/2019 und 4A_296/2019 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden der Klägerin (4A_294/2019) und der Beklagten (4A_296/2019) werden teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern a.ii., a.xiv., b.xviii. und b.xix. des angefochtenen Schiedsentscheids des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. Mai 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 55'000.-- werden im Betrag von Fr. 27'500.-- der Klägerin und im Betrag von Fr. 27'500.-- den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann