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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_40/2023  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, Postfach 180, 8501 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2022 (KES.2022.76). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
C.________ (geb. 2006) ist die Tochter der Beschwerdeführer. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld den bereits zuvor angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über C.________ nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. Sie verfügte, C.________ vorsorglich gestützt auf Art. 314b ZGB per 9. Dezember 2022 zur Abklärung für höchstens zwölf Wochen in einer geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims D.________ unterzubringen. Sie bestätigte die Beiständin in ihrem Amt und passte ihre Aufgaben an. Die KESB erhob keine Kosten. 
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Eine Delegation des Obergerichts hörte C.________ am 19. Dezember 2022 im Jugendheim an. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten. 
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerde hat Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer stellen keine ausdrücklichen Begehren. Mit der Unterbringung scheinen sie einverstanden zu sein, denn sie danken dafür, diesen Platz für C.________ ausgesucht zu haben, um sie wieder aufzubauen. Allerdings bezeichnen sie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als unfair. Sie gehen jedoch nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits rechtskräftig sei (Entscheid der KESB vom 22. Juni 2022). Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten vor Obergericht Unterbringungskosten beantragt, die sie sich nicht leisten könnten. Sie kritisieren in diesem Zusammenhang die Wiedergabe ihrer Begehren an das Obergericht im angefochtenen Entscheid, legen jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf ihre kantonale Beschwerde dar, inwiefern das Obergericht ihre Anträge falsch verstanden oder falsch zitiert haben soll. Sie gehen auch nicht auf die Erwägung des Obergerichts ein, wonach die Kosten des Aufenthalts nicht Verfahrensgegenstand seien und sie sich gegebenenfalls an ihre Wohnsitzgemeinde wenden müssten, wenn sie die Kosten nicht bezahlen könnten. Im Übrigen kritisieren und ergänzen sie einzelne Erwägungen des Obergerichts, indem sie den Sachverhalt (etwa die Beziehung zu ihrer Tochter) aus eigener Sicht schildern. Eine genügende Rüge, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, inwieweit das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Jugendheim D.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg