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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_323/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli und Rechtsanwältin Barbara Badertscher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ Limited, 
2. C.________ Limited, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Lars Gerspacher und Riccardo Maisano, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Beweisführung, Edition; 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 7. Juni 2022 (ZB.2022.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) ist die Holdinggesellschaft des A.________ Konzerns mit Sitz in U.________ (Schweiz). Die B.________ Limited (Gesuchsgegnerin 1, Beschwerdegegnerin 1) und die C.________ Limited (Gesuchsgegnerin 2, Beschwerdegegnerin 2) sind englische Versicherungsgesellschaften, die Spezialversicherungen anbieten und über den Versicherungsmarkt Lloyd's of London (nachfolgend: Lloyd's) Versicherungsverträge abschliessen. Am 19. Dezember 2018 unterzeichnete die Gesuchstellerin einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Ausfallrisikos von Grossanlässen. Als Versicherer sind neben der Versicherungsgesellschaft D.________ plc vier Lloyd's Syndikate aufgetreten, nämlich die B.________ Lloyd's Syndikate www und xxx sowie die C.________ Lloyd's Syndikate yyy und zzz. Der Versicherungsvertrag wurde von der Versicherungsvermittlerin E.________ Limited vermittelt. Die Gesuchsgegnerin 1 ist Mitglied des B.________ Lloyd's Syndikats www, während die Gesuchsgegnerin 2 Mitglied des C.________ Lloyd's Syndikats yyy ist.  
 
A.b. Im Jahr 2020 wurden mehrere internationale Kunstmessen, darunter die F.________, abgesagt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit über den von der Gesuchstellerin behaupteten Schaden bzw. über die allenfalls durch die Gesuchsgegnerinnen zu leistenden Versicherungssummen.  
 
A.c. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, sie benötige zur Geltendmachung ihrer Forderung aus dem genannten Versicherungsvertrag die Angaben (Vornamen, Namen sowie die Wohn- bzw. Sitzanschriften) aller Mitglieder der am Versicherungsvertrag beteiligten Lloyd's Syndikate.  
 
B.  
 
B.a. Am 4. Oktober 2021 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie was folgt:  
 
"1. Es sei die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, folgende Informationen zu den Mitgliedern des B.________ Lloyd's Syndikats www und des B.________ Lloyd's Syndikats xxx zu edieren: 
a.) Vor- und Nachname sowie Wohnadresse sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind; 
b.) Firma und Sitzadresse sämtlicher Mitglieder, die juristische Personen sind; und 
c.) Haftungsanteil jedes Mitglieds. 
 
2. Es sei die Gesuchsgegnerin 2 zu verpflichten, folgende Informationen zu den Mitgliedern des C.________ Lloyd's Syndikat yyy und des C.________ Lloyd's Syndikat zzz zu edieren: 
[gleiche Informationen wie unter Ziff. 1]." 
 
 
B.b. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 wies das Zivilgericht das Gesuch ab. Es erwog namentlich, die Gesuchstellerin bezeichne kein konkretes Beweismittel, dessen Abnahme das Gericht (vorsorglich) anordnen solle.  
 
B.c. Eine dagegen gerichtete Berufung der Gesuchstellerin wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Juni 2022 ab.  
Es erwog im Wesentlichen, das Gesuch sei auf die Edition von Informationen und nicht von Urkunden gerichtet. Die vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO dürfe nicht zur Beschaffung von Informationen für den Hauptprozess verwendet werden. Genau dies versuche die Gesuchstellerin, indem sie Informationen verlange, die ihr noch nicht bekannt seien und die sie angeblich für eine Klage gegen die Mitglieder der Syndikate benötige. Weiter habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerinnen im Besitz der verlangten Informationen seien bzw. diese ohne Weiteres beschaffen könnten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juli 2022 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts kostenfällig aufzuheben, und es sei ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Urteile betreffend die vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar (BGE 138 III 555 E. 1, 46 E. 1.1; Urteile 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.2; 4A_165/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.1-2.3 mit Hinweisen). Entsprechend kann in der Beschwerde an das Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Sie rügt insbesondere einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
2.  
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 132 I 249 E. 5; 128 II 139 E. 2a; Urteile 4A_467/2020 vom 8. September 2021 E. 2.5.1; 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.4). 
 
3.  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist, was von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin berief sich vor den Vorinstanzen auf Art. 158 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO
 
4.1. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht namentlich dann jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Gemäss der Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7315; BGE 138 III 76 E. 2.4.2).  
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden kann. Die Gesuchstellerin, die sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, (i) gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin gewährt, und - kumulativ - (ii) zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 143 III 113 E. 4.4.1; 142 III 40 E. 3.1.1; zit. Urteil 4A_416/2021 E. 3 mit Hinweisen). 
 
4.2. Ein zivilprozessuales Editionsbegehren zu Beweiszwecken ist zu unterscheiden von einem Editionsbegehren gestützt auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch. Während der materiellrechtliche Anspruch auf Information oder Rechnungslegung selbständig eingefordert und namentlich als selbständiger Hilfsanspruch in einer Stufenklage mit dem Hauptanspruch gehäuft werden kann, setzt der zivilprozessuale Beweisantrag auf Edition gehörige Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen (BGE 144 III 43 E. 4; vgl. auch Urteil 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.1 f.).  
 
5.  
Zum besseren Verständnis des Hintergrunds des vorliegenden Streits ist zunächst auf die Funktionsweise von Lloyd's sowie auf allfällige Implikationen auf die Parteifähigkeit der Lloyd's Syndikate einzugehen. 
 
5.1. Bei Lloyd's handelt es sich um einen dem englischen Recht unterstehenden Versicherungsmarkt. Lloyd's stellt eine Infrastruktur zur Verfügung, in der sich Versicherer und Versicherungsnehmer zwecks Abschlusses von Versicherungsverträgen treffen. Die Anbieter auf dem Versicherungsmarkt werden Mitglieder oder "Names" genannt. Die "Names" sind i.d.R. zu Syndikaten zusammengeschlossen, die von einem "Managing Agent" geleitet werden. Dieser verwaltet das Syndikat und ernennt die sog. "Active Underwriters", die Risiken im Namen aller am entsprechenden Syndikat teilnehmenden "Underwriting Members" zeichnen. Die Mitgliedschaft bei Lloyd's ist persönlich und nicht übertragbar. Jedes Mitglied haftet mit seinem Vermögen für seine eigene Quote an den durch die Syndikate versicherten Risiken. Zwischen den Mitgliedern besteht keine Solidarhaftung (vgl. zum Ganzen Urteil 4A_116/2015, 4A_118/2015 vom 9. November 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 539; Urteil 2A.328/2002 vom 17. April 2003 E. 3; CHRISTIAN LANG, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 9 zu Art. 15 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01]).  
 
5.2. Im zitierten Urteil 4A_116/2015 hielt das Bundesgericht fest, die Bezeichnung "Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. [...]) " sei nach Schweizer Prozessrecht nicht zulässig, weil die Klage die Bezeichnung der (einzelnen) Parteien zu enthalten habe. Den Lloyd's Underwriters bzw. deren Syndikaten komme keine Parteifähigkeit zu (zit. Urteil 4A_116/2015, 4A_118/2015 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 141 III 539).  
Im betreffenden Urteil traten die "Lloyd's Underwriters" allerdings in der Rolle als Kläger auf. In der Lehre wird ausgeführt, die Teilnehmer des Lloyd's Versicherungsmarktes hätten sich darauf verständigt, ihre Passivlegitimation in Streitigkeiten bei einer Bezeichnung "die im Vertrag Nr. [...] unterzeichneten Lloyds Versicherer, vertreten durch deren Generalbevollmächtigten für die Schweiz" nicht zu bestreiten (LANG, a.a.O., N. 10 zu Art. 15 VAG). Dies ändert aber grundsätzlich nichts an den Auswirkungen auf die Parteifähigkeit. Im Rahmen der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel 15a E-VAG ("Als Lloyd's bezeichnete Vereinigung von Versicherern") einzufügen. In dessen Abs. 2 soll vorgesehen werden, dass der oder die Generalbevollmächtigte von Lloyd's für die Schweiz in allen Verfahren über Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen anstelle der beteiligten Lloyd's-Versicherer Parteistellung hat (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2021 zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG], BBl 2020 8967 ff., 8993 f.). 
 
6.  
Umstritten ist namentlich, ob eine unzulässige Beweisausforschung vorliegt. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog insbesondere, aus der Begründung des Gesuchs ergebe sich zwar, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren auf Art. 158 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO stütze. Dies ändere aber nichts daran, dass Gegenstand ihrer Rechtsbegehren Informationsleistungen seien. Dies, weil sie selber behaupte, diese Informationen (Vornamen der natürlichen Personen, die Mitglieder der Syndikate sind sowie die Wohn- oder Sitzadressen und die Haftungsquote aller Mitglieder der Syndikate ausser der Beschwerdegegnerinnen) seien ihr nicht bekannt. Die vorsorgliche Beweisführung dürfe nicht zur Beschaffung von Informationen für den Hauptprozess verwendet werden. Genau das versuche die Beschwerdeführerin, indem sie Informationen verlange, die ihr noch nicht bekannt seien und die sie angeblich für eine Klage gegen die Mitglieder der Syndikate benötige. Die zivilprozessuale Edition diene weder der Klärung eines Sachverhalts noch der Beschaffung der Grundlagen für eine substanziierte Tatsachenbehauptung, sondern zum Beweis substanziierter Tatsachenbehauptungen. Das Gesuch sei eindeutig auf die Ausforschung Dritter gerichtet, weil die Beschwerdeführerin Informationen über die Mitglieder der beteiligten Syndikate verlange, die ihr gemäss eigenen Angaben nicht bekannt seien.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorwurf einer Beweisausforschung beruhe auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 158 ZPO. Sie habe substanziiert dargelegt, dass sie die verlangten Informationen zum Beweis der Parteifähigkeit und der Passivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen (gemeint wohl der einzelnen Mitglieder der Syndikate) benötige. Auch habe sie die Edition von Urkunden verlangt, die genau spezifizierte Informationen enthalten müssten. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach die Kenntnis der Identität der vertraglichen Gegenparteien eine unzulässige Beweisausforschung darstelle, lasse sich sachlich nicht begründen. Sie habe weder die Versicherungspolice erstellt, noch über deren Inhalt verhandeln können. Die Organisation der Lloyd's-Plattform nach englischem Recht könne ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden.  
 
6.2.1. Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz willkürlich erwog, es liege (hinsichtlich eines Teils der verlangten Informationen) eine unzulässige Beweisausforschung vor. Sie macht auch vor Bundesgericht nicht geltend, dass ihr die verlangten Informationen - entgegen der Vorinstanz - bekannt wären. Nach den Vorgaben der ZPO dient die Edition von Urkunden nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis (WALTER FELLMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 17b zu Art. 158 ZPO; GÄUMANN/MARGHITOLA, Editionspflichten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter vom 14. November 2011, S. 7 f. Rz. 45 ff.; MARK SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010 S. 3 ff., 15). Nichts ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, sie benötige die Informationen zum Beweis der Parteifähigkeit und der Passivlegitimation.  
 
6.2.2. Eine willkürliche Anwendung von Art. 158 ZPO lässt sich im Übrigen - entgegen der Beschwerdeführerin - auch nicht damit begründen, dass ihr eine gerichtliche Geltendmachung ihrer angeblichen Ansprüche ohne die entsprechenden Informationen nicht möglich wäre.  
Die Vorinstanz hat sich damit ausführlich auseinandergesetzt. Sie erwog, selbst wenn die Beschwerdeführerin die verlangten Informationen nicht gestützt auf einen vertraglichen Informationsanspruch erhältlich machen könnte (was sie offen liess), stelle dies keinen hinreichenden Grund dar, das Gesuch gutzuheissen, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin eine allfällige Unmöglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung selbst zu vertreten. Sie habe einen Vertrag abgeschlossen, ohne zu wissen, wer ihre Vertragspartnerinnen seien. Falls sich herausstellen sollte, dass sie keinen vertraglichen Informationsanspruch habe, hätte sie es zudem versäumt, zumindest einen Anspruch auf Bekanntgabe der Vertragspartner zu vereinbaren. 
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz mit diesen Ausführungen in Willkür verfallen wäre, sondern sie wiederholt im Wesentlichen bloss, die Abweisung ihres Gesuchs führe zum unhaltbaren Ergebnis, dass ihr die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen nicht möglich wäre. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. 
 
6.3. Vor dem Hintergrund einer unzulässigen Beweisausforschung ist auch die Hauptbegründung der Vorinstanz zu verstehen.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz erwog, die im Gesuch gestellten Rechtsbegehren seien gemäss ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf die Verpflichtung der Beschwerdegegnerinnen zur Edition von Urkunden, sondern auf die Verpflichtung zur Edition von Informationen gerichtet. Informationen seien keine Beweismittel und könnten nicht einfach mit einer Urkunde gleichgesetzt werden, welche die Informationen enthalte. Auch eine Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung der Begründung des Gesuchs ergebe nicht, dass die Rechtsbegehren auf die Edition von Urkunden gerichtet seien, und erst Recht nicht, dass bestimmte, bereits vorhandene Urkunden Gegenstand der Rechtsbegehren bildeten. Die Beschwerdeführerin schildere in der Begründung ihres Gesuchs zwar, dass sie vorprozessual die Versicherungsvermittlerin aufgefordert habe, die "Managing Agents" der Syndikate zu ersuchen, ihr von ihnen mit Unterschrift bestätigte Listen mit Namen oder Firmen, Wohn- oder Sitzadressen und Haftungsanteilen der Mitglieder der Syndikate zukommen zu lassen. Zudem habe sie auch die Syndikate aufgefordert, ihr Listen mit diesen Informationen zukommen zu lassen. Dass sie mit dem Gesuch von den Beschwerdegegnerinnen die Edition dieser Liste verlange, könne aber auch der Begründung des Gesuchs nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, sie verlange gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO die Edition von Urkunden. Gemäss ihrer eigenen konkreten Umschreibung des Gegenstands ihrer Rechtsbegehren handle es sich dabei aber um Informationen und damit weder um Listen noch um andere Urkunden. Im Übrigen habe sie in ihrem Gesuch nicht einmal behauptet und erst Recht nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Listen bereits bestünden.  
 
6.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Vorinstanz gebe zwar vor, sie habe die Begründung des Gesuchs berücksichtigt, allerdings fehle es diesbezüglich an einer konkreten Würdigung. Aus der Begründung des Gesuchs ergebe sich unmissverständlich, dass die Rechtsbegehren auf die Edition von Urkunden oder elektronischer Dateien gerichtet seien. Im Übrigen verstehe es sich von selbst, dass die geforderten Informationen entweder in physischen Urkunden bzw. in elektronischen Dateien enthalten sein müssten. Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhten auf einer Spitzfindigkeit ohne sachliche Rechtfertigung.  
Die Rüge geht fehl. Wie bereits erwähnt, dient die Edition von Urkunden nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis (vgl. hiervor E. 6.2.1). Die vorinstanzliche Unterscheidung zwischen Informationen einerseits und (konkreten) Urkunden andererseits ist somit vorliegend - entgegen der Beschwerdeführerin - keine blosse Spitzfindigkeit ohne sachliche Rechtfertigung. Der Vorwurf des überspitzen Formalismus (vgl. hiervor E. 2) ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin tut auch nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie erwog, die Beschwerdeführerin vermöge erst Recht nicht darzutun, dass Gegenstand ihrer Rechtsbegehren bestimmte bereits vorhandene Urkunden bildeten. Sie zeigt auch nicht hinreichend auf, dass sie - entgegen der Vorinstanz - in ihrem Gesuch behauptet hätte, dass entsprechende Listen bereits bestünden (vgl. dazu auch das zit. Urteil 4A_358/2021 E. 3.1.2). Unbehelflich ist auch der Einwand, es sei erstellt, dass solche Listen existierten, weil sie im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz solche (unvollständige) Listen erhalten habe. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen habe ihr im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz Listen mit Namen und Haftungsanteilen zukommen lassen, sei aktenwidrig. Die Listen seien ihr von der Versicherungsvermittlerin zugestellt worden. 
Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie erwog, aus der Begründung des Gesuchs ergebe sich nicht, dass die Rechtsbegehren auf die Edition von (bereits vorhandenen) Urkunden gerichtet seien. Unbegründet ist namentlich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Begründung ihres Gesuchs übergangen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz hat sich im Gegenteil durchaus mit der Begründung des Gesuchs auseinandergesetzt. Der Umstand, dass sie daraus nicht die von der Beschwerdeführerin geforderten Schlüsse gezogen hat, begründet keine Gehörsverletzung. 
 
6.4. Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die weiteren vorinstanzlichen Eventualbegründungen eingegangen zu werden. Namentlich kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerinnen überhaupt über die verlangten Informationen verfügen bzw. ob es ausreicht, wenn sie diese ohne Weiteres beschaffen könnten.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 18'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross