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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_891/2021  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, 
Hohlstrasse 192, 8004 Zürich, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2021 (VWBES.2021.68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 4. Dezember 2002 reiste die aus der Demokratischen Republik Kongo stammende B.________ (Jahrgang 1992) mit ihrer Mutter und ihren zehn Geschwistern in die Schweiz ein, wo sie alle am 10. April 2003 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen wurden. Am 28. April 2003 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung und am 12. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt. A.________, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (geb. 1985), stellte am 20. November 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches am 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben wurde. Am 17. Juli 2019 heirateten B.________und A.________. Sie haben eine gemeinsame Tochter, welche 2018 geboren wurde. B.________hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn (D.________, geb. 2009), welcher beim Kindsvater E.________ lebt, während A.________ am 21. Juli 2021 seine aus einer vorangegangenen Beziehung 2016 geborenen Zwillinge anerkannt hat und für diese unterhaltspflichtig ist. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 23. August 2019 ersuchte B.________um Familiennachzug für ihren Ehemann, welches das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 11. Februar 2021 abwies. Begründet wurde die Abweisung mit der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit (in französischer Sprache verfasster) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei gutzuheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subsidiär sei die Angelegenheit zu ergänzender Instruktion im Sinne der Erwägungen an die betroffene Behörde zurückzuweisen. Eventualiter sei die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Verletzung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte festzustellen. Die Sache sei an die kantonalen Behörden zu ergänzender Instruktion im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Prozessual ersucht A.________ das Bundesgericht unter anderem darum, in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 und 2 BGG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Von der Einforderung des Kostenvorschusses wurde einstweilen abgesehen. 
Das Migrationsamt und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. Das Migrationsamt reichte am 13. Dezember 2021 ein weiteres Schreiben ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG (Familiennachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung) sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familien- und Privatlebens). Ob die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein potentieller Anspruch auf Familiennachzug bzw. Aufenthalt in der Schweiz in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf die eventualiter beantragte subsidiäre Verfassungsbeschwerde in welcher der Beschwerdeführer (sinngemäss) ausführt, die kantonalen Behörden hätten ihm eine Härtefallbewilligung erteilen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) und prüfen müssen, ob eine vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG) in Betracht komme.  
Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Urteils und den Beschwerdeanträgen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nur verengen, nicht aber erweitern, weshalb Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war oder hätte sein sollen (BGE 133 II 35; 131 V 164 E. 2.1; Urteile 2C_506/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 E. 1.3). Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen neuen Vorbringen (Art. 99 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen ist. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde mangels rechtlichem Interesse nicht legitimiert (vgl. BGE 147 I 268 E. 4.2.1; 137 I 128 E. 3.1.1; 137 II 305 E. 2 und 3.2). 
 
1.5. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, was gestützt auf Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 BGG zulässig (vgl. Urteile 2C_460/2021 vom 17. März 2022 E. 1.4; 2C_134/ 2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3; 2C_237/2013 vom 27. März 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Art. 54 Abs. 1 BGG festgehaltenen Prinzipien indes Deutsch die Verfahrenssprache, sodass das Urteil in dieser Sprache ergeht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er diese Sprache nicht versteht.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Das Migrationsamt reichte nachträglich die Abweisung eines Gesuchs um Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers ein. Dieses Dokument datiert vom 13. Dezember 2021 und somit nach dem angefochtenen Entscheid. Es ist dementsprechend zum vornherein unbeachtlich. 
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie dem Migrationsamt wichtige Dokumente nicht zugänglich gemacht und ihren Entscheid nicht ausreichend begründet habe. 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).  
 
3.2. Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 132 II 485 E. 3.1), das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 99 E. 3.4, mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (144 II 427 E. 3.1.1).  
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, wichtige neue Dokumente seien nicht an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet und dieser sei die Möglichkeit genommen worden, aufgrund neuer Beweismittel ihre ursprüngliche Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu überprüfen, trifft dies nicht zu (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Die ursprünglich verfügende Behörde war im Besitz sämtlicher Akten und es erschliesst sich ohnehin nicht, inwiefern die geltend gemachte Situation den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzen sollte.  
 
3.3. Einen weiteren Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der vorinstanzliche Entscheid u.a. die Interessenabwägung unzureichend begründet habe (vgl. S. 16 Beschwerde) - und wie die folgenden Erwägungen des vorliegenden Urteils belegen -, war es ihm ohne Weiteres möglich, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. Nur weil er mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, liegt noch kein mangelhaft begründeter Entscheid und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 
 
4.  
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. 
 
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie neben anderen Voraussetzungen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Diese Bestimmung entspricht in negativer Umkehrung dem Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG), wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann (oder ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erlischt), wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urteile 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.1; 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1; 2C_184/2018 vom 15. August 2018 E. 2.3).  
Der Verlust des Anspruchs muss sich jedoch als verhältnismässig erweisen. Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_730/ 2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4). 
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss setzt Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c respektive Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_502/ 2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Gattin des Beschwerdeführers zwar den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht, war aber bis vor kurzem nicht gewillt, eine Ausbildung zu absolvieren oder sich sonst in einer Weise in den Arbeitsprozess zu integrieren. Seit ihrer Volljährigkeit ist sie fast immer vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt worden. Bis zum 1. Februar 2021 bezog sie insgesamt Fr. 226'583.40 Sozialhilfe, davon Fr. 61'044.05 zusammen mit dem Beschwerdeführer. Eine abgeschlossene Ausbildung hat sie nicht, abgesehen vom Pflegehelferkurs SRK, welchen sie erst im Jahr 2020 absolviert hat. Dieser könne aber nicht sicherstellen, dass sie eine geeignete Stelle finden werde, welche es ihr und der Familie ermögliche, ein wirtschaftlich unabhängiges Leben zu bestreiten.  
 
4.3.2. Die Gattin des Beschwerdeführers ist Mutter zweier Kinder (geboren 2009 und 2018), weshalb ihr eine Arbeitstätigkeit nicht während ihres gesamten Aufenthalts zugemutet werden konnte. Die ausländerrechtliche Praxis geht davon aus, dass einer allein erziehenden Mutter ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann, dass sie sich um eine Arbeit bemüht und sich ihren Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren lässt, wobei zu berücksichtigen ist, mit welchen Fremdbetreuungskosten der alleinerziehende Elternteil zu rechnen hat, wenn er eine Arbeitstätigkeit aufnimmt (Urteile 2C_775/ 2017 vom 28. März 2018 E. 4.2 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4 mit Hinweis). Der Gattin des Beschwerdeführers wäre es ab 2012 bis zur Geburt ihrer Tochter 2018 möglich gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Das muss umso mehr gelten, als der Sohn 2014 zu seinem Vater zog. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahr 2018 hätte der arbeitslose Beschwerdeführer einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen können, um der Gattin bzw. Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, damit sie zur Reduktion der Sozialhilfe beitragen kann. Die Erwerbstätigkeit der Gattin in den Monaten November 2020 bis Januar 2021 kann gemäss Vorinstanz nicht als nachhaltig gelten. Sie verfüge nicht über eine feste Anstellung; weitere temporäre Arbeitseinsätze sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Im Weiteren habe sich die Gattin erst, nachdem die Abweisung des Familiennachzugsgesuch in Aussicht gestellt worden sei, um eine Veränderung ihrer Situation bemüht.  
Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Gattin des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt auch längerfristig nicht bestreiten kann. Sie ist folglich auch nicht in der Lage, ihren Ehemann finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Einschätzung der Vorinstanz in dieser Hinsicht offensichtlich unhaltbar ist, sondern begnügt sich damit, in rein appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen. 
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer wiederum hat sich zwar um eine berufliche Integration bemüht und belegt seine Stellensuche sowie die Absolvierung zweier Deutschkurse. Auch bei ihm erfolgten die Arbeitsbemühungen aber erst nach Kenntnis der möglichen ausländerrechtlichen Massnahmen und blieben erfolglos. Im Weiteren sind seine Aussagen betreffend Arbeitserfahrung sowie Qualifikationen unklar. Sowohl zu seinen Kenntnissen der französischen Sprache als auch seinen angeblichen Erwerbstätigkeiten während seiner Aufenthalte in Belgien und Frankreich macht er widersprüchliche Angaben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen von drei potentiellen Arbeitgebern erachtete die Vorinstanz als nicht aussagekräftig. So enthalte die Bestätigung von F.________ weder Angaben zum Pensum noch zum Gehalt. Bei der Stelle im Baugewerbe wiederum sei eine Anstellung nur bei genügendem Auftragseingang in Aussicht gestellt worden, wobei ebenfalls nicht ersichtlich sei, zu welchem Pensum der Beschwerdeführer angestellt worden wäre. Die Stelle bei G.________ und H.________ im Gemüsebau, welche der Beschwerdeführer mit einer gültigen Arbeitsbewilligung hätte erhalten können, war bei einer telefonischen Rückfrage der Vorinstanz am 16. September 2021 gemäss H.________ bereits anderweitig vergeben worden. Zwar meldete sich zwei Stunden später G.________ Hunziker und erklärte, die Stelle sei aufgrund einer Absage wieder frei und könne nun doch an den Beschwerdeführer vergeben werden. Die Vorinstanz erachtete diese Zusage aber als nicht glaubwürdig und mass ihr keinen Beweiswert bei, was aufgrund der Umstände nicht offensichtlich unhaltbar ist.  
Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermöge, dass er in absehbarer Zeit eine Anstellung finden könne. Zwar sei sein Fehlbetrag niedriger als derjenige seiner Gattin, allerdings habe der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 seine aus einer vorangegangenen Beziehung am 8. Juni 2016 geborenen Zwillinge anerkannt und sei nun auch für diese unterhaltspflichtig. Folglich müsse von einer konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. 
 
4.3.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich auch in dieser Hinsicht weitgehend mit rein appellatorischer Kritik, ohne darlegen zu können, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich falsch wäre. Insbesondere läuft seine Beanstandung ins Leere, die Vorinstanz habe hinsichtlich seiner Beschäftigungsmöglichkeiten den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Zwar müssen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Behörden den Sachverhalt in Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Angesichts seiner Mitwirkungspflicht oblag es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, Belege für seine potentielle Erwerbstätigkeit beizubringen, da diese ohne seine Mitwirkung durch die Vorinstanz kaum erhoben werden könnten. Jedoch vermochte er während des gesamten Verfahren nie Belege beizubringen, welche das geltend gemachte gesicherte Einkommen als glaubwürdig erscheinen liesse. Gleich verhält es sich im Übrigen auch mit seinen Ausführungen betreffend seine Kenntnisse der französischen Sprache, seine (angeblichen) Aufenthalte in Belgien und Frankreich sowie die dortigen Arbeitstätigkeiten.  
Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über keine langfristig gesicherten Erwerbsmöglichkeiten verfügt. 
 
4.3.5. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt halten die Ausführungen der Vorinstanz vor Bundes- und Konventionsrecht stand. Das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers reichte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht aus, um ihren Lebensunterhalt längerfristig bestreiten zu können; folglich wäre sie auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Der von der Sozialhilfe zu übernehmende Betrag könnte in absehbarer Zeit auch kaum ausgeglichen werden: Angesichts ihrer bisherigen spärlichen Erwerbstätigkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich die Gattin in naher Zukunft in ausreichendem Masse in den Arbeitsmarkt integrieren und von der Sozialhilfe lösen kann. Der Beschwerdeführer wiederum hat keine Arbeitsstelle in Aussicht, seine Deutschkenntnisse sind beschränkt und es ist nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine Anstellung wird finden können. In einer Gesamtbetrachtung ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden angenommen haben, dass angesichts der aktuellen finanziellen Situation und der bisherigen Integrationsbemühungen mit dem Weiterbestehen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer nach dem Familiennachzug zu rechnen ist.  
 
4.3.6. Unter den dargelegten Umständen erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Bewilligungserteilung. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte, und die Ehegatten damit rechnen mussten, die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Zudem hat der Beschwerdeführer seine beiden anderen in der Schweiz lebenden Kinder aus einer früheren Beziehung erst am 21. Juli 2021 anerkannt.  
 
4.3.7. Folglich besteht kein Raum für mildere Anordnungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, sei es eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen oder mit reduzierter Dauer.  
 
4.3.8. Soweit der Beschwerdeführer ebenfalls eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Konvention praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden Ansprüche verschafft (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5).  
 
4.4. Insgesamt liegt in der Verweigerung des Familiennachzugs durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
In Anbetracht der Situation des Beschwerdeführers wird darauf verzichtet, ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit das prozessuale Begehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten zu verstehen sein sollte, ist dieser Antrag daher gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching