Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_307/2022
Urteil vom 9. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland,
Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen.
Gegenstand
Zustellung eines Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. März 2022 (ABS 22 13).
Erwägungen:
1.
A.________ wird vom Alters- und Versicherungsamt, AHV-Zweigstelle Bern, betrieben. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 gelangte A.________ an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und stellte die folgenden Anträge:
"1. Vom Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. xxx vom 14. Dezember 2021, dem Unterzeichneten am 12. Januar 2022 zugekommen sei Kenntnis zu nehmen;
2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland sei zu verpflichten, von Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen Abstand zu nehmen und bestehende Urkunden-Verletzungen unter Kostenfolge zu korrigieren;
3. Die dafür zuständige Behörde sei zu verpflichten, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und gegebenenfalls ihre Aufsicht zu verstärken, um für die Einhaltung von Recht und Ordnung am Betreibungsamt Bern-Mittelland zu sorgen und Urkundendelikte zu verhindern."
Mit Entscheid vom 29. März 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und leitete den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx an das Betreibungsamt weiter (Dispositiv-Ziffer 2).
Gegen dieses Urteil ist der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. April 2022 an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag nicht direkt gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, sondern mittels "Beschwerde" bei der Aufsichtsbehörde eingereicht habe, ändere nichts an der Rechtzeitigkeit seines Handelns, da von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln des Beschwerdeführers vorliegend nicht auszugehen und der fristgerecht erhobene Rechtsvorschlag daher an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten sei. Weil sich für den Beschwerdeführer aus einer erneuten Zustellung des Zahlungsbefehls keine zusätzlichen Kenntnisse über die angehobene Betreibung ergeben würden und er die ihm zustehenden Rechte habe wahren können, bestehe weder ein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Zustellung noch an einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der erfolgten Zustellung.
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zum von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Rechtsschutzinteresse an der Prüfung des Zustellvorgangs in der Betreibung Nr. xxx, womit er der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachkommt (E. 2). Nachdem die Rechte des Beschwerdeführers - unabhängig davon, ob ihm der Zahlungsbefehl bereits am 11. Januar 2022 oder erst am 12. Januar 2022 zugestellt wurde - gewahrt sind, steht die vorinstanzliche Verneinung des schutzwürdigen Interesses mit der bundesgerichtlichen Praxis ohnehin in Einklang (BGE 128 III 101 E. 2; 120 III 114 E. 3b; 112 III 81 E. 2b; Urteil 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4; ANGST/RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 64 SchKG). Ebenfalls nicht erkennbar ist, inwiefern ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer (angeblichen) Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz bestehen soll.
5.
Soweit der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde gelangt ist, um sich generell über seiner Meinung nach unkorrektes Verhalten des Betreibungsamtes zu beschweren, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche Anzeige an die Aufsichtsbehörde zwar jederzeit zulässig ist, der Anzeigesteller jedoch keine Parteirechte hat. Insbesondere besteht kein Anspruch auf einen Entscheid (Urteil 5A_974/2013 vom 26. März 2014 E. 2) und damit auch kein Recht auf Anfechtung eines Entscheides aufgrund der Anzeige (Urteil 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2). Der Anzeigesteller hat nicht einmal einen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde auf seine Anzeige hin tätig wird (Urteil 5P.54/2005 vom 27. Juli 2005 E. 3.2; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13a zu Art. 13 SchKG).
6.
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Alters- und Versicherungsamt, AHV-Zweigstelle Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss