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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_7/2023  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 10, 
Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Dezember 2022 (PS220195-O/U01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Schutz + Rettung, stellte am 5. Mai 2022 beim Betreibungsamt Zürich 10 für eine Forderung von Fr. 2'701.10 zuzüglich Zins ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer. Der daraufhin erlassene Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2022 zugestellt. 
Mit Eingabe vom 5. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. November 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Begründung nicht ein. Die Fristwiederherstellungsgesuche wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die übrigen prozessualen Anträge (Beizug der Akten der KESB; erneute Zustellung nicht abgeholter Sendungen) wies es ab. 
Am 3. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer "u.a." gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Erhalt der Akten der KESB die Beschwerde ergänzen zu wollen. Die Beschwerdefrist ist nach der Verlängerung über Weihnachten und Neujahr (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2023 abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde danach nicht mehr ergänzen. Weitere Eingaben brauchen demnach nicht abgewartet zu werden. Der Beschwerdeführer verlangt sodann vom Bundesgericht, die Akten der KESB anzufordern. Darauf ist zu verzichten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevant sein könnten. 
Der Beschwerdeführer richtet die Beschwerde "u.a." gegen den genannten Beschluss des Obergerichts. Er nennt keine weiteren, konkreten Entscheide, die er anfechten möchte. Soweit er auf die Entscheide unterer Instanzen abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass deren Entscheide vor Bundesgericht nicht angefochten werden können (Art. 75 BGG). 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest und verweist damit sinngemäss auf frühere Rechtsschriften. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hält den Zahlungsbefehl für unvollständig (Adresse des Gläubigers und Vollmacht) und er beruft sich auf Gegenforderungen. Beides ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand, ebenso wenig wie die gegen die KESB Zürich in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe. Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer vielmehr aufzeigen, weshalb das Obergericht auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Er macht zwar geltend, er habe alles seit dem 4. August 2022 mehrmals ausgeführt und er habe die vorinstanzlichen und gegnerischen Ausführungen bestritten. Er belegt jedoch nicht, was er in seiner kantonalen Beschwerde genau geltend gemacht hat und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll. Schliesslich geht er auf die Erwägungen des Obergerichts zu den Fristwiederherstellungsgesuchen nicht ein. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg