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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_479/2022  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, 
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2022 (51/2022/16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung und weiterer Gewaltdelikte. Am 14. Februar 2019 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin B.________ zur amtlichen Verteidigerin. Mit Eingabe vom 21. März 2022 informierte Rechtsanwalt C.________ die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte ihn privat mandatiert habe. Da das Vertrauensverhältnis seines Mandanten zur amtlichen Verteidigerin erheblich gestört sei, beantrage er, Rechtsanwalt C.________, die Übertragung der amtlichen Verteidigung auf ihn. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 8. Juli 2022 ab. 
 
B.  
Am 9. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Schaffhausen, Strafkammer, Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raub, mehrfacher Drohung, Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung. Sie beantragte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (unter Anrechnung der strafprozessualen Haft) und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. 
 
C.  
Gegen den Entscheid vom 8. Juli 2022 des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Einsetzung seines privat mandatierten Rechtsvertreters als neuer amtlicher Verteidiger. 
Die Staatsanwaltschaft liess sich am 27. September 2022 vernehmen. Weder die Vorinstanz noch die amtliche Verteidigerin haben innert der auf den 17. Oktober 2022 angesetzten Frist eine Stellungnahme eingereicht. Nach erfolgter Rückfrage durch das Bundesgericht vom 21. Oktober 2022 übermittelte das Obergericht am 24. Oktober 2022 die Verfahrensakten. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. März 2023 bat die Staatsanwaltschaft um möglichst beförderliche Behandlung der Beschwerdesache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zum Gegenstand des angefochtenen Entscheides und zu den Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde ist Folgendes zu erwägen: 
Die Vorinstanz hat die StPO-Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft materiell geprüft und abgewiesen. Dabei ist sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten seiner amtlichen Verteidigerin während des Vorverfahrens inhaltlich eingegangen. Zwar erwägt die Vorinstanz auch noch beiläufig, er habe spezifische Gründe für seinen Vertrauensverlust in die amtlichen Verteidigung erst in seiner Replik näher dargetan; insofern seien seine Vorbringen grundsätzlich verspätet. Die Vorinstanz ist jedoch auf die Beschwerde vollumfänglich eingetreten und hat sie abgewiesen. Da sie keinen Nichteintretensentscheid gefällt hat, sind ihre prozessualen Erwägungen als obiter dictum (und nicht als ratio decidendi ihres Entscheides) einzustufen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (die er vorsorglich bzw. im Evenualstandpunkt erhebt) ist mangels Entscheiderheblichkeit für den Streitgegenstand nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt; insbesondere droht dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 139 IV 113 E. 1.1; Urteil 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht unter anderem Folgendes geltend. Soweit ein Vertrauensverhältnis zur Offizialverteidigerin jemals bestanden habe, sei dieses aufgrund ihres Verhaltens dahingefallen. Jede erbeten verteidigte beschuldigte Person, "die während eines seit mehr als drei Jahre dauernden Strafverfahrens nicht ein einziges Mal in der Haft von ihrer Verteidigung besucht oder kontaktiert" worden sei, "diametral entgegengesetzte Vorstellungen über die Verfahrensführung und Verteidigungsstrategie (Sanktionsfolgen und der damit zusammenhängenden Vollzugssituation) " habe und zudem "in einzelnen Einvernahmen ohne vorherige Absprache ohne Beistand" geblieben sei, würde sofort einen Wechsel der Verteidigung vornehmen. Gerade "der Eindruck, dass sich die Verteidigung für die Belange der beschuldigten Person einsetzt", sei für die Bildung eines Vertrauensverhältnisses von überragender Bedeutung. Daran ändere auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, dass die Verteidigung nicht blosses Sprachrohr der beschuldigten Person sei. Die Abwesenheit der amtlichen Verteidigung an Einvernahmen der beschuldigten Person in einem Verfahren mit notwendiger Verteidigung verstosse gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Während des Verfahrens um Wechsel der amtlichen Verteidigung habe er ausserdem vergeblich versucht, mit seiner Offizialverteidigerin Kontakt aufzunehmen. Diese habe weder auf seine Briefe noch auf Anrufe geantwortet. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO
 
2.1. Die beschuldigte Person muss nach Art. 130 StPO (notwendig) verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a) oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In den Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).  
 
2.2. Die Vorschrift von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1; 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.3).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid Folgendes:  
In der erstinstanzlichen Verfügung habe die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, allein mit dem Hinweis auf die Verteidigungsstrategie sei eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin nicht glaubhaft dargetan. Deren Stellungnahme lasse sich auch nicht entnehmen, dass das Vertrauensverhältnis (aus ihrer Sicht) "tatsächlich gestört" sei. Ebenso wenig habe die Anwältin eine "gewissenhafte Erklärung" abgegeben, wonach sie eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleisten könnte. Die Staatsanwaltschaft finde, dass sie auch selber keine Wahrnehmungen gemacht habe, die einen Verteidigerwechsel als geboten erscheinen liessen. Anlässlich der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2019 sei die Anwältin als Pikettverteidigerin aufgeboten worden. Es handle sich bei ihr um eine erfahrene Strafverteidigerin. Der Beschwerdeführer sei damals explizit auf die Möglichkeit hingewiesen worden, selber einen Anwalt oder eine Anwältin als Wahlverteidigung zu kontaktieren und zu mandatieren. Anlässlich der zweiten Festnahme des Beschwerdeführers am 19. März 2019 sei wiederum die gleiche Anwältin als amtliche Rechtsvertreterin tätig geworden, weil er in der Zwischenzeit keinen Antrag auf Einsetzung einer anderen (Offizial-) Verteidigung gestellt habe. Auch in den folgenden drei Jahren sei kein Antrag auf Verteidigerwechsel eingegangen. Das Gesuch vom 21. März 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei angesichts des "anklagereifen" Strafverfahrens (mit Anklageerhebung am 9. September 2022) "zur Unzeit" erfolgt. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung würde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzen. 
Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, ein Verteidigerwechsel sei nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers bereits dann zuzulassen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört sei. Verlangt sei gerade kein Nachweis von objektiven Pflichtverletzungen der Verteidigung. Es genüge, wenn auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese Voraussetzung schon deshalb offensichtlich erfüllt, weil er seinen Wunschverteidiger um Interessenwahrung gebeten und ihn mandatiert habe. Sein Wunsch, durch die auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei seines Wahlverteidigers vertreten zu werden, sei aus Gründen der Verfahrensfairness auch im Rahmen eines Wechsels der amtlichen Verteidigung zu berücksichtigen. Ein Verteidigerwechsel müsse in jedem Verfahrensstadium zulässig sein. Der Verteidigerwechsel führe hier nicht zu ungebührlichen Verzögerungen; dies umso weniger, als er schon Ende März 2022 beantragt worden sei und auch die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft bereits zweimal gewechselt habe, was sich seinerseits verzögernd auswirke. 
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die erhebliche Störung des Vertrauens in seine Offizialverteidigerin beruhe auf tiefgreifenden Differenzen im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie und die Verfahrensführung. Die Differenzen beträfen insbesondere die Abnahme von Beweisen sowie "mögliche Sanktionsfolgen und die damit zusammenhängende Vollzugssituation". Er sei überzeugt, dass die von der amtlichen Verteidigerin gewählte Prozessstrategie und Verfahrensführung seinen Interessen im Strafverfahren zuwiderliefen. Hinzu kämen persönliche Differenzen. Er empfinde seine Interessen durch die Offizialanwältin als nicht hinreichend aktiv wahrgenommen. Während seiner Inhaftierung in der JVA Pöschwies habe sie ihn kein einziges mal besucht. Sämtliche Kontakte mit ihr hätten ausschliesslich anlässlich von Einvernahmeterminen stattgefunden. Ausserdem habe sie an mehreren Einvernahmen nicht teilgenommen. 
Die Offizialverteidigerin habe im vorinstanzlichen Verfahren geäussert, dass sie sich dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verteidigerwechsel nicht entgegenstelle. Zur Frage einer allfälligen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses habe sie sich (unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis) nicht äussern wollen. 
Die Vorinstanz räumt ein, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es zur Glaubhaftmachung eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses genüge, dass er seinen Wunschverteidiger neu mandatiert habe, "insoweit richtig sei, als es zu berücksichtigen" gelte, "ob eine privat verteidigte beschuldigte Person in derselben Situation einen Verteidigerwechsel vornehmen würde". Hingegen könne ein rein subjektiv motivierter Vertrauensverlust - entgegen den Meinungsäusserungen in einem Teil der Lehre - für einen Anspruch auf Wechsel der Offizialverteidigung nicht ausreichen. Die Störung des Vertrauensverhältnisses müsse vielmehr durch konkrete Hinweise belegt und objektiviert werden. Die vom Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Replik vorgebrachten konkreten Hinweise erschienen zwar grundsätzlich als verspätet. Selbst wenn sie mitberücksichtigt würden, erwiesen sie sich jedoch als unbehelflich. 
Die geltend gemachten Differenzen im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie und die Verfahrensführung vermöchten keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen. Dasselbe gelte "für persönliche Differenzen und aus Sicht des Beschwerdeführers mangelnde Kommunikation (fehlende Gefängnisbesuche) ". Es sei nicht ersichtlich, weshalb Gefängnisbesuche für eine wirksame Verteidigung erforderlich gewesen wären. Sodann liege es im pflichtgemässen Ermessen der Offizialverteidigerin zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachte. Der Umstand, dass die amtliche Verteidigung "nicht an allen Untersuchungshandlungen" teilgenommen habe, könne ebenfalls nicht als pflichtwidrige Unterlassung oder "unwirksame Verteidigung" interpretiert werden. Inwieweit die behaupteten Unterlassungen der amtlichen Verteidigerin deren Sorgfaltspflicht und das Gebot wirksamer Verteidigung konkret verletzt hätten, lege der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Ausserdem sei er daran zu erinnern, dass "eine (allfällige) Weigerung zur kooperativen Zusammenarbeit mit der amtlichen Verteidigerin grundsätzlich keinen Grund" für einen Verteidigerwechsel darstelle. Bei einem bereits weit fortgeschrittenen Strafverfahren sei ein Verteidigerwechsel ausserdem nur mit Zurückhaltung zuzulassen. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft nach rund dreijährigen Ermittlungen und praktisch ebenso langer amtlicher Verteidigung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2022 die Anklageerhebung in Aussicht gestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2019 sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, nach Durchführung der ersten Einvernahme, welche in Anwesenheit der Pikettverteidigerin durchgeführt worden sei, eine andere Rechtsvertretung nach Wunsch zu kontaktieren und die entsprechende Vollmacht der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen. Davon habe er damals bzw. bis März 2022 keinen Gebrauch gemacht. 
 
2.4. Die Staatsanwaltschaft äussert sich im Verfahren vor Bundesgericht inhaltlich nicht zur Streitsache. Sie stellt sich (in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2022) auf den Standpunkt, dass mit Eingang der Anklageschrift vom 9. September 2022 "auch die Zuständigkeit für die allfällige Erstattung einer Vernehmlassung" zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen (gegen den Zwischenentscheid betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung) "an das Kantonsgericht übergegangen" sei. Dieser prozessualen Ansicht ist nicht zu folgen. Zwar ist mit Eingang der Anklageschrift die Verfahrensleitung in der hängigen Strafsache auf das erstinstanzliche Strafgericht übergegangen (Art. 61 lit. a i.V.m. Art. 328 StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch gegen den Entscheid vom 8. Juli 2022 des Obergerichtes, mit dem dieses die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2022 der Staatsanwaltschaft betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung abwies. Als erstinstanzlich verfügende Behörde war (neben dem kantonal letztinstanzlich entscheidenden Obergericht) somit die Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung einzuladen, nicht das erstinstanzliche Strafgericht (vgl. Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
2.5. Die Vorinstanz hat innert der auf den 17. Oktober 2022 angesetzten Frist weder eine Vernehmlassung noch die Verfahrensakten eingereicht. Nach erfolgter Rückfrage durch das Bundesgericht vom 21. Oktober 2022 übermittelte das Obergericht am 24. Oktober 2022 die Verfahrensakten.  
 
2.6. Die amtliche Verteidigerin hat innert der auf den 17. Oktober 2022 angesetzten Frist ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.  
 
2.7. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft, noch die Offizialverteidigerin bestreiten die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Letztere ihn während seiner Gefängnisaufenthalte nie besuchte oder anrief, dass sämtliche Kontakte zwischen ihr und ihm ausschliesslich bei behördlichen Einvernahmeterminen stattfanden und dass sie an mehreren Einvernahmen des Beschuldigten nicht teilnahm. Das Obergericht stellt sich auf den Standpunkt, diese Umstände vermöchten keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen.  
Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen nicht. Es handelt sich hier um einen schwer wiegenden Straffall mit notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. a-c StPO). Wie der Anklageschrift zu entnehmen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raub, mehrfacher Drohung, Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Zudem hatte der Beschwerdeführer bis zum 9. September 2022 insgesamt 1'273 Tage strafprozessuale Haft erstanden (59 Tage Untersuchungshaft und 1'214 Tage vorzeitiger Strafvollzug). Dass die Offizialverteidigerin den Beschuldigten unbestrittenermassen jahrelang nie für ein Instruktionsgespräch im Gefängnis besuchte bzw. kontaktierte, insbesondere zur Besprechung von wichtigen Verfahrensschritten oder zur Absprache der Verteidigungsstrategie, und dass alle Kontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten sich auf förmliche Einvernahmetermine beschränkten, erscheint ungewöhnlich und auffällig. Ins Gewicht fällt dabei auch der ebenfalls unbestrittene Umstand, dass die amtliche Verteidigerin an mehreren förmlichen Einvernahmen nicht teilnahm. Zwar ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass es grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Verteidigung fällt, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und erforderlich erachtet. Um das notwendige Vertrauen mit ihrer Klientschaft aufzubauen und zu erhalten, erscheint es jedoch geboten, dass die Verteidigung eine ausreichende Absprache von wichtigen Prozessschritten mit dem Beschuldigten gewährleistet und ihm das von ihr gewählte prozessuale Vorgehen wenigstens in den Grundzügen und in angemessenen Zeitabständen erläutert. Das Obergericht stellt im Übrigen fest, dass die Offizialverteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren mitteilte, sie stelle sich dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verteidigerwechsel nicht entgegen. Zur Frage einer allfälligen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses hat sie sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht geäussert. 
Entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen waren die dargelegten Umstände, bei gesamthafter Betrachtung, objektiv geeignet, das Vertrauen des Beschwerdeführers in eine effiziente und ausreichend engagierte Verteidigung bis zum März 2022 allmählich auszuhöhlen. Daran ändern auch die Vorbringen der kantonalen Instanzen nichts, die Offizialverteidigerin habe keine "gewissenhafte Erklärung" abgegeben, wonach sie eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleisten könne, oder eine "allfällige" mangelnde Kooperation einer beschuldigten Person mit der Verteidigung stelle keinen ausreichenden Grund für einen Verteidigerwechsel dar. Unbehelflich ist auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Februar 2019 keinen Gebrauch von seinem Recht gemacht, eine andere Rechtsvertretung vorzuschlagen oder zu wählen. Zwar behauptet er nicht in substanziierter Weise, es habe schon 2019 aus objektivierbaren Gründen an einem ausreichenden Vertrauensverhältnis gefehlt. Er legt jedoch dar, dass sich die Entfremdung in den folgenden Jahren, aufgrund des ihm als zu passiv und wenig kommunikativ erscheinenden Verhaltens der amtlichen Verteidigerin, sukzessive entwickelt habe. Es ist sachlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das notwendige Vertrauen in die amtliche Verteidigung etwa seit März 2022 (Gesuch um Verteidigerwechsel) allmählich verloren hat. Die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargetan, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Offizialverteidigerin erheblich gestört ist, verletzt Art. 134 Abs. 2 StPO. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ist daher gutzuheissen. 
 
2.8. Es stellt sich weiter die Frage, welche prozessualen Folgen sich aus dem Verteidigerwechsel ergeben und ob dieser ex nunc oder rückwirkend (auf den 21. März 2022) anzuordnen ist.  
Zwar ist es sachlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit März 2022 das notwendige Vertrauen in seine Rechtsvertretung eingebüsst hat, weshalb ein Verteidigerwechsel zu verfügen ist. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer im unterdessen abgeschlossenen Untersuchungsverfahren (mit Anklageerhebung am 9. September 2022) nicht wirksam verteidigt gewesen wäre. Was er vorbringt, lässt jedenfalls keine schweren Fehler und Versäumnisse der Offizialverteidigerin erkennen, die eine Wiederholung von Teilen der Untersuchung von Bundesrechts wegen als geboten erscheinen liessen. Das nach erfolgter Anklageerhebung mit dem Fall befasste Strafgericht wird dem Verteidigerwechsel im Hauptverfahren aus Gründen der Verfahrensfairness wie folgt Rechnung zu tragen haben: 
Soweit der neue amtliche Verteidiger entsprechende substanziierte Verfahrensanträge stellt, wird das Strafgericht zu prüfen haben, ob gewisse Einvernahmen, an denen die bisherige Offizialverteidigerin nicht teilgenommen hat, im Beisein des neuen amtlichen Verteidigers zu ergänzen sein werden. Dem amtlichen Verteidiger wird gegebenenfalls die Gelegenheit einzuräumen sein, Ergänzungsfragen zu stellen. Beweisverwertungsverbote oder ungültige Untersuchungshandlungen sind in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich. Ausserdem wird das Strafgericht den Beschuldigten ausführlich zu befragen und dem Offizialverteidiger die Möglichkeit zu geben haben, Ergänzungsfragen zu stellen. 
Demzufolge ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Wirkung per sofort (ex nunc) anzuordnen und nicht rückwirkend auf den 21. März 2022 (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die amtliche Verteidigung ist per sofort (Urteilsdatum) von der bisherigen Offizialverteidigerin an Rechtsanwalt C.________ zu übertragen. 
Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. Art. 67 BGG). 
Gerichtskosten sind für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die direkt an den Parteivertreter zu entrichten ist (Art. 68 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 8. Juli 2022 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen aufgehoben und die amtliche Verteidigung mit sofortiger Wirkung von der bisherigen Offizialverteidigerin an Rechtsanwalt C.________ übertragen. 
 
2.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Schaffhausen hat an Rechtsanwalt C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster