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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1015/2022  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Andreas Wildi und Annemarie Lagger, Rechtsanwälte, 
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Stalder, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Gastgewerbliche Einzelbewilligung für Festwirtschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. November 2022 (100.2021.237U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die "Heubüni Ortschwabe" ist ein Fest- und Veranstaltungslokal, welches in einem Wohnhaus mit angebauter Scheune auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone betrieben wird. Am 23. Juni 2004 reichte der Eigentümer, D.________, ein nachträgliches Bau- und Ausnahmegesuch für die Umnutzung und den Teilausbau der Heubühne ein und beantragte zusätzlich eine Gastgewerbebewilligung mit genereller Überzeit. Das Gesuch für das in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonforme Bauvorhaben wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen (vgl. Urteil 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010).  
Mit Gesamtentscheid vom 4. April 2018 bewilligte die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Umnutzung der ohne Bewilligung umgebauten "Heubüni Ortschwabe" in ein Bauernhof-Restaurant (sog. "Besenbeiz") mit 30 Innensitzplätzen, in einen Hofladen und einen Besprechungs- und Schulungsraum. Der Entscheid umfasste neben der Baubewilligung und der gastgewerblichen Betriebsbewilligung A auch die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebiets. In den Nebenbestimmungen der Ausnahmebewilligung wurde festgehalten, dass im entsprechenden Gebäude keine Anlasse wie zum Beispiel Konzerte und Theater durchgeführt werden dürfen. 
 
1.2. Am 25. Februar 2019 ersuchten die B.________ AG als Veranstalterin und C.________, Ehefrau des Eigentümers der Liegenschaft, um Erteilung einer gastgewerblichen Einzelbewilligung (Festwirtschaftsbewilligung F) für einen Kundenanlass der B.________ AG mit Konzerten, der am 7. und 8. November bzw. am 9. November 2019 (Ersatzdatum) in der "Heubüni Ortschwabe" stattfinden sollte. Das Regierungsstatthalteramt erteilte die beantragte Festwirtschaftsbewilligung mit Verfügung vom 5. August 2019.  
Die dagegen von A.A.________ und B.A.________ erhobenen Rechtsmittel wurden von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons am 5. Juli 2021 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, am 9. November 2022 abgewiesen. 
 
1.3. A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die durch das Regierungsstatthalteramt Bern ausgefertigte Festwirtschaftsbewilligung vom 5. August 2019 rechtswidrig erteilt worden sei.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die gastgewerbliche Einzelbewilligung F für die Veranstaltungen vom 7.-9. November 2019 in der "Heubüni Ortschwabe". 
 
3.  
 
3.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
3.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Dass und inwiefern dies der Fall ist, ist von der beschwerdeführenden Partei gestützt auf ihre Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) darzutun. Letztere umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1). 
Vorliegend wurde die Veranstaltung, für welche die strittige Einzelbewilligung beantragt wurde, bereits durchgeführt. Die Beschwerdeführer, die zudem nicht Adressaten der besagten Bewilligung waren, legen nicht substanziiert dar, dass sie noch ein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde durch das Bundesgericht haben. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 7 des kantonalen Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG/BE; BSG 935.11) i.V.m. Art. 15 ff. der kantonalen Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV/BE; BSG 935.111) ergangen ist. Es beruht somit auf kantonalem Recht, dessen Anwendung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, geprüft wird (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 385 E. 2.3).  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass der Bewilligungsbehörde bei der Erteilung von Festwirtschaftsbewilligungen ein gewisser Ermessensspielraum zukomme, wobei gastgewerbliche Einzelbewilligungen ausnahmsweise auch für eine an und für sich zonenwidrige Nutzung erteilt werden könnten. Bei der Beurteilung des Gesuchs sei stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist sodann zum Schluss gelangt, dass die lokalen Behörden den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht missachtet hätten, wenn sie - unter Berücksichtigung der Art des Anlasses, der bisher gemachten Erfahrungen und der bereits bewilligten Anzahl Anlässe - die hier strittige Einzelbewilligung erteilt hätten.  
 
4.3. Die Argumentation der Beschwerdeführer bezieht sich hauptsächlich auf die vorangegangenen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren und die danach zulässige Nutzung der Heubühne. Ferner kritisieren sie die angebliche Untätigkeit der Behörden. Solche baupolizeiliche und allenfalls aufsichtsrechtliche Fragen gehen indessen über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, der nach dem Gesagten auf die Erteilung der gastgewerblichen Einzelbewilligung F für die Veranstaltungen vom 7.-9. November 2019 beschränkt ist (vgl. E. 2 hiervor).  
Soweit sie behaupten, die erteilte Ausnahmebestimmung für Bauten ausserhalb der Bauzone (vgl. E. 1.1 hiervor) schliesse auch vereinzelte Anlässe - wie den vorliegenden - aus, zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die ausnahmsweise Durchführung von (Einzel-) Anlässen nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gebildet habe und allfällige spätere Gesuche für Einzelbewilligungen im Gesamtentscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 4. April 2018 nicht geprüft worden seien, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig seien (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor). Ebensowenig vermögen sie substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Interessenabwägung, in deren Rahmen auch das Ausmass der Zonenwidrigkeit geprüft und als hinnehmbar bezeichnet wurde, offensichtlich unhaltbar sein soll. Allgemeine Befürchtungen, wonach künftig durch eine grosszügige Handhabung von Einzelbewilligungen ein dauerhaftes Freizeit- und Vergnügungsangebot entstehen würde, reichen dazu nicht aus. 
 
4.4. Soweit sie schliesslich den Umstand beanstanden, dass das angefochtene Urteil in einer Zweierbesetzung ergangen ist, ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers sich nach kantonalem Recht richtet (vgl. Art. 56 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG/BE; BSG 161.1]). Die Beschwerdeführer, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, zu behaupten, ihre Beschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet gewesen, vermögen nicht substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht in Bezug auf die Besetzung des Spruchkörpers willkürlich angewendet haben soll (vgl. E. 4.1 hiervor).  
 
5.  
 
5.1. Auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses und hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a und b) BGG nicht einzutreten.  
 
5.2.  
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Es sind ihnen daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov