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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_565/2022  
 
 
Urteil vom 11. September 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. Verein B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Geldwäscherei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. November 2021 (SB200442-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft A.________ zusammengefasst vor, in der Zeit zwischen Ende Juli 2014 bis Ende November 2016 seiner Schwester zwei eigene Privatkonten zur Verfügung gestellt zu haben, damit sie Gelder in Höhe von insgesamt Fr. 58'400.-- darauf habe überweisen lassen können, die - wie er gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen - die Schwester mit einer Komplizin in betrügerischer Weise vom Verein B.________ erhältlich gemacht habe. Die Gelder seien in der Mehrzahl der Fälle direkt vom getäuschten Verein auf die Konten von A.________ überwiesen worden und in einem Fall via eine Drittperson. Nach Einzahlung der Gelder habe jeweils entweder A.________ oder seine Ehefrau die Gelder in bar abgehoben und seiner Schwester übergeben. Daneben habe A.________ anfangs November 2014 von einer anderen Drittperson einen Bargeldbetrag von Fr. 7'300.-- entgegengenommen, der zuvor in gleicher Weise wie die überwiesenen Gelder zum Nachteil des Vereins B.________ betrügerisch erwirkt worden sei, wovon er ebenfalls gewusst habe oder hätte wissen müssen. Diesen Bargeldbetrag habe er kurz nach der Entgegennahme ebenfalls seiner Schwester übergeben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 12. August 2020 von den auf dem oben erwähnten Sachverhalt basierenden Anklagevorwürfen der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der mehrfachen Geldwäscherei frei. Es hob die auf einem seiner Privatkonten lastende Kontosperre auf und verwies die gegen ihn erhobenen Zivilforderungen des Vereins B.________ auf den Zivilweg. 
 
C.  
Auf Berufung des Vereins B.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 24. November 2021 der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einer bestehenden Geldstrafe, und verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung "mit allfälligen Mittätern und Vortätern" zur Leistung einer Schadenersatzzahlung von Fr. 58'400.-- zuzüglich Zins zugunsten des Vereins B.________. Unter Aufhebung der Kontosperre ordnete es ausserdem die Verwendung des sich auf dem betroffenen Privatkonto von A.________ befindenden Guthabens für die Deckung der Verfahrenskosten und der dem Verein B.________ zugesprochenen Parteientschädigung an. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Verein B.________ nahm zur Beschwerde Stellung und beantragt deren kostenfällige Abweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung in verschiedener Hinsicht. Bezogen auf den Sachverhalt bringt er vor, die vorinstanzliche Feststellung, er sei geständig, die erhaltenen Zahlungen seiner Schwester weitergeleitet zu haben, sei aktenwidrig und somit willkürlich. Dass solche Weiterleitungen nicht erstellt seien, führe selbst die Vorinstanz an, wenn sie ausführe, es sei nicht klar, welche der Bargeldabhebungen er oder seine Ehefrau getätigt habe. Ebenfalls willkürlich sei weiter, dass die Vorinstanz sein Wissen um die deliktische Natur der Gelder gestützt auf eine rückwirkende Betrachtung bejahe. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz stellten die von ihr (bereits) als tatbestandsmässig erachteten blossen Entgegennahmen deliktischer Gelder auf seinen Konten sowie in bar keine tauglichen Geldwäschereihandlungen dar. Hinzu komme, dass die Vortat jeweils noch nicht beendet gewesen sei und die meisten der angeblich strafbaren Handlungen in der Anklageschrift nicht enthalten seien, was beides einer Verurteilung ebenfalls entgegen stehe. Die Vorinstanz wende insgesamt den Tatbestand der Geldwäscherei falsch an, verletze ihre Begründungspflicht und verstosse gegen das Immutabilitätsprinzip.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder (ab der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2016) aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).  
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder ab der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2016 aus einem qualifizierten Steuervergehen) stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). 
 
1.2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufheben und an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.6; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
Die durch eine mangelhafte Entscheidbegründung bedingte Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Partei (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) kann im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise geheilt werden, wenn ausschliesslich mit freier Kognition zu beurteilende Rechtsfragen streitig sind, der betroffenen, beschwerdeführenden Partei durch die Heilung kein Nachteil erwächst und die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2). 
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei bereits aufgrund des im Berufungsverfahren unbestrittenen Verhaltens des Beschwerdeführers als gegeben, das er auch in seiner Beschwerde nicht in Abrede stellt und nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG der vorliegenden Beurteilung daher ohne Weiteres zugrunde zu legen ist. Sie geht davon aus, dass schon das Zurverfügungstellen der eigenen Konten für die Überweisungen der betrügerisch erwirkten Gelder und das Empfangen der entsprechenden Überweisungen auf diesen Konten sowie die Entgegennahme des ebenfalls betrügerisch erlangten Bargelds Tathandlungen darstellten, die den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllten. Hinsichtlich der Überweisungen hält sie dabei zunächst fest, die Vortat, d.h. die vorangegangenen betrügerischen Handlungen, die mangels dagegen gerichteter Rügen ebenfalls als gegeben vorauszusetzen sind, seien durch die unstreitige Überweisung der Gelder auf das Konto des Beschwerdeführers vollendet, da zu besagtem Zeitpunkt der Beschwerdegegner 2 geschädigt und illegale Vermögenswerte angefallen seien (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3.2 in fine S. 15). Weiter hält die Vorinstanz, wiederum bezogen auf die Überweisungen, fest, mit der Zurverfügungstellung der Konten bzw. der Übermittlung der Kontoangaben, der Erlaubnis, das Konto als Empfangskonto zu verwenden sowie durch die anschliessend erfolgten Transaktionen sei der Tatbestand objektiv grundsätzlich erfüllt. Durch die Überweisungen auf sein Konto habe der Beschwerdeführer die freie Verfügungsmacht über die Gelder erhalten, während dem Beschwerdegegner 2 die Gelder entzogen gewesen seien. Indem der Beschwerdeführer seiner Schwester sein Konto zur Verfügung gestellt habe bzw. die Überweisungen in Absprache mit ihm erfolgt seien, habe er eine Handlung vorgenommen, die geeignet gewesen sei, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Wenn er das Geld in der Folge abgehoben und seiner Schwester weitergeleitet habe, liege lediglich eine weitere Handlung vor, die aber am Zurverfügungstellen des Kontos nichts mehr ändere. Der Beschwerdeführer habe damit objektiv bereits Geldwäschereihandlungen vorgenommen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.4.1 S. 16, zudem E. 5.2 S. 21).  
 
1.4. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.  
 
1.4.1. Die Tathandlung des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB besteht darin, dass der Täter durch arglistiges Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen bei einem Dritten einen Irrtum hervorruft oder verstärkt und diesen dadurch zu einer Vermögensdisposition bestimmt, mit der er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit Eintritt der Bereicherung beendet (vgl. Urteil 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 133 IV 171 E. 6.5).  
 
1.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Begehung eines Anschlussdelikts grundsätzlich voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Solange die Vortat andauert und nicht abgeschlossen ist, ist nur Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an der Vortat möglich. Dies gilt für den Tatbestand der Geldwäscherei wie auch für den Tatbestand der Hehlerei (vgl. Urteile 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 3.3.1; 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; in Bezug auf den Tatbestand der Hehlerei: Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zum Erfordernis der Abgeschlossenheit der Vortat nicht erschöpfend geäussert, namentlich hat es in einem jüngeren Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob Geldwäscherei beim Betrug als Vortat bereits vor der Vollendung der Vortat möglich ist (vgl. Urteil 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). Dabei hat es zudem auf die im Schrifttum teilweise abweichenden Ansichten betreffend die genaue Ausgestaltung des Erfordernisses der Abgeschlossenheit der Vortat hingewiesen (vgl. E. 1.3 des vorerwähnten Urteils). In einem vorangegangenen älteren Urteil hat es mit Bezug auf die Konstellation einer versuchten Vortat unter Verweis auf die Lehre immerhin festgehalten, dass auch im Fall einer versuchten Vortat der Tatbestand der Geldwäscherei nur dann erfüllt ist, wenn durch die strafbare (versuchte) Handlung illegale Vermögenswerte angefallen sind (vgl. Urteil 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2). Hieran ist anzuschliessen. Die Vortat hat in jedem Fall derart fortgeschritten zu sein, als dass mittels derselben Vermögenswerte generiert worden sind. Denn erst dann können Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen betreffend aus deliktischen Tätigkeiten herrührende Vermögenswerte (Tatprodukte, sog. producta sceleris, sowie Verbrecherlohn, sog. pretium sceleris) überhaupt bestehen, die mit einer Geldwäschereihandlung vereitelt werden könnten (am Tatwerkzeug, sog. instrumentum sceleris, ist keine Geldwäscherei möglich, vgl. dazu ebenfalls Urteil 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2). Diese Auffassung ist mit der übrigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, die hervorhebt, dass die Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen das Bestehen solcher Interessen voraussetzt (vgl. namentlich Urteile 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3; 6B_115/2007 und 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1 bzw. E. 6.3.1), und findet ebenso in der aktuellen Lehre ihre Stütze, soweit sich diese zur Frage denn konkret äussert (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, N. 290 und insbesondere 815 zu Art. 305bis StGB; EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei [...], 1999, S. 43; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd II, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 305bis StGB).  
 
1.4.3. Laut dem insoweit unbeanstandeten und daher verbindlichen Sachverhalt bewirkten die Schwester des Beschwerdeführers und deren Komplizin, dass Mitarbeiter des Beschwerdegegners 2 diesem gehörende Gelder irrtumsbedingt unter anderem direkt auf die Konten des Beschwerdeführers überwiesen haben (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3.2 S. 15 und Sachverhalt lit. A oben). Die fraglichen Überweisungen auf die Konten des Beschwerdeführers stellen demnach die zum Betrugstatbestand gehörenden Vermögensdispositionen des geschädigten Beschwerdegegners 2 dar. Wohl trifft zu, dass - wie die Vorinstanz festhält - mit Vornahme dieser Überweisungen der Beschwerdegegner 2 geschädigt war, illegale Vermögenswerte angefallen und die Betrugshandlungen jeweils vollendet waren. Indes erfolgte das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegte Zurverfügungstellen seiner Konten noch vor den Überweisungen und damit vor dem Entstehen von aus den Betrugshandlungen stammenden illegalen Vermögenswerten. Das gleichermassen vorgeworfene Empfangen der deliktischen Gelder auf den zwei Konten geht sodann mit dem Überweisen der Gelder und damit dem Entstehen illegaler Vermögenswerte untrennbar einher: Mit dem Eingang, und somit Empfangen, der Gelder auf den Konten des Beschwerdeführers entstanden die illegalen Vermögenswerte erst - Ersteres erfolgte mithin zeitgleich mit Letzterem. Dass der Überweisungsbetrag (technisch betrachtet) zuerst auf dem Belastungskonto abgebucht wird, bevor er auf dem Begünstigtenkonto gutgeschrieben werden kann, wie der Beschwerdegegner 2 in seiner Vernehmlassung anführt, ändert daran nichts. Hinsichtlich beider potentieller Tathandlungen - dem Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen der darauf überwiesenen Gelder - fehlt es folglich an illegalen Vermögenswerten, die zum Zeitpunkt des Tathandelns bereits vorhanden gewesen wären. Das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers vermag deshalb keine Geldwäschereihandlungen zu begründen. Es stellt vielmehr noch Teil des Vorgangs dar, der zum Anfall der illegalen Vermögenswerte geführt hat, und gehört als solcher noch zum Betrugshandeln. Richtigerweise wäre es daher unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft zu den betrügerischen Handlungen zu würdigen gewesen, was denn auch die Vorinstanz im Berufungsverfahren thematisiert, wegen der fehlenden Ergänzung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft jedoch nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. II.2 S. 8 ff.).  
 
1.4.4. Nachdem das alleinige Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen der darauf überwiesenen Gelder als tatbestandsmässige Geldwäschereihandlungen ausser Betracht fallen, ist hinsichtlich der direkt an den Beschwerdeführer gegangenen Überweisungen relevant, ob an das Empfangen anschliessende Handlungen stattgefunden haben. Solche allfälligen Handlungen, wie die in der Anklageschrift aufgeführten Barabhebungen und Weiterleitungen der Gelder, kommen als Geldwäschereihandlungen in Frage (vgl. BGE 149 IV 248 E. 6.4.2 S. 257; 142 IV 333 E. 5.1; ferner auch Urteil 6B_239/2023 vom 10. August 2023 E. 3.1). Wie es sich damit verhält, geht aus dem vorinstanzlichen Urteil allerdings nicht nachvollziehbar hervor. Die Vorinstanz führt zwar aus, der Beschwerdeführer sei geständig, nicht nur "seiner Schwester sein Konto für die fraglichen Einzahlungen zur Verfügung gestellt", sondern auch "diese Gelder an seine Schwester weitergeleitet zu haben", gefolgt von der Feststellung, der Sachverhalt sei daher in objektiver Hinsicht grundsätzlich "erfüllt". Sie relativiert diese Feststellung unmittelbar darauf allerdings, indem sie festhält (davon ausgehend, das blosse Empfangen der Überweisungen würde für eine Erfüllung des objektiven Geldwäschereitatbestands ausreichen, was, wie gezeigt, jedoch nicht zutrifft), "Selbst wenn vorliegend unklar bleibt, welche der in der Anklage aufgeführten Bargeldabhebungen der Beschuldigte oder seine Ehefrau konkret getätigt haben, kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten [...]." (vgl. angefochtenes Urteil E. III.E. 4.1 S. 16). Aus dieser - nicht lediglich im Konjunktiv formulierten - Relativierung ist zu schliessen, dass der Urheber der Abhebungen und Weiterleitungen der überwiesenen Gelder für die Vorinstanz unklar ist. Ob es der Beschwerdeführer war, der die Gelder in bar abgehoben und an seine Schwester weitergeleitet hat, bleibt damit offen, muss nach dem Gesagten aber grundsätzlich feststehen, um ihn hinsichtlich der vom Beschwerdegegner 2 direkt auf seine Konten überwiesenen Gelder wegen Geldwäscherei zu verurteilen. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt insoweit folglich unvollständig fest. Sie begründet im Übrigen auch nicht, dass und weshalb allenfalls die Abhebungen und Weiterleitungen dem Beschwerdeführer als eigene Handlungen zuzurechnen wären, sollte er sie nicht selbst vorgenommen haben. Die Begründung im angefochtenen Urteil genügt in diesem Punkt daher den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Da es um grundlegende Sachverhaltsfragen und nicht allein um eine offene Rechtsfrage geht, fällt eine im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise mögliche Heilung des Mangels bzw. der damit verbundenen Verletzung des Gehörsrechts des Beschwerdeführers ausser Betracht.  
 
1.4.5. Gleiches gilt im Ergebnis für den betrügerisch erwirkten Geldbetrag, der nicht direkt vom Beschwerdegegner 2, sondern via eine Drittperson auf das Konto des Beschwerdeführers transferiert worden war. Zwar steht bei dieser Überweisung nicht die fehlende Vollendung des Betrugs bzw. das Fehlen vorbestandener illegaler Vermögenswerte einer Verurteilung wegen Geldwäscherei entgegen, da in jenem Fall die Überweisung an den Beschwerdeführer nicht die Vermögensdisposition des Beschwerdegegners 2 darstellt, sondern die Überweisung im Nachgang zu letzterer stattfand (die hier zugunsten der Drittperson ging; vgl. Sachverhalt lit. A oben). Jedoch würdigt die Vorinstanz diese, von den direkten Überweisungen abweichende Konstellation weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht. Ihre allgemeine Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Vortäterinnen sein Konto zur Verfügung gestellt bzw. für sie verbrecherisch erlangte Gelder entgegengenommen, genügt nicht. Ob eine strafbare Geldwäschereihandlung gegeben ist, beurteilt sich unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwa wenn eine Überweisung deliktischer Gelder von einem in die Vortat Involvierten - was hier mit Bezug auf die Drittperson zumindest in Frage steht (genauso wie beim Beschwerdeführer hinsichtlich der direkten Überweisungen, vgl. E. 1.4.3 oben) - auf das Bankkonto einer anderen Person vorliegt (vgl. Urteile 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Eine solche Würdigung der konkreten Umstände fehlt im angefochtenen Urteil gänzlich. Die Vorinstanz kommt daher auch insofern den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nach. Es ist nicht am Bundesgericht, die fehlende Beurteilung anstelle des Sachgerichts vorzunehmen, zumal es sich ebenso hier nicht um eine alleinige, vom Sachverhalt losgelöste offene Rechtsfrage handelt.  
 
1.4.6. Nicht anders verhält es sich schliesslich betreffend die Entgegennahme des Bargeldbetrags durch den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz äussert sich auch diesbezüglich unzureichend. Vor ihrer Folgerung, der Sachverhalt sei in objektiver Hinsicht grundsätzlich "erfüllt", führt sie zwar aus, die Drittperson, die dem Beschwerdeführer das Bargeld übergeben habe, habe diese Übergabe überzeugend dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil E. III.4.1 S. 16). Nicht nur aber nimmt die Vorinstanz keine Stellung dazu, ob nebst der Entgegennahme auch die in der Anklageschrift vorgeworfene Weitergabe des Bargeldbetrags an die Schwester des Beschwerdeführers erstellt ist, sondern nimmt sie in rechtlicher Hinsicht gar keinen Bezug mehr zum Umgang mit dem Bargeldbetrag. Weder äussert sie sich dazu, ob die alleinige Entgegennahme des Bargeldbetrags (bereits) Geldwäscherei darstellt, noch ob dies aufgrund einer allfälligen Weiterleitung des Geldes der Fall ist. Die vorinstanzliche Begründung genügt ebenso in diesem Punkt weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.  
 
1.5. Das angefochtene Urteil erweist sich hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Geldwäscherei als unzureichend begründet im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und verstösst deswegen gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist insoweit begründet.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen und gestützt darauf eine neue bzw. vollständige rechtliche Würdigung vorzunehmen sowie allfällige damit verbundene weitere Folgen zu regeln haben. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.  
 
2.2. Der Beschwerdegegner 2 unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kosten werden bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- und den Beschwerdegegner 2 mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller