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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1446/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung, Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 22. September 2022 (BES.2022.100). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 22. September 2022 eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 ab, mit der dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung; in einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Urteile 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3; 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2 [zu Art. 143 Abs. 1 ZPO]; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei, die sich dafür entscheidet, ihre Beschwerde bei einer ausländischen Post aufzugeben, muss somit deren rechtzeitigen Eingang bei der Beschwerdeinstanz sicherstellen, indem sie die Sendung früh genug abschickt (Urteil 6B_225/2021 vom 15. Juli 2021 E. 3 zu Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (BGE 125 V 65 E. 1; Urteil 6B_737/2017 vom 27. Juni 2017 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Entscheid wurde der Post durch die Vorinstanz am 10. Oktober 2022 zum Versand übergeben. Am 12. Oktober 2022 wurde ein Zustellversuch unternommen und dem Beschwerdeführer die mittels Einschreiben verschickte Sendung an die in seiner Beschwerde bezeichnete Wohnadresse zur Abholung gemeldet. Die Sendung wurde am 22. Oktober 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (vgl. Track & Trace-Auszug der Post mit Nachfrage bei der Schweizerischen Post, Internationale Abteilung).  
 
3.2. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner am 8. Juni 2022 eingereichten kantonalen Beschwerde an die Vorinstanz ein Prozessrechtsverhältnis begründet und musste daher damit rechnen, dass ihm in naher Zukunft eine gerichtliche Akte zugestellt werden könnte. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 und damit (nur) etwas mehr als vier Monate nach seiner Beschwerdeerhebung zur Abholung gemeldet, was ohne weiteres im Rahmen der zu erwartenden Aufmerksamkeitsdauer liegt. Dass der Beschwerdeführer geeignete Massnahmen für die Gewährleistung der Zustellbarkeit von gerichtlicher Post getroffen hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid gilt daher am 19. Oktober 2022 (7 Kalendertage) bzw. am 20. Oktober 2022 als zugestellt, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Lager-/Abholfrist bei der Deutschen Post (7 Werktage ohne Sonntag) ausgeht.  
 
3.4. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45 BGG endete folglich am 18. November 2022, jedenfalls spätestens am 21. November 2022. Um diese Frist einzuhalten, hätte der Beschwerdeführer seine Eingabe gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, welche den Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 BGG enthält, spätestens am letzten Tag beim Bundesgericht abgeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müssen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er übergab seine Beschwerdeeingabe der Deutschen Post am 30. November 2022 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist; der Schweizerischen Post ging die Beschwerde am 2. Dezember 2022 zu. Die Beschwerde ist damit klar verspätet. Sie wäre zudem auch verspätet, wollte man auf die unzutreffend ermittelte Frist für die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen durch die Vorinstanz (vgl. deren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21. November 2022) abstellen. Die nochmalige Zusendung des Urteils mit gewöhnlicher Post hatte bzw. hat im Übrigen keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist; darauf wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Begleitschreiben vom 21. November 2022 ausdrücklich hingewiesen.  
 
3.5. Die Beschwerde wäre schliesslich auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill