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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_182/2024  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Passerini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Jakob, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 12. Februar 2024 (FO.2021.29-K2; ZV.2021.119-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und C.________ sind die unverheirateten Eltern von B.________. Der Bub steht in der gemeinsamen elterlichen Sorge. Bis zur Trennung der Eltern im Sommer 2019 besuchten die Mutter und B.________ den Vater regelmässig mehrere Tage lang an dessen Wohn- und Arbeitsort in U.________ (Italien). Spätestens seit der Trennung leben C.________ und B.________ gemeinsam in der Schweiz. 
 
B.  
 
B.a. Am 11. Januar 2021 erhoben C.________ und B.________ nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren gegen A.________ beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Klage betreffend Kindesunterhalt. Sie forderten rückwirkend ab B.________s Geburt und über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3'787.85 zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 sprach das Kreisgericht B.________ folgende monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge zu: ab 16. September 2019 bis Juli 2022 Fr. 1'630.-- (Anteil Betreuungsunterhalt Fr. 1'205.-- bis Juni 2020 und Fr. 725.-- ab Juli 2020); ab August 2022 bis Juli 2030 Fr. 700.-- und ab August 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 500.--.  
 
B.c. A.________ legte beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein und stellte das Begehren, den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 16. September 2019 bis zum Mai 2020 auf Fr. 970.-- (Anteil Betreuungsunterhalt Fr. 850.--) zu bestimmen und ab Juni 2020 infolge seiner Leistungsunfähigkeit von der Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt abzusehen. C.________ und B.________ erhoben Anschlussberufung und hielten an ihrem Klagebegehren (Bst. B.a) fest.  
 
B.d. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 teilte das Kantonsgericht den Prozessparteien mit, dass das Gericht mit der Urteilsberatung begonnen habe und keine weiteren neuen Tatsachen mehr berücksichtige. Am 12. Februar 2024 erging der Berufungsentscheid. Das Kantonsgericht hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und setzte die Kinderalimente neu wie folgt fest: ab 16. September 2019 bis Juni 2020 Fr. 1'460.--, ab Juli 2020 bis Juli 2022 Fr. 1'360.--, ab August 2022 bis Juli 2030 Fr. 1'115.--, ab August 2030 bis März 2036 Fr. 935.-- und für den Fall, dass B.________ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, ab April 2036 bis zum ordentlichen Ausbildungsabschluss Fr. 350.--.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 15. März 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und den Unterhaltsbeitrag für B.________ (Beschwerdegegner) für die Zeit vom 16. September 2019 bis zum 30. Juni 2020 auf Fr. 814.-- und ab 1. April 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf Fr. 160.-- zu bestimmen; für die Zeit zwischen Juli 2020 und März 2034 sei auf eine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen zu verzichten. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragen die Beschwerdegegner, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Vernehmlassung vom 6. Dezember 2024). Zugleich ersuchen sie für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Schreiben vom 2. Dezember 2024). Die Eingaben zur Sache wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Barunterhalt für ein Kind, also über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Der angefochtene Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde steht grundsätzlich offen.  
 
1.2. Nicht zulässig sind vor Bundesgericht allerdings neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Gemeint sind damit Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2). Sie führen im Verhältnis zum vorinstanzlichen Verfahren zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes (Urteile 5A_841/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 5; 5A_463/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4). Dem angefochtenen Entscheid zufolge erklärte sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung bereit, für die Zeit vom 16. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 monatliche Kinderalimente von Fr. 970.-- zu bezahlen (s. Sachverhalt Bst. B.c). Soweit er im hiesigen Verfahren für denselben Zeitabschnitt lediglich Fr. 814.-- zahlen will (s. Sachverhalt Bst. C.a), führt sein vor Bundesgericht gestelltes Begehren zu einer unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und muss sich der Beschwerdeführer für die erwähnte Zeitperiode bei seinem Berufungsantrag behaften lassen.  
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).  
 
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer erklärt unter Hinweis auf eine E-Mail der Mutter vom 9. Januar 2024, dass diese "mutmasslich im Jahre 2022" ein weiteres Kind namens D.________ geboren, diese Tatsache dem Kantonsgericht in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht mitgeteilt habe. Dem Kantonsgericht wirft er vor, den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben. Die Vorinstanz habe weder bei der Beiständin des Beschwerdegegners noch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Sarganserland Akten eingeholt und dadurch den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die unrichtige Sachverhaltsabklärung habe grossen Einfluss auf den Kindesunterhalt für den Beschwerdegegner, da durch die Geburt eines weiteren Kindes die Unterhaltsberechnung beeinflusst werde. In der Folge verlangt der Beschwerdeführer, die Wohnkosten ab dem Folgemonat von D.________s Geburt ermessensweise zu je 15 % (Fr. 185.--) auf beide Kinder und zu je 35 % (Fr. 430.--) auf beide Elternteile zu verteilen. Weiter argumentiert er, dass für einen allfälligen Betreuungsunterhalt nicht er, sondern der Vater des jüngeren Kindes D.________ aufkommen müsse, da das Unvermögen der Mutter, für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen, auf die Geburt von D.________ und nicht auf die Geburt des Beschwerdegegners zurückzuführen sei.  
Weiter reklamiert der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht die in der Anschlussberufung erhobene Behauptung, bei der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts in der Schweiz würden keine Übernachtungen anfallen, nicht überprüft und sich stattdessen mit der gegnerischen Weigerung abgefunden habe, näher auf diese Frage einzugehen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass zwischen der Einreichung der Berufung am 13. September 2021 und der Mitteilung des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2024, die Sache sei spruchreif (s. Sachverhalt Bst. B.d), 29 Monate vergangen seien. Angesichts dessen hätte das Kantonsgericht den Sachverhalt nochmals prüfen müssen. 
 
3.2. Sind wie hier mit der Festlegung von Kindesunterhalt Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen (BGE 148 III 270 E. 6.4). Die Regel gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren ohne jegliche Novenschranken (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1). Aus diesem sog. uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch zugunsten der unterhaltspflichtigen Person. Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien allerdings insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken, und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (zum Ganzen: BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1). Dies gilt insbesondere für die Aufklärung von Sachverhalten, welche die Parteien naturgemäss selbst am besten kennen können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Was die Geburt des Halbbruders des Beschwerdegegners angeht, täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass das Kantonsgericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und angesichts der Dauer des Berufungsverfahrens von sich aus hätte Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob die Lebenssituationen der Verfahrensbeteiligten unverändert geblieben sind oder etwa die Beschwerdegegnerin unterdessen ein weiteres Kind geboren hat. Trifft die Vorinstanz diesbezüglich aber kein Vorwurf, so kann auch nicht gesagt werden, dass erst der angefochtene Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass gäbe, diese neue Tatsache erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass die Beschwerdegegnerin das Kantonsgericht über D.________s Geburt hätte informieren müssen. In der Folge ist D.________s Geburt als unzulässiges Novum im hiesigen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zur Forderung des Beschwerdeführers, seitens des Beschwerdegegners unter Berücksichtigung von D.________s Geburt die Wohnkosten neu zu verteilen und für den Betreuungsunterhalt ausschliesslich D.________s Vater in die Pflicht zu nehmen.  
Auch bezüglich der Übernachtungen in der Schweiz läuft der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ins Leere. Laut dem angefochtenen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 eine Anschlussberufungsantwort ein. Was ihn davon abhielt, in dieser Eingabe auf die gegnerische Behauptung zu reagieren und dem Kantonsgericht diesbezüglich entscheiderhebliche Belege und Tatsachen zu unterbreiten, mag der Beschwerdeführer nicht erklären, noch ist seinem Schriftsatz zu entnehmen, dass er solcherlei unternommen hätte und damit von der Berufungsinstanz bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde geben in der Unterhaltsberechnung die Kosten, die dem Beschwerdeführer für die Benutzung seiner Eigentumswohnung anzurechnen sind. 
 
4.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge machte der Beschwerdeführer monatliche Hypothekarzinsen von EUR 58.-- für eine Hypothek von EUR 70'000.-- ("Hypothek 1") sowie monatliche Hypothekarzinsen und Amortisationen von insgesamt EUR 900.-- für eine Hypothek von EUR 220'000.-- ("Hypothek 2") geltend. Zudem habe er an die Hypothek 1 gebundene Pensionskassenbeiträge von monatlich EUR 200.-- behauptet und diesbezüglich auf Art. 4 des Vertrages betreffend die Hypothek 1 verwiesen. Das Kantonsgericht zitiert diese Vertragsbestimmung und erklärt, dass sich daraus entgegen dem Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Zahlung von Pensionskassenbeiträgen ergebe. Dass Gelder aus der Zusatzvorsorgeversicherung "eventuell" zur Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen würden, deute vielmehr auf das Gegenteil hin. Auch dass sich die Höhe der angeblich verpflichtenden Pensionskassenzahlungen weder aus dem Tilgungsplan noch aus dem Hypothekarvertrag ergebe, spreche gegen eine vertragliche Verpflichtung, diese Beiträge zu zahlen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht geltend mache, neben den Pensionskassenzahlungen auch zu den Amortisationszahlungen verpflichtet zu sein, sondern sich damit begnüge, einen Betrag von EUR 900.-- aufzulisten und auf den Tilgungsplan der Hypothek 2 seiner Bank zu verweisen. Seine Forderung im zweiten schriftlichen Parteivortrag, die Amortisationen von monatlich EUR 900.-- anzurechnen, weil sie an die Hypothek 2 gekoppelt seien, lässt das Kantonsgericht nicht gelten, denn einerseits vermische der Beschwerdeführer damit Amortisationszahlungen und Hypothekarzinsen, die laut dem Tilgungsplan insgesamt EUR 900.-- betragen, und anderseits lege er zum Nachweis, dass er zu den Amortisationszahlungen betreffend die Hypothek 2 verpflichtet wäre, keine Belege ins Recht. Aus dem Tilgungsplan ergebe sich keine solche Pflicht; der aktenkundige Hypothekarvertrag beziehe sich auf die Hypothek 1, für die er keine Amortisationszahlungen geltend mache. Im Ergebnis vermöge der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass er vertraglich zu den Pensionskassen- und Amortisationszahlungen verpflichtet ist, was für deren Berücksichtigung in seinem Bedarf indes vorausgesetzt wäre.  
Anschliessend stellt das Kantonsgericht klar, dass allfällige Amortisations- und vergleichbare Pensionskassenzahlungen ohnehin nur dann an den Bedarf angerechnet werden können, wenn sie schon vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes regelmässig vorgenommen wurden, und selbst dann nur nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung. Die Trennung der Eltern sei im Sommer 2019 erfolgt, weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt von der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auszugehen sei, wenn ein solcher überhaupt jemals bestanden habe. Der Hypothekarvertrag, den der Beschwerdeführer der Verpflichtung für die Pensionskassenzahlungen zugrunde legen wolle, datiere indessen vom 3. März 2020; die erste Amortisationszahlung sei laut Tilgungsplan am 31. März 2020 erfolgt und der Beschwerdeführer erst Ende Mai 2020 in die Eigentumswohnung eingezogen. Daher könne nicht die Rede davon sein, dass die fraglichen Zahlungen noch während des Zusammenlebens regelmässig vorgenommen wurden, weshalb eine Berücksichtigung der Amortisations- und Pensionskassenzahlungen auch aus diesem Grund ausser Betracht falle. Gestützt auf diese Erkenntnisse berücksichtigt die Vorinstanz im monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers lediglich die Zinsen auf die Hypothek 1 von umgerechnet Fr. 63.-- und diejenigen auf die (nicht amortisierte) Hypothek 2, die sich laut Tilgungsplan auf umgerechnet Fr. 56.-- belaufen. 
In der Folge befasst sich das Kantonsgericht mit den "Kondominiumspesen", von denen die Heizungs- und Warmwasser-, die Heiznebenkosten sowie die Wasserspesen im Bedarf zu berücksichtigen seien. Die "allgemeinen Ausgaben" müssten mangels einer Erklärung, welche Aufwände sie betreffen, unberücksichtigt bleiben. Gleiches gelte für die Treppenhausspesen und die "Spesen zu gleichen Teilen". Die Garagenspesen seien unbeachtlich, da der Beschwerdeführer über kein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter verfüge. Insgesamt rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Nebenkosten einen monatlichen Betrag von Fr. 50.-- an; dieser Betrag stehe mit Rücksicht auf das italienische Preisniveau in einem angemessenen Verhältnis zu den veranschlagten Nebenkosten der Mutter von Fr. 110.--. Bezüglich der "approximativ" geltend gemachten Unterhaltskosten von Fr. 100.-- hält das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer entgegen, dass er nicht vorgebracht habe, diese jemals bezahlt zu haben, und weder vor dem Kreisgericht noch im Berufungsverfahren tatsächliche Kosten belegt habe. Weil dennoch damit zu rechnen sei, dass bei einem Stockwerkeigentümer gewisse Unterhaltskosten anfallen, würden diese ermessensweise auf Fr. 30.-- festgesetzt. Insgesamt rechnet das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer somit Wohnkosten von monatlich Fr. 200.-- an. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer tadelt die Anrechnung von Wohnkosten in dieser Höhe als willkürlich. Die Vorinstanz gehe nicht darauf ein, wie in Italien Wohneigentum finanziert wird. Sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und seine Wohnkosten in nicht nachvollziehbarer Weise festgesetzt. Die monatlichen Zahlungen für die Hypothek 2 in der Höhe von EUR 900.-- bezeichne die Vorinstanz als Amortisationszahlungen und weise sie damit aus dem Recht. Woher die Vorinstanz den Betrag von EUR 310.-- für den Halbjahreszins auf der Hypothek 2 habe, sei unbekannt; gemäss Vorakten betrage der Zins für die Hypothek 1 für sechs Monate EUR 350.--. Zudem würden Ausführungen dazu fehlen, dass die Zinsen für die Hypothek 2 monatlich geschuldet sind. Aus dem Bankauszug der Bank E.________ für die Hypothek 2 ergebe sich überdies, dass die Zahlungen bis ins Jahr 2044 geschuldet seien. Der Beschwerdeführer insistiert, dass die Hypotheken in Italien in der Regel bis zum Erreichen des Pensionsalters vollständig abbezahlt werden müssen, weshalb neben den Zinsen noch "weitere Kosten verpflichtend zu bezahlen" seien. Dieses System gelte in ganz Italien, könne nicht abgeändert werden und sei auch bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, weshalb für die Hypothek 2 die monatlichen Raten von EUR 900.-- bzw. ca. Fr. 860.-- zu berücksichtigen seien. Eventualiter seien für diese Hypothek (ausgehend von Zinszahlungen von total EUR 3'661.53 im Jahr 2022) mindestens EUR 305.15 bzw. ca. Fr. 300.-- einzusetzen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung von Art. 4 des Hypothekarvertrages betreffend die Hypothek 1. Das Wort "verpflichtet" bedeute, dass er die fraglichen Zahlungen leisten müsse, andernfalls ihm die Bank das Darlehen und damit die Eigentumswohnung entziehe. Die mit "eventuell" eingeleitete Passage besage, dass die Bank die Zusatzvorsorgeversicherung in Anspruch nehme, wenn die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht eingehen. Die Formulierung beschreibe eine Sicherheit der Bank; die Behauptung der Vorinstanz, dass die Zahlungen nicht bindend seien, sei sachlich nicht haltbar und willkürlich. Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass Italienisch eine Landessprache der Schweiz ist. Die Vorinstanz hätte deshalb den gesamten aktenkundigen Hypothekarvertrag lesen müssen und erkennen können, dass die Bank eine Bescheinigung der Pensionskasse erhalten und die Kreditwürdigkeit positiv beurteilt hat. Was die monatlich geschuldeten Pensionskassenbeiträge im Betrag von Fr. 220.-- angeht, bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich aus dem Darlehensvertrag keine entsprechende Zahlungspflicht ergibt. Es handele sich um Einzahlungen in seine Altersvorsorge, die in der Schweiz nicht zum anrechenbaren Einkommen gehören. Es befremde sehr, dass die Vorinstanz zwar den Unterhalt des Beschwerdegegners nach schweizerischem Recht bemesse, die italienischen Gepflogenheiten aber nicht genügend berücksichtige bzw. im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nicht genügend untersuche. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass er trotz bestehender vertraglicher Verpflichtung die Pensionskassenbeiträge nicht bezahlen müsse, verfalle sie in Willkür. Die Beiträge seien "via Wohnkosten" zu berücksichtigen oder es müsse hierfür eine neue Position in der Unterhaltsberechnung geschaffen werden.  
Als Nächstes kommt der Beschwerdeführer auf die Kondominiumspesen zu sprechen. Die Position "allgemeine Ausgaben" betreffe die gesamte Gemeinschaft der Eigentümer und beinhalte beispielsweise die Versicherungskosten des Gebäudes, das Honorar des Verwalters oder auch Schneeräumungskosten, Kosten für die TV-Antenne oder die Gemeinschaft betreffende Reparaturen. Nachdem diese "klassischen Nebenkosten" auch bei der Gegenseite berücksichtigt worden seien, verletze die Vorinstanz ohne sachlichen Grund die "Parteigleichheit". Dass die Vorinstanz trotz offener Fragen keine Unterlagen eingefordert und die Streitsache längere Zeit ohne nachvollziehbaren Grund nicht beurteilt habe, sei ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass es um Kindesunterhalt gehe und somit die Untersuchungsmaxime gelte. Auch hinsichtlich der Garagenspesen, der Treppenspesen und der "Spesen zu gleichen Teilen" argumentiert der Beschwerdeführer, dass diese Kosten bei der Gegenseite berücksichtigt worden und daher aus Gründen der "Parteigleichheit" bei ihm ebenfalls in Rechnung zu stellen seien. Ihm im Nachhinein vorzuwerfen, dass er als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz und führe zu einem willkürlichen Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Hinsichtlich der Position "Unterhaltskosten" hält der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid die vorinstanzliche Erkenntnis entgegen, wonach die durchschnittlichen Unterhaltskosten in der Regel nicht mehr als 20 % des für die Steuerveranlagung massgebenden Eigenmietwerts umfassen. Daher sei dieser Betrag zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Kantonsgerichts zu den Unterhaltskosten würden jeglicher Grundlage entbehren und seien nicht zu hören. Weil es das "Konstrukt" des Eigenmietwerts in Italien nicht gebe, müsse dieser geschätzt werden. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins von EUR 1'250.-- und einer Quote von 60 % belaufe sich der jährliche Eigenmietwert auf EUR 9'000.--; davon seien 20 % oder EUR 1'800.-- als Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Insgesamt erscheine der in der Berufung geforderte Betrag von monatlich Fr. 100.-- angemessen. 
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Wohnung angesichts des berücksichtigten Betrages von Fr. 200.-- werde verkaufen und eine Mietwohnung werde beziehen müssen, deren Monatszins von ca. EUR 1'400.-- er in einem Abänderungsverfahren werde in Rechnung stellen können. Indem die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, was für Mietkosten in U.________ (Italien) verhältnismässig sind, habe sie willkürlich gegen ihre Untersuchungspflicht verstossen. Falls die effektiven Wohnkosten im Umfang von ca. Fr. 1'300.-- nicht angerechnet werden, seien ihm im Sinne eines Eventualbegehrens unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist hypothetische Wohnkosten bzw. der Mietzins in der Höhe der örtlichen Marktpreise anzurechnen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Mit Bezug auf die Amortisations- und die Pensionskassenzahlungen beruht der angefochtene Entscheid auf zwei (Eventual-) Begründungen: Erstens konstatiert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche vertragliche Leistungspflicht nicht nachgewiesen habe; zweitens erklärt sie, dass die fraglichen Zahlungen jedenfalls nicht schon während des Zusammenlebens regelmässig vorgenommen wurden und auch deswegen nicht berücksichtigt werden können (s. vorne E. 4.1). Angesichts einer solch doppelten Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). Erweist sich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). Dies übersieht der Beschwerdeführer. Zur letztgenannten (zweiten) Begründung äussert er sich in seinem Schriftsatz nicht. Insofern ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.  
 
4.3.2. Was die in den Kondominiumspesen enthaltenen "allgemeinen Ausgaben" angeht, bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer dazu nichts ausgeführt habe. Anstatt auf diese Feststellung zum Prozesssachverhalt (s. vorne E. 2.3) einzugehen, will der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Präzisierungen nachholen, die er im kantonalen Verfahren versäumt hat. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht anders verhält es sich mit der Feststellung des Kantonsgerichts zu den approximativ geltend gemachten Unterhaltskosten von Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer täuscht sich, wenn er meint, im bundesgerichtlichen Verfahren den Sachverhalt ergänzen oder vervollständigen zu können. Unbehelflich sind sodann die verschiedentlichen Hinweise auf den Untersuchungsgrundsatz. Weshalb er diese Angaben, die naturgemäss ihm selbst am einfachsten zugänglich sind, im kantonalen Verfahren nicht von sich aus beibringen konnte, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat der Untersuchungsgrundsatz auch nichts mit der Frage zu tun, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (s. dazu Urteil 5A_670/2022 vom 6. Februar 2022 E. 4.5.2 mit Hinweis). Nichts gewonnen ist schliesslich mit dem pauschalen Einwand, dass die verschiedenen Positionen bei der Mutter des Beschwerdegegners ebenfalls berücksichtigt worden seien. Inwiefern das Kantonsgericht seitens der Beschwerdegegner trotz fehlender Belege oder ungenügender Substanziierung bestimmte, den Wohnkosten zuzuordnende Ausgaben berücksichtigt hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Bezüglich der Garagenspesen steht der Forderung des Beschwerdeführers überdies die vorinstanzliche Erkenntnis entgegen, wonach er über kein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter verfüge. Auch damit mag sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzen.  
 
4.3.3. Zu Recht beklagt sich der Beschwerdeführer hingegen über die Art und Weise, wie die Vorinstanz in seinen Wohnkosten die Zinslast für die Hypothek 2 berücksichtigt. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, wenn er darauf besteht, dass der Zins für die Hypothek 2 monatlich geschuldet ist. Der aktenkundige, sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer zitierte Tilgungsplan der Bank E.________ (Act. 9//5 der erstinstanzlichen Akten) führt für die Zeit vom März 2020 bis Dezember 2044 die jeweils per Ende Monat fälligen Zinsbeträge ("Interessi") auf, die sich mit zunehmender Laufzeit stetig verringern, während der Anteil der Amortisation ("Quota capitale") am monatlich zu zahlenden Gesamtbetrag ("Quota totale") von EUR 900.-- entsprechend anwächst. Ein Halbjahreszins von EUR 310.--, wie ihn die Vorinstanz ihrer Berechnung der monatlichen Zinslast von gerundet EUR 52.-- (EUR 310.--/6) zugrunde legt, findet sich im besagten Tilgungsplan an keiner Stelle. Hingegen lässt diese Urkunde ohne Weiteres erkennen, dass der über die ganze Laufzeit höchste Zinsanteil für den Monat April 2020 EUR 310.79 beträgt. Soweit sich das Kantonsgericht für die Berechnung der monatlichen Zinslast der nicht amortisierten Hypothek daran orientiert, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb es diesen Betrag auf sechs Monate verteilt. Die Vorinstanz wird die Zinslast für die Hypothek 2 neu ermitteln müssen.  
An alledem ändert auch der Einwand der Beschwerdegegner nichts, wonach der Beschwerdeführer im hoteleigenen Haus unentgeltlich wohnen könne und durch den Kauf einer Eigentumswohnung seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Missachtung seiner Kostenminderungspflicht zu Lasten seines Sohnes und dessen Mutter beeinträchtigt habe, weshalb ihm - dem erstinstanzlichen Entscheid folgend - überhaupt keine Wohnkosten anzurechnen seien. Mit den vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Wohnung und auf Anrechnung der damit zusammenhängenden Kosten habe und von ihm nicht erwartet werden könne, dauerhaft im Haus neben dem Hotel zu wohnen, setzen sich die Beschwerdegegner nicht auseinander. 
 
4.3.4. Nicht einzutreten ist auf die Forderung des Beschwerdeführers, anstelle der effektiven Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung den hypothetischen marktüblichen Mietzins für eine Wohnung im selben Ort einzusetzen. Bei der zweistufig-konkreten Methode, wie sie der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 6.6) zugrunde liegt, bilden die konkreten tatsächlichen Verhältnisse den Ausgangspunkt und den Wesenskern der Unterhaltsberechnung (BGE 149 III 441 E. 2.6). Allein die Warnung des Beschwerdeführers, dass er seine Eigentumswohnung ohne Berücksichtigung des in Rechnung gestellten Betrages werde verkaufen und alsdann ein Abänderungsverfahren werde anstrengen müssen, ist kein Grund, schon im heutigen Unterhaltsprozess gewissermassen vorauseilend einen hypothetischen Mietzins zu berücksichtigen.  
 
5.  
Streitig sind auch die Wohnkosten des Beschwerdegegners und seiner Mutter in der ersten Phase (16. September 2019 bis 30. Juni 2020). 
 
5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge rechnete das Kreisgericht den Beschwerdegegnern für den fraglichen Zeitabschnitt, als sie beim Gross- bzw. Urgrossvater gewohnt hatten, monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 235.-- an, wobei Fr. 200.-- auf den Beschwerdegegner und Fr. 35.-- auf die Beschwerdegegnerin entfielen. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass den Beschwerdegegnern in dieser Phase tatsächlich gar keine Wohnkosten entstanden seien, lässt das Kantonsgericht nicht gelten. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der damaligen Wohnsituation der Beschwerdegegner nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe, sei die Anrechnung hypothetischer Wohnkosten nicht zu beanstanden, zumal kein Grund ersichtlich sei, weshalb sie unangemessen sein könnten. Durch die vorübergehende Wohnsituation eingesparte Wohnkosten dürften die Beteiligten nämlich anderweitig verwenden; daher sei der Vorwurf der Ermessensüberschreitung unbegründet.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, gegen Bundesrecht zu verstossen, indem sie dem Beschwerdegegner und der Mutter für den erwähnten Zeitraum ermessensweise Wohnkosten zugestehe, ihm für denselben Zeitabschnitt jedoch keine Wohnkosten anrechne. Nachdem zwischen dem 16. September 2019 und dem 30. Juni 2020 keine Partei tatsächliche Wohnkosten gehabt habe, führe der angefochtene Entscheid zu einer unhaltbaren, auf keinerlei sachlichen Gründen beruhenden Ungleichbehandlung. Zudem entspreche der angefochtene Entscheid nicht den gelebten Tatsachen. Das Kantonsgericht setze die Wohnkosten willkürlich und ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund fest. Dem Beschwerdeführer zufolge müssten entweder beiden Parteien gleich hohe hypothetische Wohnkosten angerechnet werden oder es sei für diese Übergangsphase beiderseits von der Berücksichtigung solcher Kosten abzusehen.  
 
5.3. Damit das Bundesgericht auf diese Rügen eintreten kann, muss grundsätzlich schon die Vorinstanz mit entsprechenden Beanstandungen konfrontiert gewesen sein. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Dass hypothetische Wohnkosten in seinem monatlichen Bedarf für die fragliche Zeitperiode erstinstanzlich noch berücksichtigt worden seien, mithin erst die Berufungsinstanz diese Position gestrichen und somit Anlass zu den vor Bundesgericht erhobenen Rügen gegeben habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht, noch macht er geltend, dass erstinstanzlich noch bei keiner Partei hypothetische Wohnkosten berücksichtigt, dem Beschwerdegegner und seiner Mutter solche Kosten mithin erstmals von der Berufungsinstanz angerechnet worden wären. Auch darauf, dass er die angebliche Ungleichbehandlung bzw. die unterbliebene Berücksichtigung seiner Wohnkosten schon im Berufungsverfahren beanstandet hätte und damit vom Kantonsgericht bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, beruft sich der Beschwerdeführer nicht. Entsprechend bleibt es bei den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sich die Berufung in diesem Zusammenhang ausschliesslich um die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers und um die diesbezüglichen, ab 1. Juli 2020 anfallenden Kosten drehte.  
 
6.  
Die Auseinandersetzung dreht sich weiter um die Frage, welche Kosten der Beschwerdeführer für die Ausübung des Besuchsrechts in Rechnung stellen kann. 
 
6.1. Das Kantonsgericht rechnet vor, dass die zeitlich schnellste Autoreise von U.________ (Italien) via V.________ (Österreich) nach X.________ (SG) einer Wegstrecke von 301 km entspreche, womit der Beschwerdeführer bei zwei Besuchen pro Monat (gegebenenfalls mit Übernachtungen in X.________ [SG]) monatlich 1'204 km bzw. jährlich 14'448 km zurücklegen würde, was bei einem Kilometertarif von Fr. 0.62 monatlichen Fahrkosten von Fr. 746.-- entspräche. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Eltern rechtfertige es sich aber nicht, die gesamten vom Beschwerdeführer geltend gemachten, sehr hohen Besuchsrechtskosten an seinen Bedarf anzurechnen, da andernfalls in unzumutbarer Weise in den Unterhalt des Beschwerdegegners eingegriffen würde. Zudem sei es mit Blick auf die aktenmässige Fotografie des hoteleigenen Busses plausibel, dass der Beschwerdeführer jeweils mit diesem in die Schweiz reise und infolgedessen auch die damit zusammenhängenden Kosten zumindest teilweise vom Hotel getragen würden. Nachdem der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, welche Kosten er auch wirklich selbst trägt, sei eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Nichtanrechnung der geltend gemachten Besuchsrechtskosten nicht ersichtlich, zumal die Besuche offenbar auch bisher planmässig hätten stattfinden können. Gestützt auf diese Erwägungen berücksichtigt das Kantonsgericht die Besuchsrechtsrechtskosten ermessensweise in der Höhe von üblichen Fr. 100.-- pro Monat.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung von Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB. Er erinnert daran, dass er den Beschwerdegegner eine gewisse Zeit lang nicht nach Italien habe mitnehmen dürfen. Um ihn zwei Tage hintereinander betreuen zu können, habe er in Schweizer Hotels übernachten müssen, was die KESB Sarganserland und die Beiständin bestätigen könnten. Diese unausweichlichen Betreuungskosten nicht zu berücksichtigen, komme einem bundesrechtswidrigen Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gleich und verunmögliche ihm den Aufbau einer stabilen Beziehung zu seinem Sohn. Das Recht auf Familie sei verletzt, wenn eine Betreuung des Kindes nicht mehr möglich sei, weil er, der Beschwerdeführer, sich ein Wochenende in der Schweiz mit seinem Sohn nicht mehr leisten könne und sich verschulden müsse. Ohne die Hilfe seiner Familie und der "immer weiteransteigenden Schuldenanhäufung" könnte er den Beschwerdegegner in der Schweiz gar nicht besuchen, was aufzeige, dass in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen werde. Allein dass er von seinen eigenen Eltern unterstützt werde, heisse nicht, dass er diese Kosten nicht zurückzahlen müsse. Nachdem auf ein "Bring/Bring System" verzichtet worden sei und er für alle Übergaben aufkommen müsse, sei in der Unterhaltsberechnung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter keine Fahrtkosten habe. Gestützt auf diese Argumentation hält der Beschwerdeführer daran fest, in der Unterhaltsberechnung die vorinstanzlich ermittelten Fahrtkosten von monatlich Fr. 746.-- einzusetzen; eventualiter macht er Besuchsrechtskosten von mindestens Fr. 400.-- geltend.  
Was die Hotelübernachtungen in der Schweiz angeht, reicht der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Urkunden ins Recht, die für die Zeit vom 13. Juni 2022 bis zum 30. Januar 2024 Übernachtungskosten von insgesamt EUR 2'248.95 belegen sollen. Er folgert, dass ihm für Übernachtungen durchschnittlich monatliche Kosten von EUR 112.44 oder ca. Fr. 110.-- entstanden seien. Diese Kosten seien als Besuchsrechtskosten zu berücksichtigen, nachdem sich die Mutter Besuchswochenenden in Italien bis anhin widersetze. Bei fehlender Leistungsfähigkeit des besuchsberechtigten Elternteils sei eine Teilung der Kosten angezeigt und ein Ausgleich zwischen dem Nutzen des Besuchskontakts für das Kind und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen. Ein solcher Ausgleich sei hier notwendig, um die Vater-Sohn-Beziehung zu ermöglichen. Der angefochtene Entscheid stehe zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch; die Leistungsfähigkeit von ihm, dem Beschwerdeführer, sei als Tatsache nicht berücksichtigt und Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB damit krass verletzt worden. 
 
6.3. Die Anstrengungen des Beschwerdeführers, den angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt zu Fall zu bringen, sind zum Scheitern verurteilt. Laut Vorinstanz blieb der Beschwerdeführer trotz entsprechender gegnerischer Einwände einen Nachweis schuldig, welche Besuchsrechtskosten er auch wirklich selbst trägt (s. vorne E. 6.1). Diese vorinstanzliche Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. vorne E. 2.3) stellt er vor Bundesgericht nicht in Frage. Daran ändert auch die vage Behauptung nichts, wonach er von seinen eigenen Eltern in der Ausübung seines Besuchsrechts nicht unentgeltlich unterstützt werde. Die nachgeschobenen Belege für angebliche Übernachtungskosten sind im hiesigen Verfahren als unzulässige Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sodann ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, inwiefern das Kantonsgericht gestützt auf das erwähnte Beweisergebnis sein Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn es im Bedarf des Beschwerdeführers als monatliche Besuchsrechtskosten gerade mit Blick auf die gegebenen finanziellen Verhältnisse der Eltern in der Folge nur den Betrag von Fr. 100.-- einsetzt. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, kann insbesondere auch nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen habe. Soweit der Beschwerdeführer sein "Recht auf Familie" ins Spiel bringt, übersieht er die (auch vom Kantonsgericht zitierte) bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verteilung der Kosten für die Besuchsrechtsausübung nicht zu einer Schmälerung der für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel führen darf (Urteile 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5; 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3.1.3 mit Hinweis auf BGE 95 II 385 E. 3). Inwiefern sich die von ihm geltend gemachten Besuchsrechtskosten mit dem Unterhaltsanspruch des Beschwerdegegners vereinbaren lassen, mag der Beschwerdeführer nicht erklären, noch äussert er sich zur vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht auszumachen sei.  
 
7.  
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Berücksichtigung der Prämien für nicht obligatorische Krankenversicherungen im Bedarf des Beschwerdegegners und seiner Mutter. 
 
7.1. Das Kantonsgericht verweist auf die bei den Beschwerdegegnern berücksichtigten Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenversicherung und den entsprechend geringeren Bedarf. Aufgrund dessen bestehe Raum, den Beschwerdegegnern auch die Kosten der nicht obligatorischen Krankenkasse anzurechnen. Gestützt auf diese Überlegung setzt die Vorinstanz die aktenkundigen monatlichen Kosten von Fr. 65.-- (Beschwerdegegnerin) und Fr. 50.-- (Beschwerdegegner) in der Unterhaltsberechnung ein.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz mit der Berücksichtigung der privaten Krankenversicherungen gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstosse, die Methodik der Unterhaltsberechnung verkenne und das betreibungsrechtliche mit dem familienrechtlichen Existenzminimum vermische. Kosten für Krankenversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) seien nur bei gehobenen Verhältnissen und bei Kindern gegebenenfalls im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Wie das Kantonsgericht selbst feststelle, seien die Verhältnisse im konkreten Fall jedoch knapp. Das vorinstanzliche Argument, wonach für die Berücksichtigung dieser Position Raum bestehe, sei angesichts des bei ihm, dem Beschwerdeführer, berücksichtigten Monatseinkommens von Fr. 2'420.-- unerklärlich und nicht nachvollziehbar. Ausgehend von seinen eigenen Kalkulationen erklärt der Beschwerdeführer, dass in jeder Unterhaltsphase ein Mankofall vorliege, weshalb die VVG-Prämien bei der Mutter in keiner Phase berücksichtigt werden dürfen; der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Die Prämien des Beschwerdegegners könnten erst dann in Rechnung gestellt werden, wenn das familienrechtliche Existenzminimum erreicht wird, was vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter nicht der Fall sein werde.  
 
7.3. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Barunterhalt für das Kind bei knappen finanziellen Verhältnissen allein auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln; für einen allfälligen Betreuungsunterhalt ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des betreuenden Elternteils abzustellen. Im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind unter dem Titel der Krankenversicherung nur die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG (SR 832.10) zu berücksichtigen, gegebenenfalls abzüglich einer allfälligen kantonalen Prämienverbilligung. Nur bei gehobeneren Verhältnissen können im Barbedarf des Kindes und für die Zwecke der Festsetzung des Betreuungsunterhalts im Rahmen des erweiterten, sog. familienrechtlichen Existenzminimums auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenversicherungsprämien angerechnet werden (ausführlich BGE 147 III 265 E. 7.2; s. auch Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1).  
 
7.4. Der angefochtene Entscheid verträgt sich nicht mit diesen Vorgaben. Zu Ende gedacht bedeuten die Erwägungen des Kantonsgerichts, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie "dank" des Betreffnisses, um das sich die berücksichtigten Krankenversicherungskosten der Beschwerdegegner infolge der staatlichen Prämienverbilligung reduzieren, als durchschnittlich bis gut gelten müssten, könnten Prämien für nicht obligatorische Krankenversicherungen doch nur unter dieser Voraussetzung in der Unterhaltsrechnung überhaupt berücksichtigt werden. Ob der Festsetzung des Unterhalts nur das betreibungsrechtliche oder das (erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum zugrunde zu legen ist, hängt indessen nicht von der Unterstützung ab, die das Gemeinwesen zur Finanzierung der obligatorischen Krankenversicherung ausrichtet, weil die finanziellen Mittel der unterhaltspflichtigen Eltern allzu knapp sind. An alledem ändern auch die Beteuerungen des Beschwerdegegners nichts, wonach die Zusatzversicherungen nicht nur üblich, sondern auch empfehlenswert seien und im Interesse des Kindeswohls lägen. Das Kantonsgericht wird seinen offensichtlichen Denkfehler korrigieren und - unter Berücksichtigung der neu zu bestimmenden Wohnkosten (s. vorne E. 4.3.3) - prüfen müssen, ob bzw. in welchen zeitlichen Abschnitten der Unterhaltspflicht der Unterhaltsrechnung allenfalls das familienrechtliche Existenzminimum zugrundegelegt werden kann.  
 
8.  
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die konkrete Berechnung der Kinderalimente in den verschiedenen Phasen. 
 
8.1. Der Beschwerdeführer klagt, dass die Vorinstanz in keiner der berechneten Unterhaltsphasen sein niedrigeres Einkommen und das höhere Einkommen der Kindsmutter angemessen auf B.________ verteile. Nachdem er für Schweizer Verhältnisse zu wenig verdiene, könne es nicht sein, dass er mehr als die Hälfte seines Einkommens abgeben müsse und seine eigenen Lebenshaltungskosten bzw. sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht finanzieren kann. Der angefochtene Entscheid sei weder vertret- noch haltbar und stehe zur tatsächlichen Situation im Widerspruch. Bezüglich der Verteilung des Überschusses bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht den Beschwerdegegner gegenüber einem Kind verheirateter Eltern besser stelle, wenn es die obhutsberechtigte Mutter aus der Überschussverteilung ausklammere. Diese Vorgehensweise führe dazu, dass er als unterhaltspflichtiger Elternteil einen höheren Überschuss zu leisten hat, als wenn er verheiratet gewesen wäre. Die Ungleichbehandlung beruhe auf keinerlei sachlichen Gründen und sei im konkreten Fall "noch einschneidender für den Kindsvater". Ausgehend von den in der Beschwerde geforderten Korrekturen rechnet der Beschwerdeführer in der Folge anhand tabellarischer Darstellungen vor, dass er nur in der ersten Phase (16. September 2019 bis 30. Juni 2020) Kinderalimente (von monatlich Fr. 814.--) zahlen könne, in allen späteren Phasen dazu jedoch ausserstande sei, weil er mit seinem Einkommen nicht einmal seinen eigenen Bedarf zu decken vermöge.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stösst, dass die Vorinstanz ihm den gesamten Barunterhalt für seinen Sohn aufbürdet bzw. dessen Mutter daran nicht beteiligt, gilt Folgendes: Steht das Kind - wie hier - unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils und sieht es den andern Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts, so hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich vollständig für den Geldunterhalt aufzukommen. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessenweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass dieser Elternteil ein deutlich höheres Einkommen erzielt als jener (Urteile 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3.3, nicht publ. in: BGE 149 III 81; 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.1).  
Das Kantonsgericht errechnet für die Mutter des Beschwerdegegners ab 16. September 2019 ohne Anrechnung eines eigenen Einkommens ein monatliches Manko von Fr. 1'040.-- und ab Juli 2020 gestützt auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 930.-- (20%-Pensum) einen Fehlbetrag von Fr. 510.--. Für die Zeit von August 2022 bis Juli 2030 ermittelt die Vorinstanz seitens der Mutter ausgehend von monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 2'300.-- für ein 50%-Pensum einen monatlichen Überschuss von Fr. 620.--. Ab August 2030 erzielt die Mutter laut Vorinstanz einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'735.-- (bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'700.-- für ein 80%-Pensum) und ab April 2034 einen solchen von Fr. 2'380.-- (bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'600.-- für ein 100%-Pensum). Der monatliche Überschuss des Beschwerdeführers beläuft sich dem angefochtenen Entscheid zufolge über die ganze Unterhaltsdauer auf Fr. 1'360.--, dies auf der Grundlage monatlicher Nettoeinkünfte von konstant Fr. 2'420.--. Das Kantonsgericht geht mithin davon aus, dass die Mutter ab August 2030 um ca. 30 % und ab August 2034 um 75 % leistungsfähiger sein wird als der Beschwerdeführer. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer ab August 2030 ganz allein für den Geldunterhalt seines Sohnes aufkommen soll, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Zwar hält das Kantonsgericht in seinen Erwägungen zur ersten Phase unter Hinweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung fest, dass die hauptbetreuende Mutter nicht deutlich leistungsfähiger sei als der Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten kann diese Feststellung für die letzten zwei Phasen ab 2030 nicht ohne Weiteres Geltung haben. Die Korrekturen im Bedarf des Beschwerdeführers (s. vorne E. 4.3.3) und in demjenigen der Beschwerdegegner (s. vorne E. 7.4), die das Kantonsgericht in seiner neuen konkreten Unterhaltsberechnung wird vornehmen müssen, werden den Unterschied in der Leistungsfähigkeit der Eltern zudem voraussichtlich noch vergrössern. Die Vorinstanz wird deshalb über die Verteilung des Barunterhalts ab August 2030 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der noch zu ermittelnden, dannzumaligen Leistungsfähigkeit der Eltern neu zu entscheiden haben. 
 
8.2.2. Unbegründet ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Vergleich zu verheirateten Eltern einen höheren Überschuss zu leisten habe, weil die Mutter des Beschwerdegegners von der Überschussverteilung ausgeklammert bleibe. Das Bundesgericht legt in einem neueren Entscheid ausführlich dar, weshalb gerade der unterhaltspflichtige Elternteil selbst bundesrechtsrechtswidrig bevorteilt würde, wenn die Unterhaltsberechnung zwar ausschliesslich zwischen dem (bar-) unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind stattfindet, für den anderen Elternteil, dem gar kein eigener Unterhaltsanspruch zusteht, allein zum Zweck der Aufteilung des beim Unterhaltsschuldner anfallenden Überschusses aber "virtuell" ein "grosser" Kopf eingesetzt wird (BGE 149 III 441 E. 2.6 f.). Wollte man der Argumentation in der Beschwerde folgen, so käme der Beschwerdeführer in den Genuss eines künstlich überhöhten Überschussanteils von insgesamt 4/5 (anstatt 2/3), weil der virtuelle Anteil der Mutter von 2/5 mangels eines diesbezüglichen Rechtsanspruchs beim Beschwerdeführer verbliebe. Dass sich die Mutter aufgrund ihrer deutlich höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab August 2030 am Barunterhalt des Beschwerdegegners gegebenenfalls beteiligen muss (s. vorne E. 8.2.1), ist erst recht kein Grund, dem Beschwerdeführer einen derart überhöhten Überschussanteil zuzugestehen.  
 
8.2.3. Nachdem das Kantonsgericht gestützt auf die vorigen Erwägungen einen neuen Entscheid fällen muss, braucht sich das Bundesgericht nicht zu den Unterhaltsberechnungen zu äussern, in denen der Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Beanstandungen präsentiert.  
 
9.  
Nach alledem ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags (s. Sachverhalt Bst. C), das heisst teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, haben die Parteien ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Den Gesuchen der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Parteien werden daran erinnert, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 12. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Jasmin Passerini als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben.  
 
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird den Beschwerdegegnern Rechtsanwalt Simon Jakob als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
 
5.1. Rechtsanwältin Jasmin Passerini wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.  
 
5.2. Rechtsanwalt Simon Jakob wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
6.  
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn