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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_381/2022  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Eingliederungsmassnahme; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2022 (IV.2021.00365). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1979 geborene A.________ war vom 1. März bis 1. Juni 2017 bei der Plattform B.________ im Rahmen eines Arbeitsintegrationsangebots beschäftigt. Am 15. Mai 2017 wurde er in xxx angeschossen. Er erlitt eine Verletzung am rechten Oberarm, Mittelgesichtsfrakturen und verlor das linke Auge. Am 16. Mai 2017 wurde er im Universitätsspital C.________ am Kopf operiert. Am 23. Juni 2017 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug einer Augenprothese an. Weitere Operationen im Universitätsspital C.________ erfolgten am 20. Februar 2018 (Entfernung orbitaler Zysten links) und 23. März 2018 (Osteosynthesematerialentfernung Jochbein beidseits). Am 15. August 2018 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an. Diese tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Letzterer holte ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB), Bern, vom 1. Mai 2019 ein, in dessen Rahmen die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen gestellt hatte. Der Beschwerdeführer legte am 26. Februar 2020 einen Bericht der Neuropsychologin D.________, Psychiatrische Universitätsklinik E.________, vom 19. November 2019 (nachfolgend PUK-Bericht) auf. Die IV-Stelle zog die vom Unfallversicherer eingeholte Stellungnahme der SMAB vom 31. März 2020 bei. Mit Verfügung vom 29. April 2021 verneinte sie den Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. April 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen des Wartejahrs erfüllt habe. Es seien ihm berufliche (Eingliederungs-) Massnahmen zuzusprechen und durchzuführen. Es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Es seien ihm die Kosten für das von der PUK erstellte Gutachten zurückzuerstatten und von der IV-Stelle zu übernehmen. Subeventuell seien ergänzende Abklärungen (insbesondere eine BEFAS-Abklärung) durchzuführen. Allenfalls sei die Sache zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein gerichtliches Gutachten zu veranlassen. Das vorliegende Verfahren sei mit seinem vor Bundesgericht anhängig gemachten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu vereinigen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da das vor Bundesgericht hängige Verfahren 8C_380/2022 das unfallversicherungsrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers und nicht das gleiche vorinstanzliche Urteil betrifft, ist es - entgegen dem gestellten Antrag - mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinigen (vgl. auch Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
3.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen bundesrechtskonform ist. 
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 2 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die IV-Stelle habe massgeblich auf das polydisziplinäre (neurologische, neuropsychologische, kieferchirurgische, ophthalmologische, psychiatrische und orthopädisch/ traumatologische) SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 abgestellt. Dieses erfülle die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen. Gestützt auf dieses Gutachten sei der Beschwerdeführer seit März 2018 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg) vollumfänglich arbeitsfähig. Somit erweise sich die strittige Verfügung der IV-Stelle, wonach das Wartejahr nicht erfüllt sei und sich auch keine Erwerbseinbusse ergäbe als rechtens. 
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden auf seine Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 6.1.2). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in der Leitlinie "Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirn-Trauma" werde empfohlen, dass eine MRI-Untersuchung innerhalb von wenigen Tagen nach einem solchen Trauma zu erfolgen habe. Da dies hier nicht geschehen sei, müsse eine Umkehr der Beweislast gelten. Entgegen der Vorinstanz genüge eine CT-Untersuchung nicht.  
 
6.2. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stellte nämlich richtig fest, dass der Beschwerdeführer aus dieser Leitlinie nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da gemäss dem SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 angesichts der unauffälligen neurologischen Befunde keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma vorgelegen hätten. Der neurologische SMAB-Gutachter habe festgehalten, das Gehirn sei von der Schussverletzung am Kopf nicht betroffen gewesen. Nicht gefolgt werden kann in diesem Lichte dem bloss pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schuss in den Kopf stelle immer ein Schädel-Hirn-Trauma dar, unabhängig von der Schwere der eingetretenen Verletzungen (vgl. auch E. 10.1 hiernach).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des unfallbedingten Verlusts des einen Auges seien nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden.  
 
7.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 eine ophthalmologische Abklärung stattfand und deren Ergebnis mit festgestellter voller Belastbarkeit bei geringen Einschränkungen zufolge Einäugigkeit in der polydisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter berücksichtigt wurde.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, im neuropsychologischen SMAB-Gutachten vom 25. Januar 2019 sei festgehalten worden, aktuell könnten keine Aussagen zu allfälligen kognitiven Defiziten und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit getroffen werden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass kognitive Einbussen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Trotzdem sei im polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 festgestellt worden, dass es keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen gebe und in sämtlichen begutachtenden Disziplinen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. In dieser Hinsicht sei das SMAB-Gutachten somit widerspüchlich und unverwertbar. Es entspreche nicht den Leitlinien und Fachempfehlungen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde auch bestritten, dass ein neuropsychologisches Gutachten nur eine Art Ergänzung und nicht gleich zu werten sei wie die anderen Fach-Disziplinen. Die neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien erheblich, dauerhaft und IV-relevant. Die neuropsychologische SMAB-Gutachterin habe zur Begründung auf verminderte Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft verwiesen. Demgegenüber sei im PUK-Bericht vom 19. November 2019 seine Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft eindeutig festgestellt worden. Dieser Bericht sei entsprechend den massgebenden Leitlinien und Fachempfehlungen lege artis korrekt und vollständig erstellt worden. Aufgrund des PUK-Berichts vom 19. November 2019 stehe somit fest, dass bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50-70 % bestehe.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).  
 
8.2.2. Weiter stellte die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig fest, dass sich aufgrund der psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 keine Hinweise auf kognitive Defizite des Beschwerdeführers ergeben hätten. Bei der polydisziplinären Konsensbeurteilung seien die ärztlichen SMAB-Gutachter zum Schluss gekommen, dass bei Fehlen einer unfallrelevanten psychiatrischen Diagnose sowie bei normaler Neurologie nicht davon auszugehen sei, es könnte neuropsychologisch doch noch ein Schaden vorliegen.  
Da den neurologischen und psychiatrischen Gutachtern in diesem Rahmen gegenüber der neuropsychologischen Gutachterin die abschliessende Beurteilungskompetenz zukam, kann das SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht als widersprüchlich bzw. unverwertbar erachtet werden. 
 
8.2.3. Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 8.2.1 hiervor) vermag der neuropsychologische PUK-Bericht vom 19. November 2019 für sich allein das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 mithin nicht in Frage zu stellen, zumal vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass seit diesem Gutachten bis zur PUK-Untersuchung eine unfallbedingte Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten wäre.  
Hiervon abgesehen hat die Vorinstanz gestützt auf die SMAB-Stellungnahme vom 31. März 2020 unter Hinweis auf die unterbliebene Überprüfung der Anstrengungsbereitschaft mithilfe erprobter Verfahren bei nicht auszuschliessender Selbstlimitierung aufgezeigt, weshalb der PUK-Bericht vom 19. November 2019 versicherungsmedizinisch nicht verwertbar sei. Gegen diese SMAB-Stellungnahme bzw. die darauf gestützte vorinstanzliche Feststellung bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten stichhaltigen Einwände vor. 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, anders als der Unfallversicherer habe die Invalidenversicherung nicht nur die unfallkausale Verschlechterung, sondern die gesamte Einschränkung seiner kognitiven bzw. verhaltensregulatorischen Fähigkeiten (inkl. allfällig vorbestehender kognitiver und weiterer Beeinträchtigungen, u.a. auch aufgrund der attestierten Suchterkrankung etc.) zu berücksichtigen. Das SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 habe sich spezifisch zur Frage von unfallrelevanten Beeinträchtigungen geäussert. Weitere offenkundige bzw. von der IV-Stelle zu berücksichtigende gesundheitliche Einschränkungen seien nicht berücksichtigt worden. Es werde bestritten, dass die nicht unfallkausalen Leiden im Rahmen dieses Gutachtens berücksichtigt worden seien und/oder sich keine Hinweise auf nicht unfallkausale, krankheitsbedingte und vorbestehende Einschränkungen ergeben hätten. Insbesondere hätten die kognitiven Beeinträchtigungen, die Beschwerden im Zusammenhang mit der Suchterkrankung und die weiteren bei den psychischen Erkrankungen als nicht unfallkausal aufgeführten Leiden ein klar anderes Bild gezeigt. Diesbezüglich hätte die IV-Stelle mindestens weitere Abklärungen vornehmen müssen.  
 
9.2. Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 sowohl die unfallbedingten als auch die nicht unfallrelevanten bzw. krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers abgeklärt und bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere in psychischer Hinsicht bzw. betreffend seine Suchterkrankung. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, welche weiteren konkreten und erheblichen Erkrankungen bei ihm vorgelegen hätten, die von den SMAB-Gutachtern nicht berücksichtigt worden sein sollen.  
 
10.  
 
10.1. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 auf (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4). Er gibt im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung, die sich auf dieses Gutachten stützte, als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3).  
Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit März 2018 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Folglich hat sie seinen Leistungsanspruch zur Recht verneint. 
 
10.2. Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 9.2).  
 
11.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Erstattung der ihm durch die Einholung des PUK-Berichts vom 19. November 2019 entstandenen Kosten. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5; Urteil 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 7.3 mit Hinweis). Der PUK-Bericht vom 19. November 2019 war für die Beurteilung jedoch nicht erforderlich, weshalb dessen Kosten von der IV-Stelle nicht zu übernehmen sind. 
 
12.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
5.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1800.- ausgerichtet. 
 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar