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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
1C_582+583/2022 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_582/2022 
A.________, alias B.________, 
vertreten durch Herr E.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
1C_583/2022 
C.________, alias D.________, 
vertreten durch Herr E.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zemis), 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 14. Oktober 2022 (D-3573+3575/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A. 1C_582/2022  
 
A.a. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies am 26. Juli 2022 das Gesuch von A.________ alias B.________ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. Sie erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.  
Mit Verfügung vom 5. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ alias B.________ auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Mit Urteil D-3575/2022 vom 14. Oktober 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, innert Frist sei kein Kostenvorschuss geleistet worden. 
 
A.b. Mit Eingabe vom 4. November 2022 erhebt A.________ alias B.________ Beschwerde mit den Anträgen, dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und den ZEMIS-Eintrag B.________ auf A.________ zu berichtigen. Ausserdem ersucht sie, das Verfahren mit dem von ihrer Schwester C.________ alias D.________ angehobenen (1C_583/2022) zu vereinigen.  
 
A.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.  
 
B. 1C_583/2022  
 
B.a. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies am 26. Juli 2022 das Gesuch von C.________ alias D.________ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. Sie erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.  
Mit Verfügung vom 5. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte C.________ alias D.________ auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Mit Urteil D-3573/2022 vom 14. Oktober 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, innert Frist sei kein Kostenvorschuss geleistet worden. 
 
B.b. Mit Eingabe vom 4. November 2022 erhebt C.________ alias D.________ Beschwerde mit den Anträgen, dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und den ZEMIS-Eintrag zu berichtigen. Ausserdem ersucht sie, das Verfahren mit dem von ihrer Schwester B.________ auf A.________ angehobenen (1C_582/2022) zu vereinigen.  
 
B.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beiden inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden richten sich gegen zwei ebensolche Entscheide. Es rechtfertigt sich, die Verfahren antragsgemäss zu vereinigen. 
 
2.  
Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerinnen, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid nicht inhaltlich mit den Beschwerden auseinandergesetzt, sondern ist darauf nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerinnen die ihnen auferlegten Kostenvorschüsse innert Frist nicht leisteten. Die Beschwerdeführerinnen legen - was einzig zulässig wäre - nicht dar, dass und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht dadurch Bundesrecht verletzt hat, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie kritisieren einzig die Weigerung des SEM, ihre Personendaten zu berichtigen und legen dar, dass und weshalb dies sachlich falsch sei. Die Beschwerden gehen damit komplett am Streitgegenstand vorbei, darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 1C_582/2022 und 1C_583/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi