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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1455/2022  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. November 2022 (4H 22 18). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin richtet sich dagegen, dass auf ihr Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring nicht eingetreten und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt, das Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring könne nicht gutgeheissen werden. Im aktuellen Strafregisterauszug fänden sich 12 Einträge, darunter Delikte gegen das Vermögen und die Freiheit sowie grobe Verkehrsdelikte. Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren - auch während laufender Probezeit von bedingt ausgesprochenen Vorstrafen - immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich durch frühere Verurteilungen sowie unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen. Der VBD habe zu Recht festgestellt, dass die Gefahr weiterer Delinquenz bestehe. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die entsprechende Voraussetzung des Gesetzes nicht. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin ändere darin nichts. Die mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe einhergehende Trennung von ihrem Kind sei zwangsläufige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und die allfällige Fremdplatzierung und -betreuung des Kindes sei keine Frage des Strafvollzugsrechts. 
 
4.  
Was an den Erwägungen der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt. Dass die Beschwerdeführerin von ihren Fehlern gelernt haben will, sie eine "letzte Chance" beansprucht und zudem verspricht, keine Straftaten mehr zu begehen, ist nicht massgeblich und insbesondere nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde betreffen im Wesentlichen die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, die neu und damit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte bzw. inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- und/oder rechtswidrig sein soll. Mangels tauglicher Begründung kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill