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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1450/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 7. November 2022 (BS 2022 89). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 20. September 2022 auferlegte die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug dem Beschwerdeführer u.a. die Kosten für zwei staatsanwaltschaftliche Nachverfahren im Gesamtbetrag von Fr. 370.--. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 mit der Hauptbegründung nicht ein, dass es dieser an einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügenden Begründung fehle. Von der Ansetzung einer Nachfrist sah es ab. In einer Eventualbegründung wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Mangels eines Beschwerdeobjekts trat es auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als sich diese auf die von der Erstinstanz an die Staatsanwaltschaft übermittelte Strafanzeige bezog. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 7. November 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn er sich mit anderen, bereits beurteilten Verfahren befasst respektive auf diese zurück kommen will, den Rückzug sämtlicher Strafregistereinträge oder aber eine Kostengutsprache beantragt. 
 
4.  
Die Vorinstanz erwägt, dass sich der Beschwerdeführer mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetze. Er habe sich damit begnügt, die Kostenauflage zu bestreiten und anzukündigen, die Kosten würden nie beglichen werden. Es wäre ihm indes zuzumuten gewesen, innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen, inwiefern und aus welchen Gründen er mit der Kostenauflage nicht einverstanden sei. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO dürfe nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO und damit die Nichterstreckbarkeit von gesetzlichen Fristen zu umgehen. 
Weder mit diesen Erwägungen noch mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO setzt sich der Beschwerdeführer substanziiert auseinander. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, die vorinstanzliche Argumentation "in aller Form abzuweisen", die erhobenen Vorwürfe als "gesucht" zu bezeichnen und geltend zu machen, dass es einem Laien "kaum zugemutet" werden könne, die "für eine Ablehnung [...] zutreffenden Paragraphen" zu kennen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (vgl. Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; je mit weiteren Hinweisen). 
Insofern der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sein will respektive es als "selbstverständlich" erachtet, das Nachverfahren der Staatsanwaltschaft Zug ausgelöst zu haben, beruft er sich auf die Unrechtmässigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom 5. August 2019. Mit diesem war er u.a. wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und war ihm die Weisung erteilt worden, sich während der Probezeit einer deliktsorientierten Therapie zu unterziehen (vgl. hierzu das Urteil 6B_1401/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1). Dieser in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. kann dessen Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion gestellt werden. Verfahrensgegenstand bilden einzig die Kosten des Nachverfahrens. Dieses war wegen der Undurchführbarkeit der Weisung, mithin wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, der Weisung Folge zu leisten, eingeleitet worden. Dementsprechend erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer als Verursacher des staatsanwaltschaftlichen Nachverfahrens die Kosten desselben zu tragen habe. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auseinander, wenn er sich auf den aus seiner Sicht zu Unrecht erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 5. August 2019 beruft. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger