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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_561/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juli 2024 (LE230014-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1986) und B.A.________ (geb. 1989) heirateten 2017. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C.A.________ (geb. 2021). Kurze Zeit nach seiner Geburt trennten sich die Eheleute und die Ehegattin ersuchte das Bezirksgericht Winterthur am 3. Dezember 2021 um den Erlass von Eheschutzmassnahmen.  
 
A.b. Das Bezirksgericht entschied am 15. März 2023. Soweit vorliegend von Interesse, traf es folgende Regelungen: Für den Sohn, den es unter die alternierende Obhut stellte (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), errichtete es eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dabei übertrug es der Beistandsperson insbesondere die Aufgabe, für die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in beiden Haushalten besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 5). Dem Vater verbot das Bezirksgericht im Sinn einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB bis auf Weiteres, mit seinem Sohn in den Iran zu reisen oder ihn durch Drittpersonen in den Iran verbringen zu lassen sowie für diesen einen iranischen Pass, eine iranische Identitätskarte oder sonstige iranische Reisedokumente zu beantragen (Dispositiv-Ziff. 6). Weiter verpflichtete das Bezirksgericht den Vater, für seinen Sohn folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'100.-- ab dem 1. Februar 2022, Fr. 990.-- ab dem 1. März 2022, Fr. 1'110.-- ab dem 1. Juli 2022, Fr. 1'350.-- ab dem 1. Januar 2023 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Dispositiv-Ziff. 9); Fr. 740.-- ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils und Fr. 120.-- ab dem 1. Juni 2023 (Dispositiv-Ziff. 8). Schliesslich wies das Bezirksgericht das Begehren des Ehemannes um Anordnung der Gütertrennung ab (Dispositiv-Ziff. 13).  
 
B.  
A.A.________ gelangte gegen diesen Entscheid mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. 
 
B.a. Soweit vorliegend von Belang, beantragte er den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft, eventualiter eine Abänderung des Aufgabenkatalogs, wobei insbesondere auf die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung verzichtet werden solle. Weiter sei das Reiseverbot gemäss Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Der Ehemann widersetzte sich zudem den ihm auferlegten künftigen (Dispositiv-Ziff. 8) bzw. rückwirkenden (Dispositiv-Ziff. 9) Kindesunterhaltsbeiträgen. Zur Leistung der künftigen Kindesunterhaltsbeiträge sei nicht er, sondern seine Ehefrau zu verpflichten, und zwar zu solchen von Fr. 730.-- ab Rechtskraft des Urteils und Fr. 790.-- ab dem 1. Juni 2023. Was die rückwirkend zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge anbelangt, beantragte er die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids insoweit, als diese ab dem 1. März 2022 wie folgt von seiner Ehefrau zu leisten seien: Fr. 591.-- ab dem 1. März 2022 und Fr. 630.-- ab dem 1. Juni 2022. Ausserdem sei zwischen den Eheleuten die Gütertrennung per Stichtag 10. Dezember 2021 anzuordnen.  
 
B.b. Das Obergericht wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Ausgangsgemäss auferlegte es dem Ehemann die Gerichtskosten, wobei es diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm, und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an seine Ehefrau (Entscheid vom 18. Juli 2024, dem Rechtsvertreter des Ehemannes am 31. Juli 2024 zugestellt).  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 29. August 2024 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, wobei er an den oben wiedergegebenen Berufungsanträgen festhält (Sachverhalt Bst. B.a). Eventualiter sei das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen inklusive denjenigen für das Berufungsverfahren zulasten von B.A.________ (Beschwerdegegnerin). In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht, seiner Beschwerde bezüglich der Anordnung der Beistandschaft sowie der sozialpädagogischen Familienbegleitung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.-- zu leisten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Am 4. September 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe inklusive Beilage ein. 
Mit Stellungnahme vom 23. September 2024 ersucht die Beschwerdegegnerin das Bundesgericht um Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde schliesslich die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Anweisung an die Beistandsperson, für beide Haushalte eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) befunden hat. Strittig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, weshalb für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_895/2023 vom 11. September 2024 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat sie innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 (inklusive Beilage) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Auf sie ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Das Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses betrifft nicht eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 104 BGG, sondern einen materiellrechtlichen Anspruch, der in der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gründet (Art. 159 Abs. 3 bzw. Art. 163 ZGB; BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36 E. 2.3). Entsprechend ist ein Prozesskostenvorschuss vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren einzufordern (BGE 143 III 617 E. 7). Für die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs ist das Bundesgericht (funktionell) nicht zuständig. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist daher nicht einzutreten (statt vieler Urteil 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 1.2).  
 
1.4. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juli 2024 (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 335 E. 1.1.2). Soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, ist mithin auf seine Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.2. Die Beschwerdeschrift wird diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht gerecht, worauf im Sachzusammenhang näher einzugehen sein wird. Soweit der Beschwerdeführer schon gar keine verfassungsmässigen Rechte anruft, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten:  
 
2.2.1. Dies trifft etwa zu auf die Rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch des Sohnes auf Ausstellung eines Reisepasses, die Souveränität des Irans sowie den Grundsatz der Subsidiarität von Art. 307 ZGB, das Mitentscheidungsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 301 ZGB, Art. 8 ZGB oder Art. 285 ZGB verletzt und hätte den Sachverhalt gestützt auf die Offizialmaxime [recte: Untersuchungsmaxime] genauer abklären müssen. Auch mit der Behauptung, die von der Vorinstanz geschützten Einschränkungen hinsichtlich der Ausstellung eines Passes verstiessen "gegen internationale Menschenrechtsprinzipien, einschliesslich des Rechts auf Staatsangehörigkeit, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 15) anerkannt ist", macht der Beschwerdeführer nicht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend (Urteil 1P.401/2005 vom 26. August 2005 E. 1).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer, der wie sein Sohn neben der schweizerischen die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, wirft der Vorinstanz vor, mit keinem Wort auf das "Schweizerisch-Iranische Abkommen von 1931" eingegangen zu sein, das vorliegend anwendbar sei. Damit scheint er das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 (SR 0.142.114.362) anzusprechen. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend. Zudem legt er weder dar, weshalb das angesprochene Abkommen anwendbar sein sollte noch zeigt er auf, welche Auswirkungen dessen Anwendung vorliegend konkret hätte. Ausserdem behauptet er nicht, sich bereits vorinstanzlich darauf berufen zu haben (zu den Anforderungen an die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht die Edition einer Rechtsauskunft der iranischen Botschaft in der Schweiz. Er begründet seinen Antrag jedoch nicht, weshalb er schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Ausserdem nimmt das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz wiederholt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, weil diese auf zahlreiche seiner Argumente nicht eingegangen sei bzw. ihren Entscheid nicht genügend begründet habe.  
 
3.2. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer die Anforderungen, die der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) an die Begründung eines Entscheids stellt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht mit genügender Klarheit darzutun. Die pauschalen, nicht weiter konkretisierten Vorwürfe, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, genügen dem Rügeprinzip (oben E. 2.1) nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Umstritten ist zunächst die Anordnung der Beistandschaft sowie die von der Beistandsperson einzurichtende sozialpädagogische Familienbegleitung. 
 
4.1. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer zunächst vor, sich nicht mit der erstinstanzlichen Begründung für die Errichtung einer Erziehungs- und Betreuungsbeistandschaft sowie einer vom Beistand zu installierenden Familienbegleitung auseinanderzusetzen. Er genüge somit den Begründungsanforderungen nicht. Auch inhaltlich erweise sich die Rüge als unbegründet. Die Erstinstanz habe sorgfältig erwogen, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien zwar genüge, um eine alternierende Obhut anzuordnen, zwischen den Parteien jedoch ein nicht unerheblicher Elternkonflikt bestehe, welcher dazu führe, dass sie oftmals Mühe hätten bzw. ausserstande seien, sich auch nur in alltäglichen Fragen betreffend ihren Sohn zu einigen. Das Bestehen eines Elternkonflikts bestreite der Beschwerdeführer nicht. Die Erziehungsbeistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung erwiesen sich als notwendig und geeignet, den Elternkonflikt der Parteien zu beheben. Auch die Besuchsrechts- bzw. Betreuungsbeistandschaft erweise sich weiterhin als geeignet und notwendig, nachdem die Behauptung des Beschwerdeführers, die Übergaben funktionierten in der Zwischenzeit problemlos, unsubstanziiert sei und die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Übergaberapporte keine problemlosen Übergaben belegten.  
 
4.2. Mit der Erwägung der Vorinstanz, er habe sich nicht genügend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er habe insbesondere gerügt, dass es widersprüchlich sei, zu behaupten, dass die Kommunikation funktioniere und gleichzeitig zu sagen, dass es eine Drittperson zur Kommunikation benötige. Zur Beseitigung des Elternkonflikts sei die Beistandschaft das falsche Instrument und nicht verhältnismässig; sie diene in keiner Weise dem Kindeswohl, sondern als Instrument für weitere Anschuldigungen. Dafür, dass die Übergaben problematisch seien, lägen keine Beweise im Recht. Es sei willkürlich, von sich aus auf eine problematische Übergabe zu schliessen und deshalb eine Beistandschaft zu errichten, anstatt beispielsweise eine Übergabebegleitung. Ein Beistand sei weder in der Lage, einen Elternkonflikt zu beseitigen noch problematische Übergaben zu verhindern. Dafür bedürfe es einer Mediation bzw. einer Übergabebegleitung. Indem die Vorinstanz diese beiden Massnahmen aber nicht als notwendig angesehen habe, widerspreche sie ihrer eigenen Argumentation und entscheide willkürlich (Art. 9 BV). Die Vorinstanz stütze sich auf verallgemeinerte Annahmen über die Auswirkungen von Elternkonflikten, ohne nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Intervention (Familienbegleitung) die anstehenden spezifischen Probleme effektiv angehen würde. Sie habe keine Alternativen oder weniger einschneidende Massnahmen geprüft. Die Entscheidung der Vorinstanz, eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, sei nicht gerechtfertigt, führe zu einer Mehrbelastung des Beschwerdeführers und zudem fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit oder Wirksamkeit. Der Entscheid sei willkürlich.  
 
4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an das Rügeprinzip nicht. Zwar macht er eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und damit grundsätzlich einen zulässigen Beschwerdegrund geltend. Anstatt sich jedoch mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, welche Überlegungen inwiefern willkürlich sein und den Entscheid auch im Ergebnis als unhaltbar ausweisen sollen, begnügt er sich damit, in appellatorischer Art und Weise seine Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Einschätzung entgegenzustellen, um dann abschliessend zu befinden, die vorinstanzliche Beurteilung sei willkürlich. Dies genügt aber zur Begründung des Willkürvorwurfs nicht (oben E. 2.1). Schliesslich ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein sollte, nachdem der Beschwerdeführer den bestehenden Elternkonflikt nicht bestreitet. Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten.  
 
5.  
Anlass zur Beschwerde gibt sodann die gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB ausgesprochene Weisung an den Beschwerdeführer, wonach es ihm bis auf Weiteres verboten wird, mit seinem Sohn in den Iran zu reisen oder ihn durch Drittpersonen in den Iran verbringen zu lassen sowie für seinen Sohn einen iranischen Pass, eine iranische Identitätskarte oder sonstige iranische Reisedokumente zu beantragen. 
 
5.1. Die Erstinstanz erliess die Weisungen nicht, weil der Beschwerdeführer eine Entführungsabsicht hege, sondern erwog, dass im Iran aktuell eine äusserst heikle politische Lage herrsche, weshalb das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von nicht zwingend notwendigen Reisen in den Iran abrate. Angesichts dieser Reisewarnung und der jüngsten Entwicklungen im Iran müsse davon ausgegangen werden, dass eine Reise in den Iran aktuell eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben des Sohnes darstellen würde. Die Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an. Sie erwog, selbst wenn der Beschwerdeführer die in seiner Berufung aufgestellten Behauptungen, weshalb die Reisewarnung in diesem Verfahren nicht einschlägig sei, glaubhaft machen würde, bestünde aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Iran für den Sohn generell eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben, sobald er in den Iran reise. Der Beschwerdeführer plane, mit seinem Sohn in den Iran zu reisen, und zwar sobald das ihm zugesprochene Ferienrecht dies zulasse. Zwar liege es im Wohl des Kindes, wenn er seine persischen Wurzeln und seine iranischen Verwandten kennenlerne. Aufgrund seines noch jungen Alters sei dieses Kennenlernen aber nicht zeitlich dringend, weshalb das physische Wohl zurzeit im Vordergrund stehe. Das Reiseverbot sei weder rechtswidrig noch unverhältnismässig. Eine zeitliche Befristung sei aufgrund der ungewissen Entwicklung der Lage nicht sinnvoll.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze die persönliche Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und seines Sohnes. Er habe in seiner Berufung konkret aufzeigen können, dass für den Fall einer Reise in den Iran für ihn und seinen Sohn kein Risiko bestehe, welches ein Reiseverbot rechtfertigen würde. Die Vorinstanz berufe sich auf die allgemein gehaltenen Empfehlungen des EDA und damit auf ein allgemein bekanntes Risiko, ohne konkrete Beweise oder Umstände zu berücksichtigen. Diese Empfehlungen gebe es schon seit Jahrzehnten, was darauf hindeute, dass sie möglicherweise nicht die aktuellen, nuancierten Realitäten der politischen Situation im Iran widerspiegeln. Es handle sich vorliegend nicht um eine reine Schutzmassnahme, sondern eine politisch motivierte Einschränkung, die ausserhalb des Mandats eines Familiengerichts liege. Jüngste politische Unruhen etwa in Frankreich und Grossbritannien hätten nicht zu ähnlichen gerichtlich verhängten Verboten geführt. Diese Diskrepanz unterstreiche den willkürlichen Charakter des Urteils und wecke Bedenken hinsichtlich der Fairness und Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und ungerechtfertigt; der Grundrechtseingriff unverhältnismässig und rechtswidrig. Ebenso unverhältnismässig sei die fehlende zeitliche Beschränkung. Was die Ausstellung des Reisepasses anbelange, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese eine Kindeswohlgefährdung darstellen könne.  
 
5.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen dem Rügeprinzip nicht:  
 
5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die getroffene Weisung verletze seine Bewegungsfreiheit bzw. die seines Sohnes, führt er nicht mit dem notwendigen Detaillierungsgrad aus, welches verfassungsmässige Recht inwiefern konkret verletzt sein sollte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.3.2. Davon abgesehen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Auffassung gegenüberzustellen. Dabei lässt er zwar hin und wieder das Wort "Willkür" bzw. "willkürlich" in seine Beanstandungen einfliessen; dies genügt aber den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (oben E. 2.1). Der vorinstanzlichen Feststellung, die aktuelle Sicherheitslage im Iran stelle - für den Fall einer Reise und selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers, weshalb die Reisewarnung im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sein sollte - eine Gefährdung des Kindeswohls dar, hat der Beschwerdeführer letztlich ausser pauschalen Anschuldigungen und allgemein gehaltener Kritik nichts entgegenzusetzen. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Reisedokumenten nennt der Beschwerdeführer sodann keine verfassungsmässigen Rechte, geschweige denn ist seiner Kritik zu entnehmen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben sollte. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als sie die Weisungen betreffend Reise in den Iran und iranische Reisedokumente zum Gegenstand hat.  
 
6.  
Strittig sind weiter die Kindesunterhaltsbeiträge. 
 
6.1. In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer zunächst das von der Vorinstanz für ihn ermittelte Einkommen.  
 
6.1.1. Bis im April 2022 war der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm gegründeten D.________ GmbH. Im April 2022 hat er diese jedoch auf seine Mutter übertragen und in der Folge geltend gemacht, er könne nicht mehr als selbständig Erwerbender angesehen werden. Deshalb könne für die Ermittlung seines Einkommens nur der ihm von der GmbH ausbezahlte Lohn, nicht aber der Gewinn der Gesellschaft berücksichtigt werden.  
 
6.1.2. Die Erstinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Sie errechnete dessen Einkommen daher unter Einbezug des ihm ausbezahlten Lohns und des vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinns. Die Vorinstanz schützte diese Vorgehensweise. Zum einen erwog sie, die Kritik des Beschwerdeführers vermöge die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen. Insbesondere bringe der Beschwerdeführer nicht vor, dass er nach der Übertragung keine Entscheidungsbefugnisse in der D.________ GmbH mehr gehabt habe. Auch inhaltlich erweise sich seine Rüge als unbegründet. Nicht zu beanstanden sei insbesondere, dass die Erstinstanz von der Mutter des Beschwerdeführers ein gewisses Verständnis für die operative Tätigkeit der D.________ GmbH verlangt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie die im Iran wohnhafte Mutter, ohne sich mit den Dienstleistungen der Gesellschaft auszukennen und ohne vor Ort verknüpft zu sein und die Sprache der (potenziellen) Kunden zu beherrschen, das Unternehmen erfolgreich führen solle. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Novum, er habe die D.________ GmbH an seine Mutter übertragen müssen, weil sein einziger Auftraggeber ihn abgemahnt habe, ändere nichts. Es sei nicht ersichtlich, wie das Risiko des Abspringens des Auftraggebers vermindert werden könnte, wenn die Gesellschaft an eine dem Auftraggeber unbekannte Person mit Wohnsitz im Iran übertragen werde. Zu Recht habe die Erstinstanz befunden, dass der Beschwerdeführer auch nach der formellen Übertragung weiterhin als alleiniger Entscheidträger der Gesellschaft zu qualifizieren sei. Völlig abwegig sei schliesslich die neue Behauptung, der Beschwerdeführer habe aus emotionalem Druck heraus seine Gesellschaft an die Mutter übertragen.  
 
6.1.3. Der Beschwerdeführer rügt, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei willkürlich. Die Vorinstanz stelle die Rechtmässigkeit der Unternehmensübertragung in Frage. Unbestritten sei, dass die Übertragung rechtlich korrekt stattgefunden habe und dass der Beschwerdeführer damit sämtliche Entscheidungsbefugnisse für das Unternehmen rechtlich verbindlich seiner Mutter übertragen habe. Eine anderslautende Interpretation sei willkürlich. Es sei willkürlich, wenn man dem Beschwerdeführer, einem Ingenieur ohne Unternehmererfahrung, unterstelle, ohne Weiteres in der Lage zu sein, ein Unternehmen zu führen, seiner Mutter, einer Unternehmerin mit umfangreicher betriebswirtschaftlicher Expertise, die eine Arbeitserlaubnis in der Schweiz erhalten habe, aber unterstelle, dazu nicht in der Lage zu sein. Indem der Beschwerdeführer nicht mehr als selbständig Erwerbender, sondern als Angestellter arbeite, habe er eine Lohnsicherheit, auch wenn der Kunde abspringe. Indem die Vorinstanz dieses Risiko trotz erfolgtem Verkauf des Unternehmens weiterhin dem Beschwerdeführer anrechne, stelle sie den Sachverhalt widersprüchlich und willkürlich fest. Aus dem Übertragungsvertrag gehe klar hervor, dass er keine Kontrolle mehr über das Unternehmen habe und die finanzielle Unterstützung durch die Mutter mit persönlichen Verpflichtungen und nicht mit unternehmerischen Entscheidungen zusammengehangen habe. Die Übertragung an die Mutter sei eine legitime finanzielle Entscheidung gewesen, die durch die teilweise Rückzahlung der Schulden des Beschwerdeführers, den Schutz vor Inkasso bis zu einer verlängerten Frist, die Verringerung des Risikos des möglichen Verlusts seines Arbeitsplatzes und die anerkannte Geschäftskompetenz seiner Mutter unterstützt worden sei. Die Vorinstanz treffe entgegen den vorliegenden Akten falsche Annahmen, welche zu einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Feststellung des Sachverhalts führten.  
 
6.1.4. Der Beschwerdeführer irrt: Die Vorinstanz hat ihm weder ein hypothetisches Einkommen angerechnet noch die Rechtmässigkeit der Unternehmensübertragung in Frage gestellt. Sie erachtete die Übertragung schlicht - in Übereinstimmung mit der Erstinstanz - als unglaubhaft und betrachtete den Beschwerdeführer weiterhin als alleinigen Entscheidungsträger des von ihm gegründeten Unternehmens. Deshalb bestimmte sie sein Einkommen gemäss den Regeln für selbständig Erwerbstätige (oben E. 6.1.2). Die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er nach der Übertragung keine Entscheidungsbefugnisse mehr gehabt hätte, kritisiert der Beschwerdeführer zwar indirekt, erhebt in diesem Zusammenhang aber keine zulässigen Sachverhaltsrügen und behauptet nicht, dass er entgegen dieser Feststellung im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach nicht ersichtlich sei, wie die im Iran wohnhafte Mutter, ohne sich mit den Dienstleistungen der Gesellschaft auszukennen, ohne vor Ort verknüpft zu sein und ohne die Sprache der (potenziellen) Kunden zu beherrschen, das Unternehmen erfolgreich führen solle, stellt er lediglich seine eigene Beurteilung gegenüber. Dabei legt er seinen Ausführungen mindestens teilweise einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (insbesondere zu den Fähigkeiten der Mutter und zur erteilten Arbeitsbewilligung), ohne diesbezüglich Sachverhaltsrügen zu erheben. Die entsprechenden Sachverhaltselemente sind vor Bundesgericht folglich unbeachtlich. Ohnehin lässt sich die behauptete Willkür vor Bundesgericht jedenfalls nicht mit den rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers belegen. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer sei weiterhin der alleinige Entscheidträger der D.________ GmbH, sein Bewenden. Dass die Vorinstanz für diesen Fall verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie den Beschwerdeführer als selbständig Erwerbenden behandelt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
6.1.5. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers zur Berechnung seines Einkommens unter Ausklammerung des Gewinns. Soweit der Beschwerdeführer in der Folge die Ermittlung des Gewinns kritisiert bzw. der Vorinstanz vorwirft, sich trotz der geltenden Untersuchungsmaxime kein genaueres Bild davon gemacht zu haben, erhebt er jedenfalls keine zulässigen Rügen (oben E. 2.2.1).  
 
6.2. Weiter ist der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz für den Sohn Fremdbetreuungskosten berücksichtigte. Soweit er überhaupt zulässige Rügen erhebt, wirft er der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor, indem diese erwog, mit Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer implizit die Einwilligung zur Fremdbetreuung gegeben. Dass er die Betreuungsvereinbarung unterzeichnete und aufgrund dieser Betreuungsvereinbarung eine Fremdbetreuung des Sohnes erforderlich war, bestreitet er jedoch nicht. Damit gelingt es ihm nicht, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun. Schon gar nicht vermag er mit seinen Ausführungen, die Fremdbetreuungskosten könnten nur soweit berücksichtigt werden, als dieser Entscheid von beiden Eltern getragen worden sei bzw. als die Beschwerdegegnerin nachweisen könnte, dass der Beschwerdeführer für die Betreuung nicht zur Verfügung gestanden hätte, den Entscheid als im Ergebnis willkürlich auszuweisen.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den Umfang der bei ihm berücksichtigten Schulden. In diesem Zusammenhang erhebt er jedoch keine zulässigen Rügen (oben E. 2.1).  
 
6.4. Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Kindesunterhaltsbeiträgen als unbegründet, soweit sie überhaupt dem geltenden Rügeprinzip zu genügen vermag. Eine Auseinandersetzung mit der Unterhaltsberechnung des Beschwerdeführers erübrigt sich.  
 
7.  
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die Frage, ob zwischen den Eheleuten die Gütertrennung anzuordnen ist. 
 
7.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt (BGE 116 II 21 E. 5a). Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGE a.a.O. E. 4; Urteil 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2).  
 
7.2. Die Erstinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers um Gütertrennung ab, was die Vorinstanz schützte. Die Erstinstanz war davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin seit der Trennung bis im Oktober 2022 von ihrem Vermögen (Fr. 90'000.--) den Grossteil, nämlich Fr. 87'000.--, verbraucht habe. Allerdings habe sie in dieser Zeit nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt und denjenigen des Sohnes während ihres unbezahlten Mutterschaftsurlaubs von vier Monaten bestreiten, sondern auch einen komplett neuen Hausrat anschaffen, Umzugskosten tragen und schliesslich erhebliche Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Anwaltskosten, Kosten für die Mediation und Kosten für die Familientherapie) bezahlen müssen. Daher könne nicht von einer konkreten Gefährdungssituation der finanziellen Interessen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Kosten für den Umzug, die neuen Möbel, die Sicherheitsleistung und die Lebenshaltungskosten während des unbezahlten Mutterschaftsurlaubs schätzte die Erstinstanz auf ca. Fr. 35'000.-- bis Fr. 40'000.--. Die Vorinstanz schloss sich diesen Überlegungen an. Ausserdem erwog sie, die Kostenschätzung von Fr. 47'000.-- bis Fr. 52'000.-- für die Kosten rund um das Eheschutzverfahren seien realistisch, zumal das erstinstanzliche Verfahren über zwei Jahre gedauert habe, was entsprechend hohe Anwaltskosten verursacht habe.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, selbst nach Abzug der Fr. 35'000.-- bis Fr. 40'000.-- müsse noch ein Vermögen von Fr. 42'900.-- vorhanden sein. Für die berücksichtigten Kosten für das laufende Verfahren lägen keine Unterlagen und keine Beweise im Recht, weshalb der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, weshalb es deren Rechtsbeiständin auch untersagt sei, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Die auf Annahmen statt auf konkreten Beweisen beruhende Entscheidung des Gerichts untergrabe die Fairness des Verfahrens und widerspreche den Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK).  
 
7.4. Soweit der Beschwerdeführer Art. 29 Abs. 2 BV (gemeint ist wohl Art. 29 Abs. 1 BV) und Art. 6 EMRK anruft, legt er nicht dar, welchen Anspruch ihm diese Bestimmungen konkret einräumen und inwiefern die Vorinstanz diesen verletzt haben sollte. Darauf ist folglich nicht einzugehen. Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin ca. Fr. 47'000.-- bis Fr. 52'000.-- für die Kosten rund um das Eheschutzverfahren ausgegeben hat, als willkürlich auszuweisen. Dies gilt schon allein deshalb, weil er sich nicht mit den Erwägungen zur Zusammensetzung dieser Kosten (neben Anwaltskosten insbesondere auch Kosten für die Mediation und die Familientherapie) und zur Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandersetzt und überdies Behauptungen zum Prozesssachverhalt (unentgeltliche Rechtspflege) aufstellt, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Im Übrigen ist aus den kantonalen Akten ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin erst am Ende der Verhandlung vom 17. Oktober 2022 - als sie also schon den Grossteil ihres Vermögens verbraucht hatte - um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine wirtschaftlichen Interessen gefährdet sind.  
 
8.  
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Obsiegen im vorliegenden Verfahren an. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 
 
9.  
 
9.1. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er der Beschwerdegegnerin hingegen nicht, zumal diese mit ihren Anträgen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen und ihr ansonsten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
9.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Beschwerde erweist sich jedoch als von Anfang an aussichtslos, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und E.________, Winterthur, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang