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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_234/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 25. Januar 2022 
(VD.2020.214 / VD.2020.215). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenüber A.A.________und B.A.________ legte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 (unter teilweiser Gutheissung der Einsprache) das steuerbare Einkommen der Ehegatten auf Fr. 413'100.-- (Kanton) bzw. Fr. 433'100.-- (Bund) fest (entgegen einer Selbstveranlagung von Fr. 111'736.--).  
 
1.2. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Eheleute A.________ erfolglos an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, dann wandten sie sich an das kantonale Appellationsgericht. Dieses hiess die Rechtsmittel insoweit teilweise gut, als es um den Abzug der Kosten für einen kulinarischen Anlass ging, ansonsten wies es die Beschwerde und den Rekurs ab. In diesem Sinne wurde die Sache zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 14. März 2022 haben die Ehegatten A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das appellationsgerichtliche Urteil eingereicht. Sie beantragen, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Gattin in deren Architekturbüro in Übereinstimmung mit der Selbstveranlagung auf Fr. 111'736.-- festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). 
Mit Replik vom 3. Juli 2022 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsstandpunkten fest. 
 
1.4. Die Angelegenheit kann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG beurteilt werden. Auch erübrigt sich, in den nachstehenden Erwägungen zwischen der direkten Bundessteuer sowie den Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden.  
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vorgesehen ist (Art. 83 BGG; vgl. Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.1). Auf die frist- und grundsätzlich formgerecht (vgl. dazu unten E. 2.2) eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist einzutreten.  
 
2.2. Ungebührliche Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG). Hier vermögen zahlreiche Formulierungen der Beschwerdeschrift und der Replik den Anforderungen von Art. 42 Abs. 6 BGG nicht zu genügen, u.a. dort, wo die kantonalen Behörden eines vorsätzlich amtsmissbräuchlichen oder sonst wissentlich bzw. arglistig begangenen Verhaltens angeschuldigt werden. Angesichts des ausser Zweifel stehenden Ausgangs dieses Verfahrens kann eine Zurückweisung zur Nachbesserung unterbleiben und genügt es, die entsprechenden Ausführungen unberücksichtigt zu lassen.  
 
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist vorliegend die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts in Bezug auf die private oder geschäftliche Verwendung zweier Fahrzeuge (Porsche C4 GTS Coupé, Audi A6), im Hinblick auf einen allfälligen Abzug geschäftsmässig begründeter Kosten vom steuerbaren Einkommen gemäss Art. 27 DBG bzw. Art. 10 Abs. 1 StHG und § 28 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG/BS; SG 640/100).  
Damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung für das Bundesgericht nicht verbindlich wäre, müssten die Beschwerdeführer dartun, dass die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Verwendung der beiden Fahrzeuge geradezu offensichtlich unrichtig wären (vgl. oben E. 2.4). Das gelingt ihnen jedoch nicht. Ihre Ausführungen sind zum grossen Teil rein appellatorisch sind und beschränken sich darauf, der Sachverhalts-Ermittlung des Appellationsgerichts die eigene Sichtweise in Bezug auf die massgeblichen Fakten entgegenzuhalten. Soweit auf ihre Argumentation überhaupt näher einzugehen ist, ist sie nicht geeignet, die beanstandete Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Das gilt z.B. dort, wo die Beschwerdeführer sich auf ein "Benchmarking Schweizerischer Planerverbände" berufen und die Meinung vertreten, die von ihnen als geschäftsmässig begründet geltend gemachten Kosten würden nicht höher liegen als bei Vergleichsbetrieben der Planerverbände (vgl. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift und Ziff. 5 der Replik). 
 
3.2. Nebst ihren unzulänglichen Einwendungen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. oben E. 3.1) werfen die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Verstösse gegen ihren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Den für solche Vorwürfe geltenden Anforderungen einer qualifizierten Rügepflicht (vgl. oben E. 2.3) werden sie aber nicht gerecht.  
Soweit hier auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den von ihnen vermeintlich erlittenen Gehörsverletzungen überhaupt eingegangen werden kann (vgl. oben E. 2.2), erweisen sie sich als unzureichend, um der geltenden qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen. 
 
3.3. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführer, das Appellationsgericht habe gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verstossen, weil es die Ehefrau gar nicht erst zur Kenntnis genommen und stattdessen nur mit dem Gatten kommuniziert habe (vgl. Ziff. 4 u. 6-9 der Beschwerdeschrift). Soweit diese Ausführungen nicht gegen Art. 42 Abs. 6 BGG verstossen, vermögen sie den Anforderungen einer qualifizierten Rügepflicht nicht zu genügen. Auch insofern erübrigt sich somit eine weitere Prüfung.  
 
3.4. Im Übrigen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung durch das Einholen eines unabhängiges Expertengutachtens untersuchen zu lassen (vgl. dazu ausführlich Ziff 15 ff. der Replik). Im vorliegenden Verfahren ist vielmehr das angefochtene Urteil dahin zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt oder gegen andere Verfassungsgarantien verstossen hat. Dies ist, soweit auf die betreffenden Ausführungen überhaupt eingegangen werden kann, nicht der Fall (vgl. oben E. 3.1 bis 3.3).  
Nicht betroffen ist das Bundesgericht schliesslich von der am Rande dieses Verfahrens an die Vorinstanz gerichtete Aufforderung, das angefochtene Urteil "zurückzuziehen" (Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). 
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer (unter Solidarhaft) kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 65 f. u 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer 2014 abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter