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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_672/2024  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 24. Oktober 2024 (B 2024/167). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. 
Gegen diese Verfügung legte A.________ am 29. Februar 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch wies die VRK am 27. März 2024 wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Präsidialentscheid vom 21. Mai 2024 gut und wies die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die VRK zurück. 
 
B.  
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juli 2024 forderte B.________, Abteilungs- und Gesamtgerichtspräsidentin der VRK, A.________ auf, bis 26. August 2024 zwecks Überprüfung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Dabei stellte sie ihm unter anderem die Frage: «Wie finanzieren Sie sich Ihre (Ferien-) Abwesenheiten vom 31. Mai bis 16. Juni 2024 bzw. vom 4. August bis 14. August 2024?». 
Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte A.________ der VRK mit, er sei seit dem 1. Februar 2024 in ärztlicher Behandlung und krankheitsbedingt oft abwesend, sodass er seine Post nicht selbst holen könne. Dass er finanziell relevante Ferien gemacht hätte, sei eine «voreingenommene und unerhörte Gemeinheit in aller Form» bzw. «eine infame Unterstellung». Daher ersuchte er darum, die Angelegenheit an einen anderen Richter bzw. Richterin zu übertragen. 
Auf dieses Ausstandsbegehren trat der stellvertretende Abteilungspräsident C.________ mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 mangels genügender Begründung nicht ein; im Übrigen seien materiell keine Ausstandsgründe ersichtlich, weshalb das Gesuch auch abzuweisen wäre. 
 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ am 29. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Ausstandsbegehrens gegen B.________. Zudem warf er dem stellvertretenden Abteilungspräsidenten C.________ Befangenheit vor. 
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 2. Dezember 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reicht diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. 
In weiteren Eingaben teilt er mit, er habe zwischenzeitlich Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede erhoben und legt eine von ihm verfasste Stellungnahme an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zu den Akten. 
 
E.  
Das Verwaltungsgericht und die VRK haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft ein Ausstandsbegehren in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Fahrausweisentzug); dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 92 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es allerdings nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.1 mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben an die Anklagekammer vom 23. Dezember 2024 sowie die darin erwähnten Schreiben der VRK vom 4. November 2024 und vom 12. Dezember 2024 datieren sämtlich nach dem angefochtenen Entscheid vom 24. Oktober 2024 und sind daher nicht zu berücksichtigen. 
 
2.  
Der in Fünferbesetzung ergangene Entscheid des Verwaltungsgerichts enthält eine Praxisänderung zur Frage, wer nach kantonalem Recht zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Abteilungspräsidenten bzw. eine Abteilungspräsidentin der VRK zuständig ist, wenn diese Person zugleich Gesamtgerichtspräsident bzw. -präsidentin ist (Art. 7bis Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dieser macht einzig geltend, das Verwaltungsgericht habe die Befangenheit der Beschwerdegegnerin (im Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; unten E. 4) und von deren Stellvertreter (bei der Beurteilung des Ausstandsgesuchs; unten E. 3) zu Unrecht verneint und damit Art. 30 BV (Garantie des gesetzlichen Richters) verletzt. Der ebenfalls erhobenen Willkürrüge (Art. 9 BV) kommt in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zu. 
 
 
2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Garantie soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Art. 30 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu erwecken. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteil 2C_426/2018 vom 25. März 2019 E. 2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht. Nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, vermögen einen Ausstandsgrund zu bilden (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 3.2).  
Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezog sich zur Begründung der Befangenheit von C.________ insbesondere auf ein mit diesem geführtes Telefongespräch. Dieser sei ziemlich ungehalten gewesen und habe gesagt " ich gib Ihne jetzt emal en Tipp..." und " jetzt hanich das au mol dörfe erläbe, meh bringt Sie würkli chum usem Telefon... ". Er habe das Gespräch abrupt mit den Worten beendet "ich ha no anders ztue, ich wird das Telefon jetzt beände und wünsch Ihnen no en schöne abig ", ohne dass der Beschwerdeführer sich noch von ihm hätte verabschieden können.  
 
3.1. Das Verwaltungsgericht legte den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zugrunde, zumal keine Notiz zum Inhalt des Telefongesprächs in den Akten liege und C.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet habe. Es erwog, auch wenn die telefonischen Äusserungen von C.________ die gebotene Distanz und Professionalität gegenüber den Prozessparteien teilweise hätten vermissen lassen, sei jedoch für sich genommen noch nicht auf eine voreingenommene Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer zu schliessen. Daran ändere auch nichts, dass dieser die von ihm wiedergegebene Aussage vor Beendigung des Telefonats als unfreundlich empfunden habe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Zitat " jetzt hanich das au mol dörfe erläbe, meh bringt Sie würkli chum usem Telefon... " zeige, dass Richter C.________ sich schon vom Hörensagen eine Meinung zu seiner Person gemacht habe. Er habe dementsprechend genervt und ungehalten am Telefon gesprochen und aufgelegt. Dieses Verhalten sei das Gegenteil von vorurteilsfrei und unvoreingenommen.  
Zum Kontext erklärt der Beschwerdeführer, er habe zuvor drei- bis viermal beim Sekretariat der VRK angerufen, weil er aufgrund zahlreicher Arzttermine und diverser Krankenhausaufenthalte oft abwesend gewesen sei und sicherstellen wollte, keine Gerichtspost zu verpassen. Als Grund habe er u.a. "Erholungsurlaub" oder "Ferien" angegeben, um nicht mit Fremden über seine Krankheit sprechen zu müssen. Die Mitarbeiterinnen des Sekretariats hätten jeweils genervt reagiert und ihm gesagt, er müsse nicht jede Woche anrufen; es handle sich um ein schriftliches Verfahren. Beim letzten, vorliegend relevanten Anruf habe er sich beim Sekretariat erkundigen wollen, ob sein Ausstandsgesuch Einfluss auf die Frist des anderen Verfahrens habe; er sei dann ungefragt und ungewollt direkt mit Richter C.________ verbunden worden. 
 
3.3. Das Zitat und das behauptete Verhalten von Richter C.________ lassen in der Tat darauf schliessen, dass dieser vom Sekretariat über die früheren Telefonanrufe des Beschwerdeführers informiert wurde und gereizt auf den erneuten, aus seiner Sicht überflüssigen Anruf reagierte, ohne dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu geben, sein Anliegen zu erklären. Dies lässt den Schluss zu, Richter C.________ habe sich eine ungünstige Meinung von der Prozessführung des Beschwerdeführers gemacht (unnötige bzw. zu lange Telefonate). Daraus kann jedoch bei objektiver Betrachtung nicht geschlossen werden, dass er nicht mehr unvoreingenommen und sachlich über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers entscheiden würde. Von einer Gerichtsperson kann und muss erwartet werden, dass sie unparteilich über einen Rekurs oder eine Beschwerde entscheidet, auch wenn sie sich (zu Recht oder zu Unrecht) über die Art und Weise der Prozessführung einer Partei oder eines Anwalts (z.B. wegen unnötiger, zu langer oder repetitiver Eingaben) geärgert hat.  
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Formulierung der Verfügung vom 14. August 2024, wonach "ihm nicht genehme Fragen oder Fragen, die auf falschen Annahmen basieren, keinen Ausstandsgrund zu begründen vermögen". Auch die übrigen vom Beschwerdeführer genannten Umstände (Seitenzahl, rasche Beantwortung des Gesuchs, Verzicht auf Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) lassen nicht auf Befangenheit schliessen: Über Ausstandsgesuche ist grundsätzlich speditiv zu entscheiden, um das Hauptverfahren möglichst wenig zu verzögern. 
 
4.  
Streitig ist weiter, ob das Verwaltungsgericht das Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin hätte gutheissen oder die Sache insoweit an die VRK hätte zurückweisen müssen. 
 
4.1. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe im Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert und ihn gefragt, wie er sich seine (Ferien-) Abwesenheiten vom 31. Mai bis 16. Juni 2024 bzw. vom 4. bis 14. August 2024 finanziert habe. Mit Schreiben vom 12. August 2024 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nie in den Ferien gewesen; dies sei eine infame Unterstellung. Er habe indessen nach eigenen Angaben mehrfach auf der Kanzlei der Vorinstanz angerufen und dabei auch angegeben, im Erholungsurlaub bzw. in den Ferien zu sein. Zwar möge die Frage nach der Finanzierung von Ferien eher weit gehen. Da für die Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit neben dem Einkommen aber auch das Vermögen relevant sei, betreffe sie dennoch den relevanten Kontext und sei damit nicht als unzumutbar oder schikanös zu bezeichnen. Da damit nicht einmal von einem richterlichen Verfahrensfehler auszugehen sei, verfange die Rüge der Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin offenkundig nicht. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die VRK auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, mit ihrer Frage habe die Richterin unterstellt, er habe finanziell relevante Ferien gemacht, die sich ein Bedürftiger eigentlich nicht leisten könne; dies sei eine "infame Mutmassung", die seine Integrität in Frage stelle. Die Frage habe nicht zum "relevanten Kontext" gehört, da die Bedürftigkeit bereits aus den einzureichenden Unterlagen hervorgegangen sei. Der Beschwerdeführer erachtet es zudem als unzulässig, sich auf seine mündlichen - und freiweillig gemachten - Angaben gegenüber dem Sekretariat zu stützen, ohne je mit ihm gesprochen oder die angeforderten Unterlagen abgewartet und ausgewertet zu haben, zumal es sich um ein schriftliches Verfahren gehandelt habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Zeiträume für diese "Ferien" aus der Luft gegriffen gewesen seien - in den besagten Monaten sei er nachweislich in Krankenhäusern und Arztpraxen gewesen.  
 
4.3. Streitig ist vorliegend nicht, ob die Frage nach der Finanzierung angeblicher Ferien für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erforderlich und damit zulässig war, sondern ob diese Frage den Anschein der Befangenheit der Abteilungspräsidentin begründete. Dies hat die Vorinstanz zutreffend verneint. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Sekretariat der VRK selbst mehrfach erwähnt hatte, in den Ferien zu sein, weshalb es sich insoweit nicht um eine grundlose Unterstellung der Richterin handelte. Ob das Ausstandsgesuch aus diesem Grund bereits ungenügend begründet war (wovon die Vorinstanz ausging) oder abzuweisen gewesen wäre (wie die VRK in ihrer Hilfsbegründung darlegte), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber