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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_479/2022  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. Mai 2022 (OG.2021.00058). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1994) und B.A.________ (geb. 1993) haben am 18. August 2018 in Glarus Nord geheiratet. Sie haben einen Sohn, C.________, der am 22. Januar 2019 zur Welt kam. Seit dem 27. Dezember 2020 leben die Eheleute getrennt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 26. April 2021 regelte der Kantonsgerichtspräsident von Glarus im Rahmen eines Eheschutzverfahrens das Getrenntleben des Ehepaars. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, entschied er, C.________ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Den Vater erklärte er für berechtigt, das Kind am ersten und zweiten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und am vierten Wochenende eines jeden Monats von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Für die Zählung der Wochenenden sei auf das Datum des Freitags abzustellen. Das jährliche Ferienrecht des Vaters betrug vier Wochen. Weiter wurden auch die von B.A.________ monatlich geschuldeten Kinderalimente festgesetzt. 
 
C.  
 
C.a. B.A.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus. Er beantragte, C.________ unter die "gemeinsame Obhut" der Parteien zu stellen. Weiter sei er, der Vater, für berechtigt zu erklären, das Kind in den geraden Wochen jeweils von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen; eventualiter sei das in erster Instanz festgelegte Besuchsrecht (Bst. B) zu bestätigen. Zudem verlangte B.A.________, mit seinem Sohn fünf Wochen Ferien pro Jahr verbringen zu dürfen. Weitere Anträge betrafen die Kinderalimente.  
 
C.b. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und stellte C.________ unter die alternierende Obhut der Parteien. Die erstinstanzliche Betreuungsregelung (Bst. B) erweiterte es um zwei zusätzliche Tage, indem das Kind neu monatlich zwei Mal hintereinander von Mittwochabend bis Sonntagabend vom Vater betreut werden soll. Dem Begehren um ein fünf Wochen umfassendes Ferienrecht wurde entsprochen. Insgesamt konstatierte das Obergericht Betreuungsanteile von 60% (Mutter) und 40% (Vater). Die von B.A.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge umfassten neu (für eine bestimmte Dauer) auch persönlichen Unterhalt für A.A.________, wurden vom Gesamtbetrag her im Vergleich zur erstinstanzlichen Verfügung aber herabgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auferlegte das Obergericht zu Fr. 2'500.-- A.A.________ und zu Fr. 500.-- B.A.________; ausserdem wurde A.A.________ zur Bezahlung einer "reduzierten" Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- verurteilt. Das Urteil datiert vom 13. Mai 2022 und wurde am 18. Mai 2022 an die Parteien versandt.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, in entsprechender Aufhebung und Abänderung des obergerichtlichen Urteils beiden Eltern ein Ferienrecht von je vier Wochen pro Jahr zuzusprechen und festzustellen, dass C.________ im Umfang von 30 % von B.A.________ (Beschwerdegegner) und im Umfang von 70 % von ihr betreut wird. Weiter sei die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.-- zu zwei Dritteln (Fr. 2'000.--) dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel (Fr. 1'000.--) ihr aufzuerlegen und ihr für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zuzusprechen. Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- zu verpflichten; eventualiter ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel angeordnet und diesen auf den Streit um die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens beschränkt. In seiner Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dabei äussert er sich zum gesamten Inhalt der Beschwerde. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Kinderbelange im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Streit dreht sich um die Betreuungsanteile bei einer alternierenden Obhut (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hat als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 4). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde steht grundsätzlich offen.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, mit dem die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt. Dieses Gesuch beschlägt keine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 104 BGG, sondern einen materiellrechtlichen Anspruch, der in der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gründet und vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren einzufordern ist (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig.  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Sie muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch in diesen Fällen hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).  
 
3.  
Der Streit dreht sich um die Ausgestaltung der alternierenden Obhut, insbesondere um die Frage, wie viele Ferienwochen ein jeder Elternteil mit C.________ verbringen soll. 
 
3.1. Was die Regelung der alltäglichen Kinderbetreuung angeht, schildert das Obergericht zunächst die Arbeitszeiten der Eltern. In der Folge stellt es fest, die Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren damit einverstanden gewesen, dass der Vater "mehr Wochenende[n] und zusätzliche Jokertage" mit C.________ verbringt. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Regelung, wonach das Kind im Ergebnis die Werktage von Montag bis Freitag mehrheitlich bei der Mutter und die Wochenenden mehrheitlich beim Vater verbringt, trage seinen konkreten Bedürfnissen am besten Rechnung. So könne die Beschwerdeführerin sich während der Woche um die alltäglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege des Kindes kümmern. An den Wochenenden habe der Beschwerdegegner Zeit, seinen Sohn persönlich zu betreuen; an den "Jokertagen" unter der Woche könne C.________ tagsüber von D.________ und an den Feierabenden vom Vater betreut werden. Gestützt auf diese Überlegungen erweitert die Vorinstanz den Betreuungsanteil des Beschwerdegegners gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid um zwei Werktage pro Monat (s. Sachverhalt Bst. C.b).  
Mit Bezug auf die Ferien ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner schon im erstinstanzlichen Verfahren verlangte, mit C.________ fünf Wochen Ferien verbringen zu dürfen, und dass er dieses Begehren im Berufungsverfahren erneuerte. Das Obergericht erklärt, angesichts der Tatsache, dass C.________ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt wird, sei der Betreuungsanteil des Beschwerdegegners zu erhöhen, indem dieser im Rahmen der Obhutsregelung mit seinem Sohn Ferien verbringen dürfe. Die Beschwerdeführerin stelle bezüglich Ferien keine Anträge. Sie wehre sich aber gegen die vom Beschwerdegegner beantragten fünf Wochen Ferien. Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdegegner die Ferien in diesem Umfang trotzdem zu, da er bei der gegebenen Obhutsregelung C.________ in einem geringeren Umfang als die Beschwerdeführerin betreue. Im Ergebnis betrage der Betreuungsanteil des Vaters rund 40% (rund zehn Tage pro Monat zuzüglich fünf Wochen Ferien) und derjenige der Mutter rund 60% (rund zwanzig Tage pro Monat). 
 
3.2. Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdegegner fünf Wochen Ferien mit C.________ zugesteht, ihr jedoch gar keine. Gerade die Anordnung der alternierenden Obhut hätte dazu führen müssen, auch ihr Ferien zuzugestehen. Der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich. Die Beschwerdeführerin rechnet vor, dass sie ihren Sohn ohne Ferienanspruch nie länger als zehn Tage am Stück betreuen könne, abgesehen vom Fall, da ein Monat fünf Wochenenden hat, was nach der vorinstanzlichen Betreuungsregelung zu einer zusätzlichen Phase von zwölf Tagen führe. Im "krassesten Fall", wenn die Ferien des Vaters auch die Wochenenden einschliessen, habe sie kein einziges Wochenende mehr mit ihrem Sohn. Dass sie das 40%-Pensum gerade an denjenigen Tagen leisten könne, die das Kind unter der Woche beim Vater verbringe, sei unrealistisch. Die Beschwerdeführerin verweist auf das Bundesgerichtsurteil 5A_888/2016 vom 20. April 2018. Danach sei eine ungleiche Verteilung der Wochenenden willkürlich, weil diese für das familiäre Zusammenleben eine zentrale Bedeutung hätten. Laut dem zitierten Urteil sei es zudem willkürlich, bei alternierender Obhut nur einer Partei einen Ferienanspruch zuzugestehen - auch wenn diese Frage mangels Rüge offengelassen wurde.  
Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die vorinstanzliche Betreuungs- und Besuchsregelung nicht dem Kindeswohl entspreche, weil der Kontakt zwischen Mutter und Sohn stark eingeschränkt werde, wenn die beiden nie mindestens zwei Wochen Ferien zusammen verbringen können und/oder die gemeinsamen Wochenenden stark eingeschränkt werden. Weil die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gelte, hätte die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage mit Rücksicht auf das Kindeswohl von Amtes wegen auch zugunsten von ihr, der Beschwerdeführerin, einen Ferienanspruch festlegen müssen. Es könne ihr daher nicht entgegenhalten werden, für sich keinen Ferienanspruch geltend gemacht zu haben. Der angefochtene Entscheid lasse eine Abwägung vermissen, weshalb ein Ferienanspruch des Beschwerdegegners von fünf Wochen im Kindeswohl liegt und sie, die Beschwerdeführerin, nicht die Möglichkeit haben soll, mit ihrem Sohn zu verreisen und soziale Kontakte zu pflegen. Daher sei auch der Anspruch auf eine Begründung und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1-3 BV. Das Obergericht behandle die Parteien ungleich. Es verschaffe dem Beschwerdegegner eine optimale Lösung mit Wochenendbetreuung und mute ihr eine Arbeitsstelle zu, die dazu führe, dass sie noch weniger Wochenenden mit C.________ verbringen kann. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie opponiere weder gegen die erhöhte Zahl an Wochenenden beim Beschwerdegegner noch gegen die Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit. Wenn aber zusätzlich die Ferien einseitig geregelt werden, sei die Ungleichheit schlicht unbillig und verletze ihre verfassungsmässigen Rechte. Im Ergebnis fordert die Beschwerdeführerin, beiden Parteien je vier Wochen Ferien mit C.________ zuzusprechen; weshalb der Beschwerdegegner fünf Wochen benötige, habe weder er noch die Vorinstanz dargelegt. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurückweist, verlangt die Beschwerdeführerin, auch den vorinstanzlichen Urteilsspruch betreffend den Unterhalt aufzuheben; eine Neuentscheidung mache nur Sinn, wenn auch die Frage des Arbeitspensums neu betrachtet werden kann. 
 
3.3. Die Anstrengungen der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig auszuweisen, sind umsonst.  
 
3.3.1. Unbegründet ist der Vorwurf, der Entscheid des Obergerichts sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht hinreichend begründet. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ihm auch zu entnehmen, weshalb nur dem Vater, nicht aber der Mutter Ferien mit C.________ zugesprochen werden (s. E. 3.1). Ist die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtsanwendung. Diese überpüft das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin (E. 2.1).  
 
3.3.2. In der Sache will die Beschwerdeführerin nicht hinnehmen, dass die Vorinstanz ihr gar keine Ferien zugesteht und den Ferienanspruch des Beschwerdegegners erhöht. Dies gehe zu weit, nachdem sie akzeptiert habe, dass der Beschwerdegegner die Betreuung am Wochenende grösstenteils übernimmt, und bereit sei, ihre Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie vor erster Instanz mit der Erweiterung der Betreuungsanteile des Beschwerdegegners, einschliesslich derjenigen an den Wochenenden, einverstanden gewesen sei und im Berufungsverfahren für sich keine Ferienzeit verlangt habe, stellt sie freilich nicht in Abrede. Zur Begründung, weshalb die Berufungsinstanz trotzdem auch für sie eine (mehrwöchige) Ferienzeit hätte festsetzen müssen, verweist sie auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Damit ist nichts gewonnen. Der Untersuchungsgrundsatz beschlägt die Erarbeitung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel. Er betrifft die Art der Sammlung des Prozessstoffes und steht dem Verhandlungsgrundsatz gegenüber, der besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen müssen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; s. BGE 137 III 617 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz hat nichts mit der Frage zu tun, ob das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist (Dispositionsgrundsatz) oder unabhängig davon, also von Amtes wegen, entscheidet (Offizialgrundsatz; s. Art. 58 ZPO). Gewiss gilt nach Art. 296 Abs. 3 ZPO in Kinderbelangen (auch) der Offizialgrundsatz. Dass sich das Obergericht auch bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf geradezu unhaltbare Weise vertan und verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin aber nicht, noch erhebt sie andere Verfassungsrügen zur Begründung, weshalb ihr das Obergericht losgelöst von einem entsprechenden Begehren Ferienzeit mit C.________ hätte zusprechen müssen.  
 
3.3.3. Bleibt es dabei, dass sich das Obergericht ohne entsprechende Anträge nicht über die Ferienzeit von C.________ mit der Beschwerdeführerin auszusprechen brauchte, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob es sich mit Art. 8 und/oder Art. 9 BV verträgt, im Rahmen der Regelung der alternierenden Obhut bei beinahe hälftigen Betreuungsanteilen für den einen Elternteil mehrere Wochen und für den andern überhaupt keine Ferien mit dem Kind zuzugestehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin allein darüber beklagt, dass der Ferienanspruch des Beschwerdegegners im Berufungsverfahren von vier auf fünf Wochen erhöht wurde, begnügt sie sich mit dem pauschalen Vorwurf, der Beschwerdegegner wolle damit ihre Betreuungszeit verkürzen. Darauf ist nicht einzutreten. Entsprechend ist auch keine neue Feststellung der Betreuungsanteile erforderlich und das diesbezügliche Begehren ebenfalls abzuweisen. Was schliesslich die Frage der Wochenendregelung angeht, geht aus der Beschwerde nicht hinreichend deutlich hervor, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch losgelöst von der Ferienfrage eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorwerfen oder mit Blick auf das Thema Ferien lediglich kundtun will, welch grosse Opfer sie bei der Regelung der Betreuungsanteile ohnehin schon erbracht hat. Auch darauf braucht das Bundesgericht nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt weiter der Entscheid über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens. 
 
4.1. Das Obergericht bestimmt (gestützt auf die kantonale Kostenverordnung) zunächst die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- und erklärt dann, anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren hätten die Parteien im Berufungsverfahren auch in Familiensachen die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO in der Regel insoweit zu tragen, als sie mit ihren Anträgen unterlegen sind. Bezogen auf den konkreten Fall erwägt die Vorinstanz, dass die vom Beschwerdegegner für die Zeit ab 27. Dezember 2020 geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit dem Berufungsentscheid im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid herabgesetzt werden. Zudem sei entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners die alternierende Obhut angeordnet worden. Gemessen an der erstinstanzlichen Regelung betreue der Beschwerdegegner C.________ nun zwei Tage pro Monat mehr; ausserdem könne er mit ihm fünf anstelle der erstinstanzlich gewährten vier Wochen Ferien verbringen. Allerdings habe der Beschwerdegegner in seiner Berufung einen Betreuungsanteil von über 50% verlangt und seinen Sohn jeweils in den geraden Wochen betreuen wollen; diesen Anträgen sei nicht entsprochen worden. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass es sich bei dieser Sachlage rechtfertige, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Beschwerdegegner zu einem Sechstel (Fr. 500.--) und der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln (Fr. 2'500.--) aufzuerlegen. Weiter sei dem Beschwerdegegner (entsprechend der Differenz von 5/6 abzüglich 1/6) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- zuzusprechen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin tadelt den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Ihr den Grossteil der Prozesskosten aufzubürden, obwohl sie im Rechtsmittelverfahren mehrheitlich obsiegt habe, sei in krassem Mass unbillig. Sie insistiert, dass für die Beurteilung von Obsiegen und Unterliegen die Rechtsbegehren der Klage massgeblich seien und bei vermögensrechtlichen Klagen auf das Verhältnis zwischen der verlangten und der zugesprochenen Summe abgestellt werden könne. Eine "mathematische" Betrachtung sei auch im Streit um die Obhut möglich. Gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid, wonach ihm jährlich 126 Betreuungstage (einschliesslich vier Wochen Ferien) zugestanden hätten, habe der Beschwerdegegner vor Obergericht zusätzlich 29 Tage (120 Betreuungstage und 35 Ferientage) erstritten. Dies entspreche rund 30% der 91 Tage, die er im Berufungsverfahren zusätzlich gefordert habe. Im Ergebnis habe der Beschwerdegegner im Obhutsstreit vor der Vorinstanz also zu 30% und sie, die Beschwerdeführerin, zu 70% obsiegt; daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die erste Instanz nur von "faktisch" alternierender Obhut sprach, das Obergericht C.________ hingegen ausdrücklich unter die alternierende Obhut der Parteien stellte.  
Mit Bezug auf den Unterhaltsstreit erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass der Beschwerdegegner mit seiner Berufung eine deutliche Reduktion des Unterhalts gefordert habe. Sie rechnet vor, dass sich die Differenz für die Zeit von der Trennung bis zur neuen Obhutsregelung (17 Monate) auf Fr. 12'614.-- (Fr. 38'450.--./. Fr. 25'836.--) belaufe. Das Obergericht habe für den genannten Zeitabschnitt Unterhalt im Gesamtbetrag von Fr. 33'065.-- zugesprochen, also Fr. 5'365.-- weniger als das Kantonsgericht, womit der Berufungsentscheid gegenüber dem erstinstanzlichen für den Beschwerdegegner um rund 43% günstiger ausfalle. Für die Zeit nach dem angefochtenen Entscheid (ab 1. Juni 2022) sei eine Berechnung nicht möglich, da der Beschwerdegegner keine bezifferten Anträge gestellt habe. Dieses Versäumnis, das nach der Rechtsprechung zu einem Nichteintretensentscheid hätte führen müssen, könne (mit Blick auf den Kostenentscheid) sicher nicht ihr, der Beschwerdeführerin, angelastet werden. 
Ihr bei dieser Ausgangslage 5/6 der Gerichtskosten aufzubürden, lässt sich der Beschwerdeführerin zufolge auch mit dem "üblicherweise nicht unerheblichen Ermessen" bei der Handhabung von Art. 106 ZPO nicht mehr rechtfertigen und könne vor dem Willkürverbot nicht standhalten. Nichts anderes gälte, falls sich der angefochtene Entscheid auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO stützen würde. Im Ergebnis erachtet es die Beschwerdeführerin als "opportun", die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren zu einem Drittel (Fr. 1'000.--) ihr und zu zwei Dritteln (Fr. 2'000.--) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Auch was die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren angeht, erachtet es die Beschwerdeführerin (unter Verweis auf die Ausführungen zur Gerichtsgebühr) als "schlicht willkürlich", von einem Obsiegen des Beschwerdegegners zu 5/6 auszugehen, denn auch die Parteientschädigung sei nach dem Verfahrensausgang festzusetzen. Zusätzlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Parteikostenentscheid "äusserst knapp begründet" und deswegen auch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei. Im Ergebnis verlangt die Beschwerdeführerin, der Festsetzung der Parteientschädigung wie bei den Gerichtskosten ein Verhältnis von 2:1 zugrunde zu legen und ihr (ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von je Fr. 3'600.--) unter diesem Titel Fr. 1'200.-- zuzusprechen. 
 
4.3. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 27. Dezember 2020 herabzusetzen, durchgedrungen sei. Weiter habe das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid zu seinen Gunsten dahingehend abgeändert, dass er nun zwei Tage mehr pro Monat und fünf Wochen Ferien pro Jahr mit seinem Sohn verbringen kann. Bei diesem Ergebnis erscheine die vorinstanzliche Kostenverteilung als gerechtfertigt.  
 
4.4. Hat - wie hier - keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen (Urteil 4A_226/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 6.2). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 Bst. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen, darunter in Bst. c die familienrechtlichen Verfahren (s. zum Ganzen BGE 139 III 33 E. 4.2). Eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) fällt allenfalls dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (Urteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ausgemacht haben will, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.3.1). Die Rüge ist unbegründet.  
 
4.5.2. Was hingegen die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO angeht, trifft der Willkürvorwurf zu. Im Unterhaltsstreit vergleicht die Vorinstanz das Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht mit den vom Beschwerdegegner gestellten Berufungsanträgen, sondern nur mit dem erstinstanzlichen Entscheid. Damit lässt sie unberücksichtigt, worauf es beim Unterliegerprinzip gerade ankommt: in welchem Umfang der Beschwerdegegner - gemessen an den gestellten Begehren - durchgedrungen ist (E. 4.4). Im Obhutsstreit erinnert das Obergericht zwar an die Berufungsanträge und stellt fest, dass antragsgemäss die alternierende Obhut angeordnet, hinsichtlich des Betreuungsanteils den Begehren des Beschwerdegegners jedoch nicht entsprochen wurde. Dass der Beschwerdegegner im Streit um die Betreuungsanteile vor Obergericht grösstenteils durchgedrungen wäre, ist dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Insgesamt bleibt somit unklar, inwiefern der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren zu 5/6 und damit fast vollumfänglich obsiegt haben soll. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, kann auch die Gutheissung des Antrags um Anordnung der alternierenden Obhut jedenfalls nicht derart schwer ins Gewicht fallen, dass die einseitige Verteilung der Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin selbst losgelöst von den festgestellten Ungereimtheiten noch einzuleuchten vermöchte. Es bleibt dabei, dass die vorinstanzliche Handhabung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO schlechterdings nicht nachvollziehbar und damit willkürlich ist.  
 
4.5.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die umstrittene Prozesskostenverteilung auch unter dem Blickwinkel von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO nicht vor dem Willkürverbot standhält. Inwiefern besondere Umstände oder Billigkeitsüberlegungen im konkreten Fall eine Abweichung vom Unterliegerprinzip nahelegen und weshalb diesfalls gerade eine Verteilung im Verhältnis 1:5 (und nicht die oft praktizierte hälftige Verteilung der Kosten und Wettschlagung der Parteikosten) die angemessene Lösung sein soll, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Damit kann offenbleiben, ob eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Verteilung nach Ermessen im Berufungsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist, wie das Obergericht unterstellt.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der obergerichtliche Urteilsspruch über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin zwei Drittel und dem Beschwerdegegner ein Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Kostenstreit zu vernehmen hatte und diesbezüglich unterliegt, hat die Beschwerdeführerin entsprechend zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit er sich in seiner Beschwerdeantwort unaufgefordert auch zum Streit um die Ausgestaltung der alternierenden Obhut äussert, kann er keinen eigenen Entschädigungsanspruch in Rechnung stellen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die im Obhutsstreit gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. Mai 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
5.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn