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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_638/2022  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________ AG, Alterspsychiatrisches Pflegeheim, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Abteilung B, Büro B-2, Postfach, 8036 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bestellung einer amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. November 2022 (UP220049-O/U/AEP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine amtliche Verteidigung für A.________. Eine dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Verfügung vom 22. September 2022 zur Überarbeitung und allfälligen Verbesserung zurück, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne bzw. aufgrund der Akten entschieden werde. Zur Begründung führte es aus, die handschriftlich verfasste Beschwerde sei grösstenteils nicht entzifferbar und erweise sich als mangelhaft. Mit Eingabe vom 29. September 2022 führte A.________ sinngemäss und soweit entzifferbar Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesgericht. Dieses trat am 12. Oktober 2022 nicht auf die Beschwerde ein (Urteil 1B_514/2022). Da A.________ innert der vom Obergericht angesetzten Frist keine verbesserte Beschwerde einreichte, trat das Obergericht am 30. November 2022 nicht auf die Beschwerde ein. 
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 führt A.________ sinngemäss und soweit entzifferbar Beschwerde gegen dieses Nichteintreten an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Soweit entzifferbar legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte, und das ist auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und C.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier