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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_605/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. November 2022 
(7H 22 204). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern ordnete mit Verfügung vom 24. August 2022 den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.________ an und machte die Prüfung einer Wiedererteilung von verschiedenen Bedingungen abhängig. Es stützte seinen Entscheid auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. August 2022, welches die Fahreignung von A.________ negativ beurteilte. A.________ erhob dagegen am 29. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 11. November 2022 abwies. 
 
2.  
Dagegen reichte A.________ am 19. November 2022 beim Kantonsgericht Luzern einen "Einspruch" ein. Das Kantonsgericht überwies die Eingabe mit Schreiben vom 22. November 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli