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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_533/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz, 
 
gegen  
 
1. Einwohnergemeinde S.________/BE, handelnd durch den Gemeinderat, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli, 
2. Regierungsstatthalteramt T.________/BE, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kanalisationsanschlussgebühr der Einwohnergemeinde S.________/BE, Abgabeperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 30. Mai 2022 (100.2021.97U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Parzelle S.________/BE Grundbuchblatt Nr. xxxx. Mit Gesamtentscheid vom 15. August 2018 erteilte ihm der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises T.________/BE die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Attika, Einstellhalle und Autounterstand auf der genannten Parzelle. Nach Bauausführung stellte die Einwohnergemeinde (EG) S.________/BE am 27. März 2019 eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 56'704.05 (inkl. MWSt) in Rechnung. A.________ erachtete die Gebühr als unangemessen und verlangte eine Reduktion. Mit Verfügung vom 15. April 2020 hielt die EG S.________/BE an ihrer Forderung fest (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.________ zusätzlich Mahnkosten und Auslagen in der Höhe von Fr. 80.-- (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Regierungsstatthalteramt T.________/BE mit Entscheid vom 3. März 2021 teilweise gut, änderte die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. April 2020 dahingehend, dass sie A.________ anstelle der Kosten für Mahnung und Auslagen von Fr. 80.-- Verfügungskosten von Fr. 30.-- auferlegte. Betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr wies es die Beschwerde ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Mai 2022 bestätigt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2022 beantragt A.________, in Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 30. Mai 2022 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der einmaligen Abwasseranschlussgebühr zurückzuweisen, eventuell sei die Abwassergebühr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf einer Grundstückfläche von 1'012.50 m² zu berechnen und auf Fr. 28'352.05 festzulegen. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt T.________/BE verzichtet auf Vernehmlassung. Die EG S.________/BE beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer repliziert. 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - mit Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.  
 
1.2. Aufgrund des Devolutiveffekts bildet Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich das letztinstanzliche, kantonale Urteil, welches die vorausgegangenen Verfügungen und Beschlüsse ersetzt. Letztere gelten vor Bundesgericht als mitangefochten und können nicht eigenständig angefochten werden (BGE 146 II 335 E 1.1.2). Ausserdem haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In Letzterer ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellt in der Hauptsache einen Rückweisungsantrag zur "Neufestsetzung der einmaligen Abwasseranschlussgebühr". Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung (und Rückweisung) des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Antrag ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was der Beschwerdeführer anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3; 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
Aus dem Eventualantrag - es sei "die Abwassergebühr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf einer Grundstückfläche von 1'012.50 m² zu berechnen und auf Fr. 28'352.05 festzulegen" - und der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz uneinheitlich verwendeter Terminologie materiell die Reduktion der ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Kanalisationsanschlussgebühr anstrebt, nämlich auf Fr. 28'352.05. Unter diesem Blickwinkel erweist sich der Antrag des von einem Anwalt vertretenen Beschwerdeführers gerade noch knapp als hinreichend klar. Nicht eingetreten werden kann allerdings auf die Beschwerde, insoweit die Aufhebung der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 15. April 2020 verlangt wird (oben E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 I 47 E. 3.1).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung kantonalen oder kommunalen Rechts als solches stellt im bundesgerichtlichen Verfahren dagegen keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht dabei regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt dabei eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz ausgeführt habe, er habe im Verfahren vor Vorinstanz geltend gemacht, sein Grundstück sei nur zu 5/6 an das Abwassersystem angeschlossen. Er habe nämlich immer geltend gemacht, rund 5/6 der gesamten Grundstückfläche sei nicht an die Kanalisation angeschlossen. Die Vorinstanz räumt ein, in ihrem Urteil den Standpunkt des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben zu haben. Sie führt - ebenso wie die Beschwerdegegnerin - allerdings aus, es habe sich dabei um ein offenkundiges redaktionelles Versehen gehandelt. Dies erscheint angesichts der materiellen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid durchaus wahrscheinlich, setzt sie sich doch mit den in der bei ihr erhobenen Beschwerde gemachten inhaltlichen Vorbringen auseinander. Selbst wenn dem aber nicht so wäre, so bliebe die unrichtige Aussage der Vorinstanz für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz (vgl. oben E. 2.1). Ob die rechtliche Auffassung der Vorinstanz einer inhaltlichen Prüfung standhält, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe seine Parzelle wegen der speziellen Form nur zu einem kleinen Teil überbauen können, so dass im Ergebnis nur ein geringer Anteil der Grundstückfläche abwasserrelevant sei. Die gestützt auf die zonengewichtete Grundstückfläche (ZGF) berechnete Anschlussgebühr sei überhöht und verstosse gegen das Äquivalenz- und das Verursacherprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot. Angemessen wäre eine Gebühr in der Höhe der Hälfte der erhobenen, nämlich Fr. 26'325.--. 
 
4.1. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2; 140 I 176 E. 5.2; 139 III 334 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_161/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4; vgl. nachfolgend E. 4.3.1 ff.).  
Das Verursacherprinzip bezweckt die verursachergerechte Aufteilung von Kostenanteilen (Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.1; vgl. nachfolgend insb. E. 4.3.1 in fine). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs.1 Satz 1 GSchG verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Erstellung der Abwasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchGBSG; 821.0]). Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwasserentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs.1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV;BSG 821.1]). Sie wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 lit. a KGSchG). Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr erheben (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die Anschlussgebühr ist aufgrund der Belastungswerte (BW), der ZGF oder einer anderen verursachergerechten Bemessungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV).  
 
4.2.2. Die EG S.________/BE finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen u.a. mit einmaligen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 lit. a des kommunalen Abwasserreglements vom 21. Oktober 1996). Nach Art. 30 Abwasserreglement ist zur teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen (Abs. 1). Die Anschlussgebühr wird innerhalb der Bauzone für Grundstücke, die nach 1997 überbaut worden sind, aufgrund der ZGF erhoben; dieser Wert ergibt sich durch Multiplikation der Parzellenfläche mit dem Grundfaktor (Abs. 2 lit. a Ziff. 2). Für Regenabwasser und Reinabwasser, das an die Kanalisation angeschlossen ist, wird die ZGF mit den entsprechenden Zuschlagsfaktoren für Hofflächen und Dachflächenabfluss multipliziert (Abs. 4). Die Grund- und Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der Zonenzugehörigkeit und der Nutzungsstufe der Parzelle gemäss der Richtlinie des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute über die Finanzierung der Abwasserentsorgung (im Folgenden VSA-Richtlinie; Abs. 5). Die einmalige Anschlussgebühr beträgt für Bauten und Anlagen, die nach dem 1. Januar 1977 (richtig wohl: 1997) erstellt worden sind, Fr. 5.-- pro m² ZGF (Art. 1 lit. C der kommunalen Verordnung vom 8. Dezember 2003 über den Abwassertarif).  
 
4.2.3. Das streitbetroffene Grundstück S.________/BE Grundbuchblatt Nr. xxxx hat eine Fläche von 2'025 m². Die Zuordnung der Parzelle zum Nutzungstyp W2 (Grundfaktor 2) und die Zuschlagsfaktoren Hoffläche (Faktor 2) und Dachfläche (Faktor 1,3) sind unbestritten (vgl. auch VSA-Richtlinie vom März 1994, Anhang A, S. 14 [Quartiertyp G, Nutzungsstufe 2]). Die ZGF beträgt demnach 10'530 m² (2'025 m² x 2 x 2 x 1,3). In Anwendung dieser Parameter hat die EG S.________/BE die Anschlussgebühr auf Fr. 52'650.-- festgesetzt (10'530 m² x Fr. 5.--) zuzüglich MWSt von 7,7 %, ausmachend insgesamt Fr. 56'704.05.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit dieser Berechnung (E. 4.2.3) sei das Äquivalenz- und das Verursacherprinzip nicht eingehalten. Auch wenn wie von der Beschwerdegegnerin die ZGF herangezogen werde, so stelle dies - wie auch von der Vorinstanz aufgenommen - auf Parameter ab, welche im Zeitpunkt der Planung bzw. des Baus der Anlage deren Dimensionierung bestimmt hätten. Relevant dafür sei das Abwasserpotential, das von einem Grundstück ausgehe. Wohl werde dabei auf die planungsrechtlich zulässige Überbauungsmöglichkeit abgestellt. Wenn aber - wie vorliegend - ein Grossteil der Parzelle auch theoretisch nicht überbaut werden könne und entsprechend nicht an das Abwassersystem angeschlossen werde, könne keine volle Gebühr für die gesamte Grundstückfläche bezogen werden.  
 
4.3.1. Eine - wie die vorliegend strittige - als Gebühr ausgestaltete, einmalige Anschlussabgabe stellt das öffentlich-rechtliche Entgelt für den Anschluss an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene öffentliche Abwasserversorgung dar (Urteile 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 und 3.5; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2). Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip kommt für diese Art von Abgabe weniger zum Tragen als bei den periodisch zu erhebenden Benutzungsgebühren; nach der Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst und kann bei der Bemessung dieser Gebühr auf andere kausalabgaberechtliche Kriterien abgestellt werden (Urteile 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2). Der abzugeltende objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern es dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Solche sind für Kanalisationsanschlussgebühren - bei denen nicht primär auf die effektiv produzierte Abwassermenge abgestellt werden muss, sondern auf die Kapazität, die für die potenzielle Menge ausreicht (Urteil 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.5) - etwa die Bruttogeschossfläche oder der Gebäudeversicherungswert. Diese weisen regelmässig einen auch unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips genügenden Bezug zur produzierten Abwassermenge auf (für als Verwaltungsgebühren ausgestaltete Anschlussbeiträge ausdrücklich die Urteile 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.2, E. 6.2; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2 [Bruttogeschossfläche]; Urteil 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2 [Gebäudeversicherungswert]).  
 
4.3.2. Es ist Schematisierungen immanent, dass sie regelmässig dazu führen, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Abwasseranfall haben. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Sinn, indem kostenneutrale Umstände unberücksichtigt bleiben, obwohl sie sich auf die Beanspruchung der Infrastrukturanlagen auswirken. Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nur angezeigt, wenn die schematischen Kriterien zu unhaltbaren Ergebnissen oder zu Unterschieden führen, die sich nicht mehr sachlich begründen lassen (Urteil 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 7.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer weist mit dem Begriff "Abwasserpotential" zwar zutreffend darauf hin, dass auch bei Schematisierungen die Ausgestaltung einer Kanalisationsanschlussgebühr einen genügenden Bezug zur effektiv produzierten Abwassermenge aufweisen muss, damit dem Äquivalenzprinzip genügt werden kann. Ein entsprechender Bezug liegt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bereits dann vor, wenn auf den Gebäudeversicherungswert oder die Bruttogeschossfläche abgestellt wird (oben E. 4.3.1). Wieso derlei bei der ZGF, welche jedenfalls nicht schematischer ist als die erwähnten dem Verursachergedanken genügenden Anknüpfungspunkte, nicht so sein sollte, ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht ausführt, ist bei der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks mit einem Sechsfamilienhaus auch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der Leistung nicht ersichtlich. Von einer "krass systemwidrige[n]" Konstellation, bei der die schematischen Kriterien zu unhaltbaren Ergebnissen oder zu Unterschieden führen, die sich nicht mehr sachlich begründen lassen (E. 4.3.2), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die Rüge der Verletzung des Äquivalenz- und des Verursacherprinzips erweisen sich als unbegründet.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Seine Parzelle weise eine «aussergewöhnliche und spezielle Dimension» auf, welche auch eine theoretische Bebaubarkeit der nördlichen Hälfte der Parzelle verunmögliche. Es bestehe insofern nicht einmal eine theoretische Möglichkeit einer Nutzung mit Auswirkungen auf das Abwassersystem.  
 
4.4.1. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 312 E. 6.3.2; 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1; 142 II 425 E. 4.2).  
 
4.4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei denen es sich zum Teil um an mutwillige Prozessführung grenzende wortwörtliche Wiederholungen des bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz Ausgeführten handelt, genügen den Anforderungen an die Erhebung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 2.2) bestenfalls teilweise. Soweit auf sie vor diesem Hintergrund überhaupt einzugehen ist, vermischen sie sich zudem weitestgehend mit den Rügen betreffend die geltend gemachte Verletzung des Äquivalenzprinzips, insbesondere insoweit sie sich gegen die Schematisierung durch Anwendung der ZGF wenden, und gehen nicht über diese hinaus. Es kann auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (oben E. 4.3.3).  
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem Wirkungskreis. Sie hat daher - obschon anwaltlich vertreten - keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: I. Rupf