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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1252/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 30. September 2022 (SK2 22 51). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 20. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Nichtanhandnahme eines vom Beschwerdeführer angestossenen Strafverfahrens. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 1. Mai 2019 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 800.--. Am 29. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht Graubünden ein erstes Gesuch um Erlass der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten ab. Am 30. September 2022 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des gestellten Erlassgesuches. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; 133 IV 119 E. 6.3). 
 
3.  
Vorliegend kann es nur um die Abweisung des Erlassgesuches vom 30. September 2022 gehen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In anderen Verfahren abgelehnte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, eine abgelehnte Aberkennungsklage und die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2019 gehören nicht zum Verfahrensgegenstand und können nicht (mehr) zur Diskussion gestellt werden. 
 
4.  
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches einerseits damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit erbracht habe. Die seit der erstmaligen Beurteilung vom 29. Dezember 2021 neu dazu gekommenen und lediglich eine Momentaufnahme präsentierenden Steuerveranlagungs- und Prämienverbilligungsverfügungen taugten hierfür nicht. Eine Begründung, weshalb es ausgeschlossen sein sollte, dass sich die finanziellen Verhältnisse in den nächsten Jahren verbessern würden, fehle gänzlich. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Betrag von lediglich Fr. 800.-- in den nächsten zehn Jahren ohne Weiteres abzuzahlen vermöge. Andererseits, respektive selbst wenn dies nicht zutreffe, sei zu berücksichtigen, dass durch Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden dürften. Sei, wie vorliegend, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, rechtfertige sich kein nachträglicher Erlass. Auch deswegen könne dem Erlassgesuch nicht stattgegeben werden bzw. sei dieses abzuweisen. 
Mit letzterer Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mangels Anfechtung dieser für sich allein die Abweisung des Gesuches um Kostenerlass rechtfertigenden Erwägung fehlt es im bundesgerichtlichen Verfahren an einer formgültigen Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und damit einer notwendigen Eintretensvoraussetzung. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger