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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1124/2021  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, 
vom 17. August 2021 (S 2021 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil vom 28. Januar 2021 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, wobei er einzig die Anordnung der Landesverweisung anfocht (vorinstanzliches Urteil S. 3 f.). 
 
B.  
Mit Urteil vom 17. August 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zug die Rechtskraft der unangefochten gebliebenen Schuldsprüche sowie der Sanktion fest (Dispositiv Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Berufung ab (Dispositiv Ziffer 2) und bestätigte die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Dispositiv Ziffer 3; vorinstanzliches Urteil S. 28). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts Zug vom 17. August 2021 sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass es sich bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG um eine Katalogtat handelt, welche grundsätzlich die Anordnung einer Landesverweisung nach sich zieht. Er macht jedoch geltend, seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz seien stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB). Zudem verstosse die Landesverweisung gegen Art. 8 EMRK.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2. 1; 146 IV 88 E. 1. 3.1).  
 
1.2.2. Gemäss dem Beschwerdeführer werde im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, ein schwerer persönlicher Härtefall könnte (ganz knapp) bejaht werden, wobei dieser Auffassung zuzustimmen sei. Unklar ist, ob er damit fälschlicherweise von einer Bejahung des Härtefalls durch die Vorinstanz ausgeht. Diese erwägt in diesem Zusammenhang indes, selbst bei Annahme eines Härtefalls fiele eine allfällige Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Je nach Auslegung käme der Beschwerdeführer damit seiner Rügepflicht nicht nach, womit auf seine Beschwerde nicht einzutreten wäre. Jedoch setzt er sich in inhaltlicher Hinsicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Härtefall auseinander. Er macht sinngemäss geltend, eine Landesverweisung träfe ihn in mehrfacher Hinsicht härter, als von der Vorinstanz erwogen. Damit verleiht er seiner Ansicht, wonach ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, genügend Ausdruck. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Beschwerde ungeachtet obiger Frage als Anfechtung der gesamten die Landesverweisung begründenden Ausführungen zu verstehen und auch die Erwägungen zum Härtefall anhand der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
2.2.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; 144 IV 332 E. 3.3.2).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Ebenso ist wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).  
 
2.2.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).  
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4.; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht. publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz verneint zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.  
 
3.1.1. Gemäss ihren unbestrittenen Feststellungen kam der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 33-jährige Beschwerdeführer am xx.xx.1987 in U.________ zur Welt und lebt seither in der Schweiz. Er spreche und verstehe perfekt Schweizerdeutsch. Dies wird von der Vorinstanz richtigerweise als zumindest starkes Indiz für das Vorliegen eines eines Härtefalls gewertet. Dass es zum Erlernen der Mundart keiner besonderen Anstrengung bedurft habe, relativiert die einwandfreie sprachliche Integration des Beschwerdeführer entgegen dem angefochtenen Urteil nicht.  
 
3.1.2. Nach dem Besuch der Primar- und Realschule in V.________ habe er eine Lehre als Fahrzeugwart absolviert. Anschliessend und bis heute sei er als Automechaniker tätig gewesen, zeitweise auch selbständig. Aktuell arbeite er in einem 100%-Pensum bei der B.________ AG, wo er rund Fr. 4'000.-- pro Monat verdiene. Davon würden im Rahmen einer Lohnpfändung Fr. 1'000.-- abgezogen. Zudem habe er Schulden im Bereich von Fr. 40'000.-- bis Fr. 45'000.--. Die Vorinstanz erwägt korrekt, seine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben und der Umstand, dass er nie Sozialhilfe bezogen habe, sprächen für eine Integration des Beschwerdeführers. Nicht gefolgt werden kann ihr hingegen, wenn sie ausführt, seine angespannte wirtschaftliche Situation spreche nicht für eine Lebensführung nach einer in der Schweiz allgemein geltenden Wertehaltung. Auch wenn Schulden (bzw. eine Lohnpfändung) unter Umständen auf eine mangelnde berufliche Eingliederung hindeuten mögen, lassen schwierige finanzielle Verhältnisse allein keinen generellen Schluss auf allfällige Integrationsbemühungen zu. Der Werdegang des Beschwerdeführers sowie seine stete Arbeitstätigkeit illustrieren vorliegend vielmehr eine ordentliche berufliche Integration und einen vorhandenen Arbeitswillen.  
 
3.1.3. Weiter habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein sehr gutes Verhältnis zu seinen im Kanton U.________ wohnhaften Eltern. Sie würden sich zwei bis drei Mal pro Woche sehen. Die Beziehung zu seinem älteren Bruder, der bei den Eltern wohne, sei bis auf unter Brüdern übliche Streitereien relativ gut. Zudem habe er eine Tante in W.________, die gleichzeitig seine Taufpatin sei. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie darin konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse familiäre Bindung zur Schweiz erkennt. Dass sein Verhältnis zu den Eltern aufgrund seines Alters nicht mehr in gleichem Masse wichtig und nicht mehr derart eng sei, wie in der Kindheitsphase und Adoleszenz, liegt auf der Hand, relativiert das (für erwachsene Beziehungen) enge Verhältnis jedoch nicht.  
 
3.1.4. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Befragung vor erster Instanz, er habe in Italien keine Zukunft und müsste alles von Null aufbauen. Er wüsste nicht wo er arbeiten sollte. Zudem spreche er nicht so gut Italienisch wie Deutsch. Er könne italienisch reden, aber nicht so gut schreiben. In Italien habe er nur einen Onkel und eine Tante. Mit dem Onkel, der auch sein Pate sei, telefoniere er ca. einmal pro Monat. Gemäss der Vorinstanz bestehe für den Beschwerdeführer eine jederzeitige realistische Eingliederungsmöglichkeit z.B. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, vor allem aber in seinem Heimatland Italien. Er sei gesund, arbeitsfähig und spreche Italienisch, auch wenn er selber seine sprachlichen Fähigkeiten weniger gut einschätze als mit Bezug auf Deutsch. Zudem sei Italien ein demokratischer und christlicher Nachbarstaat der Schweiz mit moderner Infrastruktur und einem intakten Rechtssystem. Italien funktioniere mit Bezug auf die wesentlichen Lebensbereiche sehr ähnlich wie die Schweiz. Ob jemand in der Schweiz oder Italien lebe, spiele für sein Leben nach objektiven Massstäben sicher keine entscheidende Rolle. Das Gleiche gelte für seine Lebenspartnerin. Dass die Wirtschaftslage im Ausland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sei, vermöge die Landesverweisung nicht zu hindern.  
Besagte Einschätzung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer verfügt (abgesehen von seiner Staatsangehörigkeit, einem Onkel sowie einer Tante) über keine besonders ausgeprägte Verbindung zu Italien. Insbesondere hat er dort nie gewohnt oder gearbeitet. Auch wenn eine (insbesondere berufliche) Integration nicht ausgeschlossen scheint, wäre sie voraussichtlich mit einigen Herausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund dürfte es für den Beschwerdeführer durchaus eine Rolle spielen, ob er in Italien oder in der Schweiz lebt. 
 
3.1.5. Die Vorinstanz führt schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe zwischen 2011 und 2019 zehn Straftaten verübt, was - auch wenn es sich bei einem Teil der Vorstrafen um eher geringfügige Delikte handle - in deutlicher Weise gegen seine Integration spreche. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht spricht die Strafbarkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht gegen die Annahme eines Härtefalls. Obschon seine wiederholte Delinquenz offenkundig deutliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Anpassung an die hiesige Rechtsordnung offenbart, würde ihn eine Landesverweisung angesichts seines vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens, seiner familiären Bindungen sowie seiner steten Arbeitstätigkeit sowie mangels besonders enger Verbindungen nach Italien übermässig hart treffen. Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor.  
 
3.1.6. Im Lichte obiger Ausführungen kann letztlich offen gelassen werden, ob die Beziehung zu seiner Freundin von Art. 8 EMRK erfasst wird. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz ist zumindest zweifelhaft. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK setzt den Bestand naher, echter, tatsächlich gelebter Beziehungen voraus. Weniger wichtig sind rechtliche Verbindungen (zum Ganzen: BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin, welche um eine Scheidung von ihrem Ehemann bemüht sei, seien seit zwei Jahren liiert und wohnten zusammen in X.________. Beide strebten die Gründung einer Familie an. Damit liegen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Nicht massgeblich ist derweil, ob das Paar (bald) zu heiraten gedenkt oder die Voraussetzungen für ein sogenanntes "qualifiziertes Konkubinat" gegeben sind. Ob es sich bei der geltend gemachten Familienplanung um ein taktisches Manöver handelt, ist unbekannt. Dies kann mangels entsprechender Hinweise aber nicht leichthin angenommen werden. Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie eine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit verneint. Dass dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin die Bestreitung ihrer aktuellen Lebenskosten nur gemeinsam möglich sei, reicht dafür nicht aus. Vielmehr müssten sie diese bei einer Landesverweisung (wie auch im Falle einer Trennung) anpassen.  
Die Weigerung der (über die italienische Staatsbürgerschaft verfügenden) Freundin, den Beschwerdeführer im Falle der Ausweisung zu begleiten, lässt derweil keinen Schluss auf die Qualität der Beziehung zu. So ist unbekannt, ob sie nur schon der Landessprache mächtig ist. Betreffend ihren sonstigen Bezug zu Italien sowie ihre berufliche Situation ist dem angefochtenen Urteil - bis auf ihre aktuelle Arbeitslosigkeit - nichts zu entnehmen. Ihre Familie befinde sich dem Beschwerdeführer zufolge jedenfalls in der Schweiz. Entsprechend kann nicht ohne Weiteres auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Weiterführung der Beziehung im Ausland geschlossen werden. 
 
3.1.7. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer derweil, wenn er eine Verletzung des Rechts auf Privatleben i.S.v. Art. 8 EMRK rügt. Er begründet dies mit keinem Wort und unterlässt es insbesondere, die dafür notwendigen "besonders intensiven sozialen und beruflichen Verbindungen zur Schweiz, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen" (vgl. supra E. 2.2.4), aufzuzeigen.  
 
3.1.8. Da wie erwogen unabhängig von der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist nachfolgend eine Interessenabwägung vorzunehmen.  
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, selbst bei Annahme eines Härtefalls würden die Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib überwiegen.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht habe sich bei Straftaten von Ausländern gemäss BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt, da von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. In casu diene die Landesverweisung des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers auch der Bannung der erwähnten hohen Gefahr, die unabhängig davon bestehe, ob ihm von der ersten Instanz der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Gesamthaft betrachtet offenbare der Beschwerdeführer einen deutlichen Hang zur Delinquenz, zumindest aber eine langjährige, völlig nonchalante Haltung gegenüber den in der Schweiz geltenden Gesetzen.  
Sodann möge es zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer komplett von seinem ehemaligen kriminellen Drogenmilieu distanziert habe. Selbst nach seiner Inhaftierung vom 9. bis zum 11. Januar 2018 habe er sich jedoch nicht wohlverhalten und immerhin noch vier Vergehen begangen. Zudem sei es zu einer Verurteilung wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen im Januar und Februar 2019, gekommen. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die kurze Untersuchungshaft eine Schock- und Warnwirkung gehabt habe, stosse ins Leere und von einem effektiven Sinneswandel könne keine Rede sein. Zudem schreibe der Beschwerdeführer seine Drogenhandelstätigkeit einzig der Beeinflussung durch schlechte Kollegen und seiner ehemaligen Drogensucht zu. Mithin sei es auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen, dass er sich wieder strafbar verhalten bzw. es wieder zu neuen Straftaten kommen könnte. 
Ob die strafrechtliche Vorbelastung einschlägig sei und dass der Beschwerdeführer noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nie hinsichtlich einer Landesverweisung verwarnt worden sei, spiele keine Rolle. Es habe sich keine begünstigende Praxis zugunsten von in der Schweiz geborenen Ausländern gebildet, wonach ihnen stets eine zweite Möglichkeit gewährt werden müsse. Vielmehr sei ihre längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu werten. Bei einer Verurteilung wegen Drogenhandels brauche es bei einer Verurteilung gewichtigere private Interessen an einem Verbleib, wobei die Geburt und das Aufwachsen in der Schweiz allein noch nicht ausreichten. Dem Beschwerdeführer als Secondo könne in dieser Hinsicht keine Privilegierung zugebilligt werden. 
Der vorinstanzlichen Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Das Bundesgericht zeigt sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rigoros (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer wegen Beförderung von 59 Gramm, Vermittlung von 31,5 und 2,95 Gramm, Veräusserung von 8,4 Gramm, Besitz zum Zwecke der Veräusserung von 7,2 Gramm sowie mehrfacher Gehilfenschaft zum Verkauf von 30,2 Gramm und 32,7 Gramm reinen Kokains zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Seine Widerhandlungen bezogen sich demnach auf insgesamt 171.95 Gramm reines Kokain, womit er die für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Mindestmenge von 18 Gramm um mehr als das neunfache überschritt. Sein Vorbringen, wonach er keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Inkorrekt ist, dass er in Bezug auf die Katalogtat lediglich Gehilfe gewesen sei. Dies trifft "nur" auf die Vermittlung von 62,9 Gramm der gesamthaft umgesetzten Menge zu, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dies relativierend auf die von ihm ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit auswirken sollte. Gänzlich unbehelflich ist derweil, dass die Anklagebehörde das Verschulden für die Delikte nach Art. 19 Abs. 2 BetmG als besonders leicht eingestuft habe (was angesichts der beantragten Freiheitsstrafe von 18 Monaten ohnehin nicht naheliegt). Die Bestimmung des Tatverschuldens ist vielmehr Sache des urteilenden Sachgerichts. Die vorinstanzliche Qualifikation der Anlasstat als "schweres Verbrechen" ist insofern nicht zu beanstanden, als Art. 19 Abs. 2 BetmG schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sanktioniert. Im Übrigen lässt die Höhe der ausgesprochenen Tagessätze keine Rückschlüsse auf das Tatverschulden, sondern vielmehr auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu.  
Die diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers mögen sodann zwar (mehrheitlich) nicht einschlägig sein, nichtsdestotrotz illustriert die Regelmässigkeit seiner (über die Dauer von 10 Jahren verübten) Delinquenz eine anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Neben mehreren Delikten aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts (fünf Verurteilungen wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie eine Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zwischen 2011 und 2019), weist der Beschwerdeführer namentlich eine Vorstrafe wegen Raufhandels aus dem Jahr 2012 sowie wegen Veruntreuung aus dem Jahr 2015 auf. 2017 und 2019 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und 2018 zudem wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Mithin ist trotz seiner Beteuerung, wonach er einen kompletten Lebenswandel vollzogen habe, weiterhin von einer bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zufolge war der Beschwerdeführer zudem vom 9. Januar 2018 bis zum 11. Januar 2018 inhaftiert. Wie oben dargetan, wurde er danach erneut straffällig. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, inwiefern die nunmehr erstmalige Verurteilung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe besonders positive Auswirkungen auf seine Rückfallgefahr haben sollte. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sind nach dem Gesagten als erheblich zu qualifizieren. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz handelt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Rahmen ihrer Interessenabwägung nur knapp ab. Sie setzt sich jedoch unter dem Titel der Härtefallprüfung damit auseinander (siehe oben). Sie erwägt zusätzlich, der Beschwerdeführer habe in Italien zwar kein nahes Umfeld, indessen bestünden dort sehr realistische berufliche und gesellschaftliche Eingliederungschancen. Dass ihm seine Lebenspartnerin nicht folgen werde, könne und dürfe nicht zu einer Aufweichung der restriktiven Härtefallpraxis führen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiege vorliegend deutlich höher als dasjenige des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
Der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Dem Beschwerdeführer ist als in der Schweiz geborenem und aufgewachsenem Ausländer grundsätzlich ein bedeutendes Interesse an einem Verbleib zuzugestehen. Über seine blosse lange Aufenthaltsdauer hinaus sind jedoch weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht überwiegende private Interessen auszumachen. 
Er war in der Schweiz zwar stets arbeitstätig, konnte sich jedoch keine stabile wirtschaftliche Situation erarbeiten, die er im Falle einer Landesverweisung verlöre. Daraus lässt sich kein gewichtiges Interesse an einem Absehen von der Landesverweisung ableiten. Der Beschwerdeführer spricht zudem Italienisch (wenn auch weniger gut als Deutsch). Wenn er seine Italienischkenntnisse in der Beschwerde nunmehr neu als schlecht beschreibt, so weicht er vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hab, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm die kulturelle Prägung in der Schweiz eine Integration im unmittelbaren Nachbarland Italien regelrecht verunmöglichen sollte. Dass ihm die Arbeitssuche schwerer als in der Schweiz fallen würde, mag zutreffen. Aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Arbeitserfahrung als Fahrzeugwart resp. Automechaniker erscheint die Chance auf eine berufliche Eingliederung in Italien dennoch intakt. Entgegen seinen Ausführungen verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zudem über ein Umfeld (namentlich seinen Onkel und Taufpaten, mit dem er in regelmässigem telefonischen Kontakt steht, sowie eine Tante), das ihn bei einer anfänglichen Eingewöhnung unterstützen könnte. 
Abgesehen von gelegentlichen Unternehmungen mit Kollegen resp. den Hunden seiner Freundin macht er sodann nichts geltend, das auf eine besondere gesellschaftliche Verwurzelung in der Schweiz hindeuten würde. Gerade angesichts der geografischen Nähe wäre ihm zudem die Pflege der (kinderlosen) Beziehung mit seiner Freundin sowie jene zu seinen Eltern und dem Bruder (sei es durch Besuche oder anderweitige Kontakte) weiterhin möglich und zumutbar. Dass dem Beschwerdeführer und seiner Freundin die Bestreitung des Lebensunterhalts gemeinsam leichter fallen dürfte, liegt auf der Hand, begründet jedoch wie bereits ausgeführt weder eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch einen hinreichenden Grund für das Absehen von der Landesverweisung. Nach deren Ablauf wäre es dem Beschwerdeführer schliesslich unbenommen, in die Schweiz einzureisen. 
Aufgrund der Schwere der begangenen Straftat sowie seiner langjährigen Kriminalität überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die sich weitestgehend aus seinem langen Aufenthalt ergebenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig und eine Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht liegt nicht vor. 
 
3.2.3. Nichts anderes würde im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Freundin unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gelten. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Die Massnahme verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig. Zwar sind dem angefochtenen Urteil keine gesonderten Ausführungen zu r Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8Ziff. 2EMRK zu entnehmen, die Ausführungen betreffend die Interessenabwägung von Art. 66a Abs. 2 StGB können jedoch übernommen werden, zumal sie weitestgehend deckungsgleich sind. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass resp. inwiefern vorliegend die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung von jener nach nationalem Recht abweichen sollte. Der vorinstanzlich angeordnete Landesverweis verstösst somit auch nicht gegen Konventionsrecht.  
 
3.3. Die Vorinstanz erachtet die Landesverweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer stellt diese Beurteilung nicht in Frage, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwe rd eführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt