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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1395/2021  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 (460 19 92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.A.________ mit Urteil vom 4. September 2018 der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'182 Tagen) sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die Geldstrafe wurde mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Dispositiv-Ziffer 4e verrechnet und damit als getilgt erklärt (Dispositiv-Ziffer 1). A.A.________ wurde vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Anklage-Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 8 freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Die gegen A.A.________ am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, deren Probezeit mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert wurde, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Auch diese Geldstrafe wurde mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Dispositiv-Ziffer 4e verrechnet und damit als getilgt erklärt (Dispositiv-Ziffer 3a). Die gegen A.A.________ am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, deren Probezeit mit Entscheiden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um je ein Jahr verlängert wurde, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffer 3b). Weiter entschied das Strafgericht über folgende Punkte: Einziehung (Dispositiv-Ziffern 4a-4b), Beschlagnahme (Dispositiv-Ziffern 4c-4d), Verrechnung (Dispositiv-Ziffer 4e), Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an A.A.________ (Dispositiv-Ziffer 4f) bzw. des beschlagnahmten Bargelds an B.A.________ (Dispositiv-Ziffer 4g), Aufhebung der Kontosperren (Dispositiv-Ziffern 4h-4i), Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 5), Auferlegung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 6) und der Verteidigungskosten (Dispositiv-Ziffer 7). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärte auf Berufungen von A.A.________ und der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom 25. Januar 2021 A.A.________ der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig (Dispositiv-Ziffer I.1). Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Anklage-Ziffer 6 wurde er freigesprochen. Betreffend die Anklage-Ziffer 8 wurde festgestellt, dass der angeklagte Sachverhalt in den Anklage-Ziffern 3, 4 und 7 aufgeht (Dispositiv-Ziffer I.2). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'182 Tagen) sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Die Geldstrafe wurde mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Dispositiv-Ziffer 4e verrechnet und damit als getilgt erklärt (Dispositiv-Ziffer I.1). Die gegen A.A.________ am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, deren Probezeit mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert wurde, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffer I.3a). 
A.A.________ wurde in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrag von Fr. 500'000.-- verurteilt und diese Ersatzforderung mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Dispositiv-Ziffer 4e verrechnet (Dispositiv-Ziffer I.5). Er wurde weiter in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verpflichtet, 95 % der Verfahrenskosten (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 123'582.--, denjenigen des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 7'550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--) zu tragen, wobei sein Anteil mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Dispositiv-Ziffer 4e verrechnet wurde (Dispositiv-Ziffer I.6). Er wurde zudem in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, 95 % der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen, wobei der Rückerstattungsanspruch des Staates mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Dispositiv-Ziffer 4e verrechnet wurde (Dispositiv-Ziffer I.7b). A.A.________ wurde für die Wahlverteidigung eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 945.-- (inkl. Auslagen und Fr. 70.-- MwSt.) zu Lasten des Staates ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer I.7c). Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. A.A.________ wurde verpflichtet, 95 % (Fr. 54'150.--) der Kosten des Berufungsverfahrens (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 56'875.-- und Auslagen von Fr. 125.--) zu tragen. Die Kosten der Dolmetscherin in Höhe von Fr. 910.-- wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer II.). Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde dem Rechtsvertreter von A.A.________ ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 10'489.10 (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und Fr. 749.10 MwSt.) zu Lasten des Staates ausgerichtet. A.A.________ wurde in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95 % (Fr. 9'964.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer III.). 
 
C.  
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2021 erhebt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien die Ziffern I.1, I.5, I.7b, I.7c sowie II. des Urteils vom 25. Januar 2021 aufzuheben respektive insofern abzuändern, als er in den Anklage-Ziffern 4, 5 und 7 der Anklageschrift vom 9. November 2017 vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und demgemäss gestützt auf die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 38 Monaten, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- sowie zu einer angemessenen Ersatzforderung an den Staat (Art. 71 Abs. 1 StGB) zu verurteilen sei. Die ihm auferlegten Verfahrenskosten seien neu zu berechnen und festzusetzen, ebenfalls die ihm zugesprochene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. Die ihm im Berufungsverfahren auferlegten Kosten sowie der Anteil der Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien neu festzusetzen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2021 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Er stellt schliesslich den Verfahrensantrag, es sei ihm Gelegenheit zu geben, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz zu replizieren. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2021 sei zu bestätigen. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter, sofern das Bundesgericht in der Nichteinhaltung der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblicke, sei diese im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festzuhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er im vorinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Auf der Beschwerde des Beschwerdeführers ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerde S. 2). Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Dieser Antrag ist abzuweisen. 
 
4.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 5 S. 4) ist damit Genüge getan. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Begründung des vorinstanzlichen Urteils habe "entgegen der Vorschrift von Art. 84 Abs. 2 StPO" [recte Art. 84 Abs. 4 StPO] mehr als neun Monate gedauert (Beschwerde Ziff. 12 S. 6). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vorliegend nicht ansatzweise begründet (vgl. oben E. 2). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht (Art. 31 StPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO), indem sie die erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge der örtlichen Unzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft als verspätet erachte. Es sei erstens erstellt, dass im Kanton Freiburg spätestens im März 2015 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und dass er in dessen Rahmen als beschuldigte Person einvernommen worden sei. Zweitens habe die Verteidigung anfangs des gerichtlichen Hauptverfahrens den Beizug sämtlicher Akten aus dem Kanton Freiburg beantragt, um die Frage der doppelten Strafverfolgung zu klären. Von einer Verwirkung der Rüge könne nicht die Rede sein (Beschwerde S. 7-9).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (Erstinstanz) die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft bestritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen. Die vom Beschwerdeführer erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge sei verspätet. Abgesehen davon würden in den Akten keinerlei Hinweise existieren, dass im Kanton Freiburg betreffend den Beschwerdeführer der identische Sachverhalt wie der angeklagte untersucht worden wäre. Insbesondere erhelle der aktuelle Strafregisterauszug, dass der Kanton Freiburg gar kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet habe. Dies sei nicht verwunderlich, werde ihm doch vorgeworfen, sich als Bandenchef namens "C.________" strafbar gemacht zu haben. Er habe die Bande von U.________ aus geführt, wobei diese im Raum Basel, Freiburg und Genf operiert habe (angefochtenes Urteil S. 54).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Strafverfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Will die Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Partei muss das Gesuch unverzüglich stellen, d.h. sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umstände zuzumuten ist (Urteile 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.4; 1B_532/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
6.3.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei in der Sache unzuständig (Urteil 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2; vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75, wonach "gerichtsorganisatorische Fragen" frühstmöglich zu bereinigen sind).  
 
6.4. Der Beschwerdeführer erlangte vom Verfahren der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden lange vor Anklageerhebung Kenntnis. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits am 12. Juni 2015 von der Polizei (vgl. kantonale Akten, Dossier Nr. BM1 14 197, Ordner 5/19, act. 2401 ff.) und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (vgl. kantonale Akten, a.a.O., act. 2425 ff.) einvernommen wurde. Indem der Beschwerdeführer erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 8) die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft beanstandet hat, hat er unterlassen, das Gesuch um Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde unverzüglich zu stellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren konnte er die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der Antrag verspätet war (vgl. ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 39 StPO und N. 5 zu Art. 41 StPO).  
Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung begründet auseinander, wonach in den Akten keinerlei Hinweise bestehen würden, dass im Kanton Freiburg in Bezug auf ihn der identische Sachverhalt wie der im Kanton Basel-Landschaft angeklagte untersucht worden wäre (vgl. angefochtenes Urteil S. 54). Ebensowenig setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervorgehe, dass der Kanton Freiburg gar kein Verfahren gegen ihn eröffnet habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 54). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rüge der Unzuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft als verspätet erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 139 Abs. 1, Art. 141 und Art. 248 StPO. Da er nicht auf seine Siegelungsrechte hingewiesen worden sei, seien die anlässlich der Hausdurchsuchung an der V.________strasse xxx in W.________ vom 10. Juni 2015 beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen unverwertbar (Beschwerde S. 9-14).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, die eigentliche Gewahrsamsinhaberin, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, habe anlässlich der Hausdurchsuchung an der V.________strasse xxx in W.________ am 10. Juni 2015 ein Doppel des Untersuchungs- und Beschlagnahmebefehls gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt bekommen und dabei unterschriftlich bestätigt, dass sie von der Durchsuchung, der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite Kenntnis genommen habe. Der Beschwerdeführer selbst als mutmasslicher Inhaber bzw. effektiv Berechtigter der fraglichen Unterlagen sei hingegen nicht auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufmerksam gemacht worden. Allerdings sei er zeitnah anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2015 über die genannte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme informiert worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 detailliert über die beschlagnahmten Gegenstände in Kenntnis gesetzt worden. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer - obwohl er eingeräumt habe, dass ihm alle beschlagnahmten Gegenstände gehören würden bzw. dass er hierfür die Verantwortung übernehme - unterlassen, schutzwürdige Geheimnisse geltend zu machen oder die Siegelung zu beantragen. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass er konkludent seinen grundsätzlichen Verzicht auf die Siegelung zum Ausdruck gebracht habe. Die erst im gerichtlichen Verfahren erhobene Rüge sei verspätet (angefochtenes Urteil S. 53 f.).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein Gesuch, welches eine Woche danach gestellt wird, gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
7.3.2.  
 
7.3.2.1. Die Anforderung, dass das Siegelungsgesuch sofort gestellt wird, setzt eine entsprechende Aufklärung des Betroffenen durch die Strafverfolgungsbehörden voraus. Die Untersuchungsbehörde, die Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, hat deren Inhaber anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann. Ebenso ist der Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass er nach erfolgter Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde hin) das zuständige Gericht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuchs den Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung der Unterlagen rechnen muss (Urteile 1B_277/2021 vom 17. August 2021 E. 2.3; 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3).  
 
7.3.2.2. Die Information des betroffenen Inhabers über seine Verfahrensrechte muss rechtzeitig, das heisst spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung, und inhaltlich ausreichend erfolgen. Dies gilt besonders bei juristischen Laien. Ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite der vom Inhaber unterzeichneten Formulare vermag als ausreichende Orientierung des betroffenen Laien über sein Siegelungsrecht regelmässig nicht zu genügen. Die Untersuchungsbehörde hat vielmehr verständliche Informationen (im oben genannten Sinne) rechtzeitig abzugeben. Dass eine solche Information erfolgt sei, hat die Untersuchungsbehörde (aus Gründen der Rechtssicherheit und in ihrem eigenen Beweissicherungsinteresse) ausdrücklich und nachvollziehbar zu protokollieren. Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte ist eine konkludente Einwilligung in die Durchsuchung nicht zu vermuten (Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 8.3). Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung nicht mit der Begründung verweigert werden, der Betroffene habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisschutzrechte als Beschlagnahmehindernis ausdrücklich angerufen (Urteil 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3).  
 
7.3.2.3. Da auch Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, legitimiert sind, einen Antrag auf Siegelung zu stellen, muss die Strafverfolgungsbehörde dafür sorgen, dass auch sie dieses Verfahrensrecht rechtzeitig und wirksam ausüben können. Wohl hat die Strafverfolgungsbehörde von einer Sicherstellung bloss den Inhaber von Aufzeichnungen zum Inhalt und zu allfälligen Siegelungsgründen anzuhören (Art. 247 Abs. 1 StPO). Nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung und noch vor Durchsuchung der Aufzeichnungen hat sie aber von Amtes wegen weiteren Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 S. 3).  
 
7.4. Der Beschwerdeführer wurde als mutmasslicher Inhaber bzw. effektiv Berechtigter der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2015 beschlagnahmten Unterlagen (vgl. kantonale Akten, a.a.O., Ordner 5/19, act. 2419 und 2439) nicht auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufmerksam gemacht. Dies ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus den Protokollen der durchgeführten Einvernahmen (vgl. kantonale Akten, a.a.O., act. 2401 ff., 2425 ff. und 2435 ff.). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2015 über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 10. Juni 2015 bei seiner Lebenspartnerin informiert (vgl. kantonale Akten, a.a.O., act. 2419). Er erhielt zudem anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2015 Kenntnis über die beschlagnahmten Gegenstände (vgl. kantonale Akten, a.a.O., act. 2439). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bei den genannten Einvernahmen anwaltlich vertreten war. Er ist aus diesem Grund nicht als "juristischer Laie" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu betrachten (vgl. oben E. 7.3.2.2). Sein Rechtsvertreter musste Art. 248 StPO sowie die entsprechende Rechtsprechung kennen und wissen, dass ihm ein Siegelungsrecht zustand, das er ab Kenntnis der Sicherstellungen sofort geltend machen musste. Eine Siegelung wurde indessen (bis heute) nicht verlangt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe auf sein Siegelungsrecht verzichtet. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer könne von vornherein kein eigenes rechtliches Interesse an einer Siegelung geltend machen, indem er ausführe, die fraglichen Unterlagen bloss für "C.________" aufbewahrt zu haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 54), setzt er sich nicht begründet auseinander. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.5. Insofern der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Urteil 1B_65/2014 vom 22. August 2014 weiter ausführt, die Staatsanwaltschaft habe den Unterschied zwischen Beschlagnahme und vorläufiger Sicherstellung bei der Durchführung ihrer Zwangsmassnahmen nicht berücksichtigt bzw. bundesrechtswidrig Zwangsmassnahmen in einem "Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme-Befehl" gleichzeitig angeordnet (vgl. Beschwerde Ziff. 24 S. 12 f.), ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz bildet. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft als bundesrechtswidrig kritisiert, äussert er sich zu ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegenden Fragen (vgl. Urteil 6B_40/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.1). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz verletze sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), indem sie den Beizug sämtlicher Strafakten der im Kanton Freiburg gegen ihn, D.________ und E.________ geführten Strafverfahren in antizipierter Beweiswürdigung ablehne (Beschwerde S. 14-17).  
 
8.2. Die Vorinstanz erwägt, es hätten keinerlei Hinweise darauf bestanden, dass die Staatsanwaltschaft lediglich selektiv und im den Beschwerdeführer belastenden Umfang Akten aus dem Kanton Freiburg beigezogen hätte. Der Beschwerdeführer könne nicht ansatzweise darlegen, welche Akten ihm vorenthalten worden sein sollten und inwiefern ihm diese angeblich vorenthaltenen Akten in irgendeiner Weise zur Entlastung gedient hätten bzw. wie weitere, bisher nicht in das Verfahren eingeflossene Akten aus dem Kanton Freiburg geeignet sein sollten, zur Erstellung oder zur Ergänzung des Sachverhalts beizutragen. Angesichts der bereits bestehenden Beweislage bestehe keine Notwendigkeit, weitere Beweiserhebungen durchzuführen und zusätzliche Akten aus den Verfahren betreffend D.________ und E.________ beizuziehen (angefochtenes Urteil S. 59).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet (Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2). Kann die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel hinreichend feststellen, darf sie auf den Beizug weiterer Akten verzichten (vgl. Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.7). Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 S. 541; Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 194 StPO).  
 
8.3.2. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 S. 541). Zum Begriff der Willkür und zur Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) wird auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81 mit Hinweisen).  
 
8.4. Das angefochtene Urteil ist betreffend die Frage des Aktenbeizugs nicht zu beanstanden. Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft lediglich "selektiv" Akten aus dem im Kanton Freiburg gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren beigezogen hätte, welche die Anklagehypothese gestützt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 15 f.), liegen keine vor. Mangels konkreter Anhaltspunkte fehlt diesem Vorwurf die substanzielle Basis und handelt es sich letztendlich um eine blosse Mutmassung. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz hätte die Frage der Verwertbarkeit des im Kanton Freiburg mittels geheimen Zwangsmassnahmen erhobenen Zufallsfundes beantworten müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 15), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2017 wurde die Bewilligung der Verwertung der Erkenntnisse aus der in der Untersuchung gegen E.________ angeordneten akustischen Überwachung des Personenwagens G.________ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung der Verwertung des fraglichen Zufallsfundes wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 9. Juli 2018 rechtskräftig abgewiesen. Bei Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.). Dass dem Beschwerdeführer die Anfechtung des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juli 2018 vor Bundesgericht nicht möglich gewesen sein soll, macht er in seiner Beschwerde nicht geltend. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Verwertung des Zufallsfundes zu Recht bewilligt wurde (vgl. Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8.3). Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten.  
 
8.5. Insofern der Beschwerdeführer eine (vermeintliche) Verletzung seiner Teilnahmerechte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Kanton Freiburg rügt und daraus - unter Verweis auf Art. 147 Abs. 4 StPO - die Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten E.________ folgert (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 15), kann ihm nicht gefolgt werden. Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 5.4.2). Die Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in Bezug auf das im Kanton Freiburg gegen ihn geführte Strafverfahren bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Er macht in seiner Beschwerde weder geltend, seine Kritik bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht zu haben, noch legt er dar, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Somit wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 StPO) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 26-29). Den Aufstellungen in den Tabellen in Anklage-Ziffer 7 könne nicht hinreichend entnommen werden, wie sich die verschiedenen Tatvorwürfe präsentieren würden. Der Präsident des Kantonsgerichts habe anlässlich der Hauptverhandlung den Staatsanwalt aufgefordert, die verschiedenen Tatvorwürfe in diesem Anklagepunkt zu erläutern, zu erklären und gleichzeitig die dazugehörigen Beweismittel zu präsentieren (Beschwerde Ziff. 52 S. 28). Der Beschwerdeführer habe nicht genügend Zeit gehabt, eine Gegenposition zu den erstmaligen Erläuterungen und Erklärungen des Staatsanwalts zu entwickeln und diese dem Gericht vorzutragen (Beschwerde Ziff. 53 S. 29).  
 
9.2. Die Vorinstanz erwägt, es treffe nicht zu, dass sich das Kantonsgericht an der Verhandlung die unklare Anklage von der Staatsanwaltschaft habe erläutern lassen. Zutreffend sei vielmehr, dass das Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung im Beisein der Parteien betreffend die Anklage-Ziffern 7 und 8 ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt habe. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil die Erstinstanz in den genannten Anklagepunkten auf eine Beweiswürdigung verzichtet habe. Dieser Vorgehensweise liege demnach nicht der Wunsch nach Erläuterung der angeblich unklaren Anklage zugrunde, sondern vielmehr das Bestreben nach Klärung der Beweislage. In der Anklageschrift seien von vornherein keine Beweismittel aufzunehmen (Art. 325 StPO). Dem Beschwerdeführer hätte es in Wahrung seiner Verteidigungsrechte ausdrücklich offen gestanden, sich zu jedem einzelnen im Beweisverfahren erörterten Punkt materiell vernehmen zu lassen. Soweit er darauf aus prozesstaktischen Gründen verzichtet habe, könne er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtenes Urteil S. 86 f.; Vernehmlassung S. 2 f.).  
 
9.3. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).  
 
9.4. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer unter Ziffer 7 vor, im Zeitraum zwischen spätestens dem 15. Januar 2014 bis zum 10. Juni 2015 mindestens 39 Abnehmer mit Marihuana beliefert, respektive diese durch weitere Personen seiner Organisation beliefert gelassen zu haben. Er habe zur Kontrolle seiner Geschäfte Buch geführt, woraus ihm ersichtlich gewesen sei, wem er wann wie viel Marihuana verkauft und wer wie viel bezahlt habe. Ihm wird konkret vorgeworfen, im genannten Zeitraum mindestens 1'032.13 kg Marihuana veräussert zu haben (Anklageschrift S. 17). Die Anklageschrift enthält eine tabellarische Darstellung, der Angaben betreffend Name der jeweiligen Erwerber, Menge (in kg) der Marihuana-Bezüge und ihren Zeitraum zu entnehmen sind (Anklageschrift S. 18-21). Damit sind das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten und der diesbezügliche Lebenssachverhalt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Dass in Bezug auf drei Marihuana-Bezüge ein "unbekannter Zeitraum" angegeben wird (Anklageschrift S. 19 f.), lässt die Anklageschrift noch nicht als ungenügend erscheinen. Angesichts des unverwechselbar und konkret umschriebenen Anklagevorwurfs war für den Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten betreffend Anklage-Ziffer 7 zweifellos genügend erkennbar. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 53 S. 28 f.), wenn die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung die in Anklage-Ziffer 7 aufgelistete Tabelle im Rahmen des Beweisverfahrens überprüft hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 86 f.). Das Beweisverfahren ist Ausfluss des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes, der auch im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt gilt (BGE 143 IV 214 E. 5.4 S. 224). Es kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer nicht effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe hätte wehren können. Er konnte das vorinstanzliche Urteil auch ohne Weiteres anfechten. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist vorliegend zu verneinen.  
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Garantie auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK), weil die diversen, von der französischen in die deutsche Sprache übersetzten Abhörprotokolle des Fernmeldeverkehrs nicht den bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich Transparenz und Fairness entsprächen. Die erst im Berufungsverfahren aus dem Kanton Freiburg beigezogenen Originalaufnahmen der abgehörten Gespräche seien nicht vollständig. Zudem seien die Abhörprotokolle unverwertbar, da nicht erkennbar sei, wer die in französischer Sprache geführten Gesprächen übersetzt habe (Beschwerde S. 17-22).  
 
10.2. Die Vorinstanz erwägt, für den Beschwerdeführer sei bereits im Untersuchungsverfahren erkennbar gewesen, dass sich der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch auf die Abhörprotokolle der Überwachung des Fernmeldeverkehrs stütze. Ihm seien anlässlich seiner Einvernahmen verfahrensrelevante Passagen aus den Abhörprotokollen vorgehalten worden. Er habe zudem umfassende Akteneinsicht ausgeübt. Trotzdem habe er damals weder die Bekanntgabe der Identität der übersetzenden Personen begehrt, um diese hinsichtlich ihrer Einsetzung, Unabhängigkeit und Fähigkeit zu prüfen, noch habe er die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle geltend gemacht. Dasselbe gelte für die von ihm bemängelte, angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht. Indem er erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle an der Berufungsverhandlung geltend gemacht habe, verstosse er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (angefochtenes Urteil S. 55 f.).  
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Rüge rechtzeitig erfolgt und begründet wäre, würde nichts gegen die Beweisverwertung sprechen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten auf rechtmässigem Weg auf die Audiodateien zugreifen können. Im konkreten Fall gehe es um den Vorwurf der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von über einer Tonne Marihuana. Selbst bei Bejahung eines formellen Fehlers im Zusammenhang mit der Auswertung der Audiodateien würde aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nichts gegen deren Verwertung sprechen (angefochtenes Urteil S. 56 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht im Besitze sämtlicher Akten gewesen bzw. im Zusammenhang mit der geheimen Abhörung des Personenwagens von E.________ seien die entscheidenden Gespräche nicht auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CDs enthalten gewesen, hätte er in einem früheren Prozessstadium geltend machen müssen. Diese Beanstandungen seien im Berufungsverfahren verspätet. Abgesehen davon habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger und der Vorinstanz eine Kopie derselben CDs zugestellt, begleitet von den gleichen Akten. Es erhelle nicht, was sich nicht auf der CDs des Beschwerdeführers befunden habe solle (angefochtenes Urteil S. 59 f.). 
 
10.3. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; Urteil 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1). Betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen hielt das Bundesgericht fest, übersetzte Abhörprotokolle dürften nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden. Beweismittel, die den genannten Anforderungen nicht genügen, können vom Gericht neu erhoben werden, indem die massgebende Gespräche an der Gerichtsverhandlung angehört und unmittelbar übersetzt werden (BGE 129 I 85 E. 4.1-4.3 S. 88 ff.; Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
10.4. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die behauptete Unvollständigkeit der beigezogenen Originalgespräche nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ersuchte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 27. Februar 2020 und vom 5. März 2020 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, bei den Strafbehörden des Kantons Freiburg die Audiodateien der Audioüberwachung vom 3. Dezember 2014 und vom 30. November 2014 beizuziehen und der Vorinstanz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft reichte mit Eingabe vom 6. März 2020 der Vorinstanz u.a. zwei CDs ein mit "sämtlichen Audiogesprächen" zwischen dem 26. November 2014 und dem 24. Dezember 2014 (CD 1) und zwischen dem 24. Dezember 2014 und dem 29. Januar 2014 [recte: 2015] (CD 2) sowie ein USB-Stick mit dem Audiogespräch vom 30. November 2014, 15:25, inklusive das im Kanton Freiburg erstellte Abhörprotokoll letztgenannter Audiodatei. Diese Eingabe mit den erwähnten Beilagen wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen aus, dass die "entscheidenden Gespräche" auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CDs nicht enthalten seien (Protokoll der HV vom 19./20. Januar 2021 S. 3; Beschwerde Ziff. 32 S. 17 f.). Da die Originalgespräche erst im Berufungsverfahren beigezogen wurden, kann die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Unvollständigkeit der beigezogenen Originalaufnahmen entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 59 f.) nicht als verspätet betrachtet werden.  
Entgegen der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 38 S. 21) ist jedoch festzuhalten, dass das Gespräch vom 30. November 2014, 15:25, auf dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten USB-Stick vorhanden ist. Dasselbe gilt für das Gespräch vom 3. Dezember 2012, 15:30, welches auf der von der Staatsanwaltschaft eingereichten CD 1 gespeichert ist (vgl. Beschwerde Ziff. 38 S. 21). Hingegen sind weder auf den von der Staatsanwaltschat Basel-Landschaft eingereichten CDs noch auf dem von ihr eingereichten USB-Stick die Audiogespräche vom 12. Dezember 2014, 15:35 und 14:40, gespeichert (vgl. Beschwerde Ziff. 38 S. 21 a.E.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass entgegen der Beschwerde (Ziff. 38 S. 21) die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ihren Schuldspruch nicht auf die letztgenannten Audiogespräche vom 12. Dezember 2014 abstützt. 
Im Übrigen unterlässt der Beschwerdeführer, seine Beschwerde in diesem Punkt ausreichend zu substanziieren. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Freiburg vom 18. November 2014 und führt aus, dass "diese Gespräche durchaus beweisrelevant" seien (vgl. Beschwerde Ziff. 38 S. 22). Dabei unterlässt er, näher zu spezifizieren, welche "dieser Gespräche" gemeint seien und inwiefern diese als "beweisrelevant" anzusehen wären. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu untermauern geeignet gewesen wäre (vgl. Urteil 6B_1032/2020 vom 28. September 2022 E. 1.7.2). Mit seiner Argumentation übersieht er zudem, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128; 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 141 V 416 E. 4 S. 421; Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Insofern ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten. 
 
10.5. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht betreffend die übersetzten Abhörprotokolle der geheimen Überwachung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis von den übersetzten Abhörprotokollen der geheimen Überwachung des Personenwagens von E.________. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2015 wurden ihm verfahrensrelevante Passagen aus den übersetzten Abhörprotokollen vorgehalten (vgl. kantonale Akten, a.a.O., Ordner 6/19, act. 3257 ff.). Er bzw. sein Verteidiger erhielt zudem mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2017 eine DVD mit den Untersuchungsakten (vgl. kantonale Akten, a.a.O., Ordner 19/19, act. 11517 ff.), inklusive den übersetzten Abhörprotokollen der geheimen Überwachung (vgl. kantonale Akten, a.a.O., act. 11529 und 11533). Vorliegend wurden die Originalgespräche der geheimen Überwachung erst im Berufungsverfahren beigezogen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallkonstellation im Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 (vgl. Beschwerde Ziff. 35 S. 20). Dies hat zur Folge, dass die Rüge, die beigezogenen Originalgespräche seien unvollständig, nicht als verspätet betrachtet werden kann (vgl. oben E. 10.4).  
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Dokumentationspflicht betreffend die übersetzten Abhörprotokolle ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 28. Juni 2017 erfolgten Aktenzustellung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Einsicht in die übersetzen Abhörprotokolle (vgl. kantonale Akten, a.a.O., Ordner 6/19, act. 3353 = Ordner 14/19, act. 8665 ff.) bereits hatte. Insofern ist die vorliegende Konstellation mit derjenigen im Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 durchaus vergleichbar, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ergebnis der geheimen Überwachung hatte (vgl. Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.4). Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich ferner vom Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018, in welchem die Rechtzeitigkeit der Rüge der Verletzung der Dokumentationspflicht nicht Verfahrensgegenstand war. 
Schon im Untersuchungsverfahren war für den Beschwerdeführer damit erkennbar, dass sich der Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz auch auf die übersetzten Abhörprotokolle der geheimen Überwachung des Personenwagens von E.________ stützt. Im Untersuchungsverfahren verlangte er weder die Bekanntgabe der Identität der übersetzenden Personen, um diese hinsichtlich ihrer Einsetzung, Unabhängigkeit und Fähigkeit zu prüfen, noch machte er die Unverwertbarkeit der übersetzten Abhörprotokolle geltend. Auch nach Ergehen der Anklageschrift und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhob er keine entsprechenden Einwände. Indem er während des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens keine formelle Rüge gegen die übersetzten Abhörprotokolle erhob und erst nach Ergehen des zu seinen Ungunsten ausgefallenen erstinstanzlichen Urteils die Unverwertbarkeit der übersetzten Abhörprotokolle an der Berufungsverhandlung erstmals geltend machte, verstösst er gegen Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Dieses prozessuale Handeln kann er nicht mit seinem Hinweis auf die Justizförmigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens legitimieren (vgl. Beschwerde Ziff. 34 S. 19), entbindet diese doch die Privaten nicht von der Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr mit den Behörden (Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.4). 
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erst an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Rüge der mangelhaften Transkription der im Zusammenhang mit der geheimen Überwachung des Personenwagens von E.________ bzw. der damit verbundenen Verletzung der Dokumentationspflicht als verspätet beurteilt und uneingeschränkt auf die übersetzten Abhörprotokolle abstellt. Sie verstösst damit weder gegen Bundes- noch gegen Konventionsrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
11.  
 
11.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Er beanstandet, er habe den Belastungszeugen E.________ (Beschwerde S. 22-24) und F.________ (Beschwerde S. 24-26) keine Fragen stellen können.  
 
11.2.  
 
11.2.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit Hinweisen).  
 
11.2.2. Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f. mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht die mündliche Einvernahme (unter Zeugnispflicht), sondern ob sich eine Person im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Beschuldigten möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 mit Hinweisen).  
 
11.2.3. Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; Urteil 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
11.2.4. Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).  
 
11.3.  
 
11.3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit E.________ konfrontiert wurde. Dass sie im vorliegenden Strafverfahren weder als Zeugin noch als Auskunftsperson befragt worden war, ist entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 57 f.) nicht entscheidend. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 11.2.2), ist der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen.  
Insofern die Vorinstanz erwägt, der Konfrontationsanspruch beziehe sich nicht auf Personen, deren Gespräche abgehört worden seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 57), kann ihr nicht zugestimmt werden. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass "belastende Zeugenaussagen" im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auch im Rahmen einer geheimen Telefonabhörung erfolgen bzw. in den entsprechenden schriftlichen Abhörprotokollen enthalten sein können (vgl. Urteil des EMGR i.S. Lüdi gegen Schweiz vom 15. Juni 1992, Nr. 12433/86, § 46: "Mr Lüdi [d.h. der Beschuldigte] first made admissions after he had been shown the transcripts of the telephone interceptions, and he was deprived throughout the proceedings of any means of checking them or casting doubt on them"). Dasselbe gilt in Bezug auf die vorliegend zur Diskussion stehende geheime akustische Überwachung eines Personenwagens.  
 
11.3.2. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, seine Beschwerde in diesem Punkt ausreichend zu substanziieren. Er verweist in seiner Beschwerde auf "belastende Aussagen" von E.________ in den abgehörten Gesprächen, ohne näher zu spezifizieren bzw. anzugeben, welche dieser bzw. inwiefern diese Aussagen als "belastend" anzusehen wären (vgl. Beschwerde Ziff. 42 S. 24). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu untermauern geeignet wäre (vgl. Urteil 6B_1032/2020 vom 28. September 2022 E. 1.7.2). Insofern ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.  
 
11.4.  
 
11.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit F.________ konfrontiert wurde. Insofern die Vorinstanz erwägt, der Antrag des Beschwerdeführers auf Konfrontation mit F.________ sei verspätet (vgl. angefochtenes Urteil S. 70 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 11.2.4), verwirkt der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (vgl. Urteil 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2). Dem Beschwerdeführer kann vorliegend nicht vorgehalten werden, er sei seinen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen.  
 
11.4.2. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in diesem Punkt, seine Beschwerde ausreichend zu substanziieren. Er verweist in seiner Beschwerde auf "belastende Aussagen" von F.________, ohne jedoch näher zu spezifizieren bzw. anzugeben, welche dieser bzw. inwiefern diese Aussagen als "belastend" anzusehen wären. Insofern er auf die erstinstanzliche Erwägung verweist, wonach die massgebende Aussage, welche ihn belaste, von F.________ stamme (vgl. Beschwerde Ziff. 44 S. 24), übersieht er, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen). Es ist im Übrigen, wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 11.3.2), nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu untermauern geeignet wäre. Insofern ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.  
 
12.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Aus dem Umstand, dass im kantonalen Verfahren die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO vorgelegen haben (vgl. Beschwerde Ziff. 56 S. 29 f.), kann der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt im bundesgerichtlichen Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 146 IV 364 E. 1.2 S. 367; Urteil 6B_1134/2021 vom 2. Juni 2022 E. 6). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara