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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_520/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ OÜ, 
Õli 3, 74115 Maardu, Estland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 7. Juni 2022 (BZ 2022 46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 5. April 2022 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ OÜ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG den Konkurs (offener Betrag inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 141'548.05). 
 
B.  
Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 stellte die A.________ AG das Gesuch, es seien die Frist zur Tilgung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten, die Frist zu deren Nachweis sowie die Frist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, stellte die B.________ OÜ am 12. Mai 2022 den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, da sie trotz Tilgung nach Ablauf der Beschwerdefrist auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Mit Urteil vom 7. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juli 2022 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge: Erstens seien das obergerichtliche Urteil und der über sie eröffnete Konkurs aufzuheben bzw. eventuell die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Zweitens sei ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Mai 2022 gutzuheissen. 
Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 hat das Bundesgericht die Vollstreckbarkeit in dem Sinne aufgeschoben, dass bis zum Beschwerdeentscheid Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben. 
In der Sache beantragt die B.________ OÜ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Gutheissung der Beschwerde und den Verzicht auf die Durchführung des Konkurses. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Gemeinschuldnerin vom Konkurserkenntnis besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
 
2.1. Über das Konkursbegehren wird im summarischen Verfahren geurteilt (Art. 251 lit. a ZPO). Am festgesetzten Termin wird ohne Aufschub entschieden, selbst wenn die Parteien abwesend sind (Art. 171 SchKG). Das Konkursgericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Können die für den Beweis erforderlichen Urkunden an der Konkursverhandlung selbst nicht vorgelegt werden, so ist der Konkurs umgehend auszusprechen (Urteile 5P.443/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3; 5P.547/1993 vom 17. Februar 1994 E. 4). Der Schuldner kann den Konkursentscheid innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechten (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann dabei - im Gegensatz zur allgemeinen Regelung in Art. 326 Abs. 1 ZPO - neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 9 Rz. 71; SPÜHLER/DOLGE, Schuldbetreibung und Konkursrecht II, 8. Aufl. 2020, Rz. 48a). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zudem aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben zu belegen (BGE 139 III 491 E. 4; Urteile 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1, in: SJ 2019 I 376; 5A_801/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 5.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Osterbetreibungsferien am 27. April 2022 abgelaufen ist (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG). Auch nach Inkrafttreten der ZPO sind die Betreibungsferien in einem summarischen Verfahren zu beachten, das eine gerichtliche Betreibungshandlung zum Gegenstand hat. Es greift diesfalls der Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO zugunsten der Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [nachfolgend: Botschaft ZPO], BBl 2006 7221, 7310; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11b zu Art. 174 SchKG; vgl. BGE 143 III 149 E. 2.4.1.1). Bei der Konkurseröffnung handelt es sich klarerweise um eine Betreibungshandlung (Urteil 5P.156/2001 vom 9. Juli 2001 E. 3; SCHMID/ BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 56 SchKG), weshalb Art. 63 SchKG zur Anwendung gelangt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 5. April 2022 am 6. April 2022 entgegengenommen. Da das Ende der Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG damit in die Osterbetreibungsferien gefallen ist, hat sich die Beschwerdefrist - wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht ausgeführt hat - bis zum dritten Werktag nach dem Ende der Ferienzeit und damit bis zum 27. April 2022 verlängert.  
 
2.3. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärten Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses nicht mehr berücksichtigt hat. Damit der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG verwirklicht ist, muss ein solcher Verzicht vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen (vorne E. 2.1 a.E.; Urteil 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3), wobei überdies zu beachten ist, dass er gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde führt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 23 zu Art. 174 SchKG). Danach darf ein Verzicht auf die Durchführung des Konkurses bzw. ein Rückzug des Konkursbegehrens selbst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der gegen das Konkurserkenntnis eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Keine Berücksichtigung findet ein von der Gläubigerin erklärter Verzicht auf die Durchführung des Konkurses auch, wenn die Erklärung erst im Rahmen einer Beschwerde vor Bundesgericht erfolgt (vgl. TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 167 SchKG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt der Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor Bundesgericht daher nicht zur Verfahrensbeendigung bzw. zur Aufhebung des Konkurses; dies zum Schutz der involvierten Drittinteressen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Zur Rechtzeitigkeit der beiden Teilzahlungen von EUR 88'360.73 und Fr. 57'711.06 hat die Vorinstanz erwogen, Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG verlange, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt werde, d.h. entspreche der Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG. Tilgen im Sinne von Art. 172 SchKG bedeute Tilgung nach den Vorschriften des Obligationenrechts, also gemäss Art. 74 ff. und Art. 85 ff. OR. Geldschulden seien grundsätzlich Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Schuldner habe die Leistung am Wohnort oder Geschäftssitz des Gläubigers zu erbringen. Entscheidend sei dabei derjenige Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger über das Geld verfügen könne. Sei bargeldloser Zahlungsverkehr vereinbart, trete die Erfüllungswirkung ein, wenn der geschuldete Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sei. Dies bedeute, dass derjenige Schuldner, der zur Zahlung Buch- oder Giralgeld verwende, in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung das Verzögerungs- und Verlustrisiko trage. Abweichend von dieser konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172 Ziff. 3 SchKG und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG postuliert, dass bei Zahlungen mittels E-Banking das Datum der Belastung des Senderkontos massgebend sein müsse. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin innert der Beschwerdefrist blosse Zahlungsaufträge eingereicht, welche als Tilgungsnachweise nicht genügen würden. Ausserdem sei die Zahlung von Fr. 51'711.06 der Beschwerdeführerin gemäss der von ihr nachträglich eingereichten Belastungsanzeige erst am 29. April 2022 belastet worden. Die Beschwerdeführerin habe den urkundlichen Nachweis der Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten innerhalb der Beschwerdefrist deshalb nicht erbracht, selbst wenn man abweichend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einem Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung die Einreichung einer Belastungsanzeige als Tilgungsnachweis genügen liesse. Bereits aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets nicht gegeben. Unter diesen Umständen brauche nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die gesamte Schuld innert der Rechtsmittelfrist getilgt und die Überweisungen rechtzeitig vorgenommen. Schon aus praktischen Gründen sei dem Schuldner nicht zuzumuten, dem Gericht eine Empfangsbestätigung des Gläubigers einzureichen, um die Tilgung an Hand von Urkunden zu beweisen, da die Einholung der Empfangsbestätigung ausserhalb des Machtbereiches des Schuldners liege. Mit der SWIFT Confirmation vom 30. März 2022 habe sie innert der zehntägigen Frist den Urkundenbeweis der Tilgung von mehr als 60 % der Hauptkonkursforderung erbracht. Eine SWIFT Confirmation werde generiert, wenn eine internationale Zahlung abgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei der SWIFT Confirmation um eine Bestätigung für eine abgeschlossene Buchung und damit den Beweis der Transaktion. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt bzw. das eingereichte Beweismittel willkürlich gewürdigt. Weshalb die Beschwerdegegnerin die erfolgte Überweisung anlässlich der Konkursverhandlung vom 5. April 2022 trotz Kenntnis nicht erwähnt habe, sei unerfindlich. Anhand der Überweisungsbestätigung vom 26. April 2022 habe die Beschwerdeführerin sodann den Nachweis der Tilgung der restlichen 40 % der Hauptkonkursforderung erbracht. Dieser definitive und unwiderrufliche Überweisungsauftrag vom 26. April 2022 sei für die Einhaltung der gesetzlichen Frist massgeblich.  
 
2.4.3. Es rechtfertigt sich, die Prüfung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz, den Beleg der Bank C.________ AG vom 26. April 2022 zu Recht nicht als Tilgungsnachweis hat genügen lassen. Ist dies der Fall, erübrigt es sich, auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe hinsichtlich der ersten Teilzahlung den in den Akten liegenden Beleg vom 30. März 2022 ("automatic SWIFT-Confirmation of the orders placed via electronic banking") willkürlich gewürdigt. Aus dem Beleg vom 26. April 2022 geht gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrer österreichischen Bank am 26. April 2022 einen E-Banking Auftrag zur Überweisung von Fr. 51'711.06 an das Betreibungsamt erteilt hat, wobei das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausführungsdatum der 26. April 2022 war. Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in appellatorischer Weise dahingehend zu ergänzen versucht, dass der Überweisungsauftrag definitiv und unwiderruflich gewesen sei, kann darauf nicht abgestellt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.4.4. Nach der klaren gesetzlichen Anordnung hat der Richter dem Schuldner für den Beweis der Tilgung den Urkundenbeweis aufzuerlegen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Blosses Glaubhaftmachen wie im Rahmen des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens genügt nicht (Urteil 5A_965/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.1, in: SJ 2014 I 289; DIGGELMANN, Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung, ZZZ 2016 S. 102). Belege, die blosse Zahlungsaufträge beurkunden, vermögen einen solchen Nachweis im Allgemeinen nicht zu erbringen. Abgesehen davon, dass diese widerrufen werden können, ist darüber hinaus nicht sichergestellt, dass die Bank die Zahlungsaufträge ausführt. Damit kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der vollständigen Tilgung der Schuld innert der Beschwerdefrist nicht erbracht hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass einem Schuldner auch bei in der Praxis üblichen bargeldlosen Zahlungen mittels Anweisungen an die ein Konto des Schuldners führende Bank eine Möglichkeit zugestanden werden müsse, um die Zahlung zu beweisen, hilft ihr vorliegend nicht weiter. Ob, wie in der Lehre propagiert wird (vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 16 zu Art. 172 SchKG), die Einreichung einer Belastungsanzeige im Rahmen von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG grundsätzlich als Nachweis der Tilgung zu gelten hat bzw. in Abweichung von der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. zit. Urteil 5A_965/2013 E. 4.1.1) im Rahmen von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto, sondern der urkundlich belegte Zeitpunkt der Belastung des Senderkontos als massgeblich zu betrachten ist (so das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 8. August 2017 [Geschäfts-Nr.: PS170119 E. 4.b]), brauchte die Vorinstanz nicht zu entscheiden. Bei der zweiten Teilzahlung von Fr. 51'711.06 ist die Belastung des Kontos der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt und die Beschwerdeführerin hat die Belastungsanzeige dementsprechend auch nicht innert der Beschwerdefrist einzureichen vermocht.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich im Eventualstandpunkt gegen die vorinstanzliche Beurteilung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zum Nachweis der Tilgung. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch bei einer versäumten Rechtsmittelfrist gegen das Konkurserkenntnis nach Art. 33 Abs. 4 SchKG richte, dessen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2022 gewusst habe, dass diese Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt sei, erweise sich das mit Eingabe vom 12. Mai 2022 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch als verspätet. Überdies habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Gründe für die verspätete Tilgung der Konkursforderung nicht glaubhaft gemacht und selbst wenn auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden könnte, sei ihr Verhalten grobfahrlässig und damit fraglos schuldhaft. Gemäss der eingereichten E-Mail-Korrespondenz habe die Beschwerdeführerin bereits seit Ende März Kenntnis davon gehabt, dass Zahlungsaufträge ihrer österreichischen Bank aufgrund der Sanktionen der Europäischen Union und der Schweiz gegen Russland verzögert abgewickelt würden. Indem die Beschwerdeführerin in Kenntnis der verzögerten Abwicklung der Zahlungsaufträge ihrer Bank den Auftrag zur vollständigen Tilgung der Konkursforderung erst einen Tag vor dem Ablauf der Beschwerdefrist erteilt hat, habe sie mit einer nicht fristgerechten Begleichung der Forderung rechnen müssen. Dabei falle insbesondere in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. April 2022 vom Konkursdekret Kenntnis gehabt habe und die Beschwerdefrist aufgrund der Osterbetreibungsferien erst am 27. April 2022 abgelaufen sei.  
 
3.2. In Abkehr von ihrem im kantonalen Verfahren selbst noch eingenommen Rechtsstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Vorinstanz ihr Fristwiederherstellungsgesuch nicht gestützt auf den strengen Art. 33 Abs. 4 SchKG, sondern nach Art. 148 ZPO hätte beurteilen müssen. Des Weiteren hält sie daran fest, dass sie an der verzögerten Ausführung des Zahlungsauftrags ohnehin absolut kein Verschulden treffe. Ausserdem habe sie entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz von der verspäteten Belastung ihres Kontos erst am 2. Mai 2022 Kenntnis erlangt, womit das Fristwiederherstellungsgesuch keineswegs verspätet erfolgt sei.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Sowohl das SchKG als auch die ZPO enthalten Bestimmungen über die Wiederherstellung von Fristen (Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 148 ZPO). Welche der genannten Vorschriften für die Wiederherstellung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG massgeblich ist, ist in der Lehre umstritten (für die Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 4 SchKG: GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11a und N. 20a zu Art. 174 SchKG; DIGGELMANN, a.a.O., S. 100; TALBOT, a.a.O., N. 3 zu Art. 174 SchKG; ERNST/SERAFIN/OBERHOLZER, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess [ZPO - BGG - SchKG], 2021, Rz. 366 und 455; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 1113; für die Anwendbarkeit von Art. 148 ZPO: DOLGE, Praktische Fragen im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 469; STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, § 7 Rz. 415; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 253; zwischen der Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG und derjenigen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG differenzierend: ABBET, Délais, féries et suspensions en droit des poursuites et en procédure civile, in: JdT 2016 II 72 ff.). Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 491 E. 4.5 die Möglichkeit eines Gesuchs um Fristwiederherstellung erwähnt, aber offengelassen, ob diese sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG oder Art. 148 ZPO richtet.  
 
3.3.2. Der Vorbehalt der Bestimmungen des SchKG in Art. 145 Abs. 4 ZPO betrifft nur die "Betreibungsferien und den Rechtsstillstand" (vgl. vorne E. 2.2). Für die Frage nach der einschlägigen Wiederherstellungsregelung ist deshalb einzig massgebend, in welchem Erlass die Frist geregelt ist. Die Wiederherstellung von Fristen des SchKG, auch solchen in gerichtlichen Angelegenheiten, unterliegt wie bisher den strengeren Bestimmungen des SchKG (Botschaft ZPO, BBl 2006 7310; STAEHELIN, Fristenrecht fürs Handgepäck, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 648; NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 31 und N. 2a zu Art. 33 SchKG; ERNST/SERAFIN/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 366). Art. 174 Abs. 1 SchKG verweist zwar auf die "Beschwerde nach der ZPO", nennt aber die zehn Tage noch einmal ausdrücklich. Zumal es gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG auch dann bei der Zehntagesfrist bleiben würde, wenn die ZPO in Art. 321 Abs. 2 ZPO neu eine längere oder kürzere Frist vorsehen würde, ist der Auffassung der Vorzug zu geben, welche die Beschwerdefrist gegen das Konkurserkenntnis als eine solche des SchKG betrachtet. Dies muss ebenfalls für die hier interessierende Frist gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (10 Tage: BGE 139 III 491 E. 4) gelten, handelt es sich dabei doch um eine vom SchKG vorgegebene letzte Zahlungsfrist zur Abwendung des Konkurses in zweiter Instanz. Zu Recht hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2022 daher nach der Wiederherstellungsregelung des SchKG geprüft (vgl. auch Urteil 5A_290/2011 vom 23. September 2011 E. 1.3.2).  
 
3.4. Eine bundesrechtswidrige Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht aufzuzeigen, wobei offenbleiben kann, ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist (Urteile 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 2.3.1; 5A_30/2010 vom 23. März 2010 E. 4.1). Mit der Erteilung des Zahlungsauftrags kurz vor Ablauf der Frist hat die Beschwerdeführerin das Risiko auf sich genommen, dass die Zahlung verspätet erfolgt bzw. die zum Nachweis der Tilgung erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig vorgelegt werden können. Kein Entschuldigungsgrund sind im Übrigen Handlungen und Versäumnisse von Hilfspersonen, werden doch diese ungeteilt dem Geschäftsherrn angerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2; Urteil 1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3). Selbst Verzögerungen durch die Bank bei der Überweisung des Kostenvorschusses werden der Verfahrenspartei zugerechnet, obwohl diese keinen direkten Einfluss auf die bankinternen Abläufe hat (BGE 114 Ib 67 E. 3; Urteile 2D_21/2022 vom 11. November 2022 E. 3.4; 5A_566/2007 vom 26. November 2007 E. 4).  
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde ebenfalls nicht durchgedrungen ist, ist nicht zu leisten. 
Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Verwertungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (vgl. Urteil 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug und dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss