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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_595/2022  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2022 (5V 22 155). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2022 (Verfahren 5V 22 155), 
 
 
in Erwägung,  
dass aufgrund einer Reorganisation des Bundesgerichts die Zweite sozialrechtliche Abteilung ab dem 1. Januar 2023 in "Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung" umbenannt wird, 
dass das Bundesgericht im Verfahren 9C_554/2022 auf ein - bei anscheinend noch hängigem kantonalem Beschwerdeverfahren eingereichtes - Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das als Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu interpretieren war, wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist (Urteil vom 9. Dezember 2022), 
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Dezember 2022 in gleicher Sache nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2022 (betreffend Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Luzern vom 19. April 2022, neues Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen) anficht, 
dass das Urteil vom 4. Oktober 2022 nach Mitteilung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 am 10. Oktober 2022 an den Beschwerdeführer versandt und von der Post am 20. Oktober 2022 als nicht abgeholt retourniert wurde, worauf die Vorinstanz das Urteil gleichentags per A-Post Plus nochmals zustellte und der Beschwerdeführer die Sendung nach Angabe der Post am 21. Oktober 2022 empfing, 
dass die Vorinstanz das betreffende Urteil auf Wunsch des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2022 nochmals in Kopie zustellte mit dem Hinweis, damit werde keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 4. Oktober 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer der nach rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten gerichtlichen Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht fristgemäss nachgekommen ist und er sich auch nicht zur Frage der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses geäussert hat, 
dass der Beschwerdeführer den rechtzeitigen Erhalt des angefochtenen Urteils bestreitet, eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters geltend macht und rügt, die Vorinstanz befasse sich nicht mit seinen Vorbringen betreffend berufliche Massnahmen, den vorgelegten Beweisen und auch nicht mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
dass eine Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, gezielt und sachbezogen einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine sachbezogene Begründung aufweist, wenn sie sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt (BGE 123 V 335; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022), 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Grund des vorinstanzlichen Nichteintretens (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nach rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) befasst und er nicht darlegt, weshalb der so begründete angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen sollte, 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass zudem die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nach Lage der Akten nicht eingehalten scheint, nach dem Gesagten letztlich aber offengelassen werden kann, wie es sich damit verhält, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Januar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub