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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_462/2022  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, 
 
B.________, p.A. Staatsanwaltschaft II Kanton Zürich, Schwerpunktkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. August 2022 (UA220020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, schwerer Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte. 
 
B.  
Am 23. März 2022 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt, in welchem sie diesem schwere Verfahrensfehler und Verletzungen seiner Amtspflichten zur Last legte. Mit Beschluss vom 23. August 2022 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend Vorinstanz) das Ausstandsgesuch gut. 
 
C.  
Dagegen erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht mit Eingabe vom 6. September 2022 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte sie in prozessualer Hinsicht unter anderem, ihrer Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu erteilen, als dass die bisher unter Mitwirkung des fallführenden Staatsanwalts erhobenen Beweismittel für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit behalten sollen und nicht aus den Akten entfernt werden müssen. 
Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 20. September 2022 beantragt, auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Gesuche abzuweisen. Am 22. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Mit Verfügung vom 27. September 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 eine Vernehmlassung eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar wird in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG unter anderem die Staatsanwaltschaft genannt (Ziff. 3). Diese Bestimmung verleiht jedoch nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, welches sie voraussetzt (BGE 139 IV 121 E. 4.2; Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). 
 
2.1. Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht (unter allen Rechtstiteln nach Art. 95-98 BGG) beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht. Zwar sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben. Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden, sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: BGE 148 IV 275 E. 1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_525/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1).  
 
2.2. Das rechtliche geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist vorliegend zumindest nicht offensichtlich. In grundsätzlicher Hinsicht ist fraglich, ob der Staatsanwaltschaft die Legitimation zur Anfechtung eines Entscheids, mit welchem eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand versetzt wird, nicht in genereller Weise abgesprochen werden muss (vgl. BGE 107 Ia 266), jedenfalls solange gleichzeitig weder allfällige Disziplinarmassnahmen gegen die fehlbare Staatsanwältin resp. den fehlbaren Staatsanwalt (vgl. BGE 107 Ia 266) noch konkrete Beweisverwertungsverbote (vgl. Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 1.4.3) zur Diskussion stehen. Diese Frage hat das Bundesgericht zwar früher schon aufgeworfen, sich aber damit bisher noch nicht vertieft auseinandergesetzt (vgl. Urteile 1B_525/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1; 1B_22/2014 vom 24. Januar 2014 E. 1; wo die Frage jeweils offen gelassen wurde; siehe dagegen BGE 107 Ia 266, dem allerdings noch das alte Recht zugrunde lag). Da, wie nachfolgend dargelegt wird, auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, braucht diese Frage auch vorliegend nicht entschieden zu werden.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation namentlich vor, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens habe zur Folge, dass der grösste Teil der bisher erhobenen Beweismittel nicht verwertbar wäre und sehr viele Beweise erneut erhoben werden müssten. Dies würde zu einer grossen Verzögerung des Verfahrens führen, welches bereits kurz vor der Anklageerhebung stehe. Mithin hätten die Gutheissung des Ausstandsgesuches und der daraus resultierende Beweisverlust weitreichende Konsequenzen. Der angefochtene Entscheid schwäche die Justiz und verhindere eine effektive Strafverfolgung, weshalb sie über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung verfüge. Zudem werde aus den Ausführungen deutlich, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen die Ausstandspflicht des fallführenden Staatsanwalts, sondern letztlich gegen ein Beweisverwertungsverbot richte, welches aus dessen angeblicher Ausstandspflicht resultiere. Damit sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein legitimationsbegründender Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft tangiert.  
Die Beschwerdeführerin scheint zunächst zu verkennen, dass sich der angefochtene Entscheid gerade nicht zu konkreten Beweisverwertungsverboten äussert, zumal solche bloss eine allfällige indirekte Rechtsfolge des Entscheids darstellen können. Anders war die Situation im von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2022 vom 25. August 2022, welches einzig ein Beweisverwertungsverbot zum Gegenstand hatte und bei welchem die Frage nach dem Ausstand, aufgrund der konkreten Verfahrenskonstellation, lediglich als Vorfrage zu behandeln war (vgl. Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 1.4). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption ein (endgültiger) Beweisverlust infolge der Gutheissung eines Ausstandsgesuchs grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 StPO). 
Die Beschwerdeführerin belässt es bei der unsubstanziierten Behauptung, der grösste Teil der bisher erhobenen Beweismittel sei aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht verwertbar und müsse daher neu erhoben werden, was von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestritten wird. Mit diesen pauschalen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Einzelfall darzulegen, nicht hinreichend nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 1B_525/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1 in fine). 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie in der Hauptsache auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger