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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_371/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Inhaber des Einzelunternehmens C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 5. Juli 2022 (HOR.2018.25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C.________. Das Einzelunternehmen bezweckt unter anderem die Ausführung von Schreinerarbeiten und den Innenausbau. 
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem den Betrieb einer Bauschreinerei sowie die Planung und Ausführung von Innenausbauten. 
Der Kläger war mit seinem Einzelunternehmen als Subunternehmer für die Beklagte auf der Baustelle U.________strasse in V.________, Baufeld X.________, tätig. 
 
B.  
 
B.a. Am 23. August 2018 reichte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine Klage ein. Er verlangte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 377'348.45 nebst Zins zu bezahlen, unter Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 24. August 2017 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y.________ in im Einzelnen umschriebenem Umfang.  
Zur Begründung führte er aus, er habe der Beklagten für die von seinem Einzelunternehmen erbrachten Leistungen Rechnungen gestellt, welche nur teilweise oder gar nicht bezahlt worden seien. 
 
B.b. Die Beklagte trug in der Klageantwort auf Klageabweisung an. Ausserdem erhob sie Widerklage mit dem Begehren, der Kläger sei zu verurteilen, ihr Fr. 395'308.25 nebst Zins zu bezahlen. Schliesslich stellte sie Antrag, ihr in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Z.________ für den Betrag von Fr. 303'628.75 nebst Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen.  
Die Beklagte brachte vor, dass der Kläger Anspruch auf einen Werkpreis von Fr. 550'390.65 habe. Sie habe ihm bereits Fr. 945'698.90 überwiesen und daher Anspruch auf Rückerstattung der Differenz. 
 
B.c. Mit Urteil vom 5. Juli 2022 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut. Es verurteilte die Beklagte, dem Kläger Fr. 311'790.26 nebst Zins zu bezahlen, und es beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y.________. Die Widerklage wies es ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Die Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen (wobei sie neu nicht mehr die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, sondern die Beseitigung des entsprechenden Rechtsvorschlags verlangt). 
Der Beschwerdegegner begehrt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil und Verzicht auf Vernehmlassung. 
 
D.  
Das sinngemässe Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. September 2022 zunächst implizit abgelehnt, dann aber - nach einer erneuten Eingabe der Beschwerdeführerin - mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 gutgeheissen. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; siehe auch BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2 S. 5). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
3.  
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Ist der Preis zum Voraus nicht bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). 
Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand bildet dabei der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus (im Einzelnen: Urteile 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 6.2.3; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.1). 
 
4.  
 
4.1. Das Handelsgericht erkannte in einem ersten Schritt, dass die Parteien im Jahr 2014 einen Werkvertrag abgeschlossen hätten, gemäss dem sich der Beschwerdegegner "zu Montagearbeiten in der Musterwohnung im 5. Stock sowie zur Montage von Fenstersimsen und Sturzbrettern auf allen Stockwerken des Investments D.________, Baufeld X.________, auf der U.________strasse in V.________" verpflichtet habe. Das Handelsgericht schloss ferner, dass zwischen den Parteien ein weiterer Werkvertrag über kleinere und grössere Montagearbeiten "in Kalenderwoche 26/2014 sowie ab Kalenderwoche 34/2014" zustandegekommen sei.  
Dies beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz gelangte sodann nach einlässlicher Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen, der im Recht liegenden Urkunden sowie der Entstehungsgeschichte und der Begleitumstände des Vertragsschlusses zum Ergebnis, dass kein Konsens über die Höhe der Vergütung festgestellt werden könne. Der Werklohn sei daher nach Art. 374 OR zu berechnen.  
 
4.2.2. Hiermit ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie ist der Meinung, entgegen der handelsgerichtlichen Auffassung sei ihr der "Nachweis/Beweis" gelungen, dass sich die Parteien über die Höhe der Vergütung einig geworden seien. Die Vorinstanz habe die abgenommenen Beweise "falsch" gewürdigt. Es sei unwahrscheinlich, dass sich zwei "versierte" Unternehmen beim infrage stehenden Auftragsvolumen nicht über den Werklohn geeinigt hätten. Das Handelsgericht habe den Aussagen von Zeugen sowie jenen des Beschwerdegegners anlässlich der Hauptverhandlung nicht hinreichend respektive unzutreffend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf eine Offerte vom 3. Juli 2014, die zwar nicht von beiden Parteien unterzeichnet worden sei, aus der sich die Höhe des Werklohns indes gleichwohl ergeben soll. Dies folge insbesondere daraus, dass der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin nach dem 3. Juli 2014 "Abschlagszahlungen" gefordert habe und er überdies die Regierapporte nicht von ihr habe unterzeichnen lassen.  
 
4.2.3. Der Beschwerdegegner legt seinerseits unter ausführlicher Bezugnahme auf zahlreiche Aktenstellen dar, wie die im Recht liegenden Beweismittel aus seiner Sicht zu würdigen sind.  
 
4.2.4. Die Vorinstanz hat sich mit den von der Beschwerdeführerin genannten Urkunden, Zeugnissen und Ergebnissen der Parteibefragungen in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt und namentlich dargelegt, inwieweit auf die Aussagen der Parteien sowie der Zeugen abgestellt werden könne und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien, welche Bedeutung den Abschlagszahlungen sowie der Offerte vom 3. Juli 2014 zukomme und welche sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten Rückschlüsse auf eine allfällige Vereinbarung über die Höhe des Werklohns zuliessen. Unter Anwendung des Regelbeweismasses schloss sie, der Beweis für eine solche Vereinbarung sei nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Beweiswürdigung, übergeht aber, dass sie hierfür hätte Willkür aufzeigen müssen (Erwägung 2). Dies gelingt ihr nicht. Sie belässt es dabei, einzelne Beweismittel herauszugreifen, die sie anders gewichtet und anders interpretiert haben möchte, als dies das Handelsgericht tat. Damit verkennt sie die Rolle des Bundesgerichts, das keine freie Sachverhaltsprüfung vornimmt. Die in der Beschwerde formulierte appellatorische Kritik erheischt kein höchstrichterliches Eingreifen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin nimmt auf Art. 8 ZGB Bezug und meint, diese Bestimmung sei verletzt, weil das Handelsgericht "die von den Parteien erbrachten Beweise unvollständig beziehungsweise nicht" gewürdigt habe. Genau besehen kritisiert sie unter dem Vorwand einer Verletzung von Art. 8 ZGB (auch hier) die Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne mit hinreichender Begründung Willkür darzutun.  
 
4.4. Damit bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, wonach der Werkpreis zum Voraus nicht bestimmt wurde und folglich nach der Regel von Art. 374 OR festzusetzen ist.  
 
5.  
 
5.1. Das Handelsgericht erwog, zur Berechnung der Vergütung sei nach Art. 374 OR auf den Aufwand des Unternehmers (in casu: des Beschwerdegegners) abzustellen. Dies kritisiert die Beschwerdeführerin an sich nicht.  
 
5.2. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdegegner in Klage und Replik "Zusammenstellungen zu diesem Aufwand", Wochenrapporte sowie die "Höhe des Regieansatzes" wiedergegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben nicht rechtsgenüglich bestritten. Sie habe insbesondere nicht vorgebracht, die vom Beschwerdegegner behaupteten Arbeiten seien nicht erbracht respektive das Material sei nicht benötigt worden oder der Regieansatz sei nicht angemessen. Soweit die Wochenrapporte betreffend, habe sie sich mit der pauschalen Aussage begnügt, die Ausführungen des Beschwerdegegners auf den "Seiten 23 bis 57" der Klage seien "unbewiesen und falsch und würden deshalb bestritten". Die Beschwerdeführerin hätte - so das Handelsgericht - darlegen müssen, welche der behaupteten Arbeitsstunden sie konkret bestreite. Dies habe sie unterlassen.  
Die Vorinstanz folgerte, dass vom Arbeitsaufwand auszugehen sei, wie ihn der Beschwerdegegner behauptet habe. Demzufolge stünden ihm gestützt auf Art. 374 OR für seine Montagearbeiten Vergütungen in Höhe von Fr. 84'756.90 und von Fr. 1'171'962.30 zu. 
 
5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, stützt sich entweder auf einen vorinstanzlich nicht festgestellten Prozesssachverhalt oder beschränkt sich auf allgemein gehaltene Ausführungen zur "Bestreitungslast". Darauf ist nicht einzutreten.  
Der Beschwerde ist immerhin der Vorwurf zu entnehmen, die Vorinstanz habe zu Unrecht gefordert, dass die bestreitende Partei "jeden einzelnen Satz" des Ansprechers in die Rechtsschrift aufnehme und zu "jede[m] Satz, im Besonderen jede[r] Wiederholung" anführe, dass die jeweilige Aussage bestritten werde. Das Handelsgericht habe von ihr (der Beschwerdeführerin) faktisch verlangt, "jede Einzelposition in den entsprechenden Rapporten [...] einzeln zu kommentieren". Das gehe zu weit und verstosse gegen Art. 8 ZGB
 
5.4. Das vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Handelsgericht hat sich in seinen Erwägungen an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach Bestreitungen so konkret zu halten sind, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Dabei gilt auch, dass der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung beeinflusst. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6). Bei dieser Ausgangslage verletzt es weder Art. 8 ZGB noch den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO), wenn die Vorinstanz mit Blick auf die lediglich pauschale Bestreitung der in den klägerischen Rechtsschriften detailliert aufgeführten Aufwendungen respektive Arbeitsstunden von einem erstellten Sachverhalt ausging und keine Beweise abnahm (siehe auch BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2 f. und Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.3.3).  
 
6.  
Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Beweiswürdigung (vorangehende Erwägung 4) und betreffend die Bestreitungslast (vorangehende Erwägung 5) sind unbegründet. Dass die Klage bei diesem Ergebnis im Umfang von Fr. 311'790.26 nebst Zins gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen war, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Weiterungen erübrigen sich, etwa zu den vorinstanzlich geprüften, vor Bundesgericht aber nicht mehr thematisierten "Projektleitungs- bzw. Projektbetreuungsaufträgen". 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle