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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_30/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 (VB.2021.00347). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der algerische Staatsangehörige A.________ (geb.1960) reiste am 18. Juli 2002 in die Schweiz ein und heiratete die Schweizerin B.________. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 16. Juli 2007 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 11. Dezember 2017 geschieden. Es gingen keine Kinder aus der Ehe hervor. 
A.________ war am 27. September 1995 mit Strafbefehl wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz mit 21 Tagen Gefängnis bestraft worden. Am 4. Mai 2010 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Diebstahls und mehrfacher Nötigung verurteilt. In der Folge wurde er deshalb ausländerrechtlich verwarnt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. August 2015 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 23. April 2018 wegen sexueller Nötigung betreffend im Jahre 2015 begangene Taten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 
Seit Oktober 2006 wird A.________ fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; bis zum 17. September 2019 waren Leistungen im Umfang von Fr. 284'821.-- an ihn ausgerichtet worden. Für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 wurde A.________ mit einem monatlichen Betrag von Fr. 4'314.70 unterstützt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 20. November 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Frist bis zum 31. Januar 2020 zum Verlassen der Schweiz an. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. April 2021). Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 1. Dezember 2021). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2021 sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm zudem für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen. 
Die Abteilungspräsidentin erteilte der Beschwerde am 13. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, BGE 142 I 135 E. 1.6). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer ergänzt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder unvollständig sein sollen. Die in der Beschwerde vorgenommenen Ergänzungen des Sachverhalts sind daher nicht zu berücksichtigen. Der rechtlichen Beurteilung ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20, in der Fassung vom 1. Juni 2019) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Die Niederlassungsbewilligung kann auch widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2).  
 
3.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, wobei zu präzisieren ist, dass Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung findet, da die strafbaren Handlungen vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Die Vorinstanz hat zudem angenommen, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreitet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. 
 
4.1. Nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).  
 
4.2. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG deckt sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4). Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen sexueller Nötigung zu Unrecht nicht von einem noch leichten Verschulden ausgegangen.  
 
4.3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteil 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.1). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmevollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Dass das Strafgericht die objektive Tatschwere noch als leicht betrachtet hat, hindert nicht, das Verschulden in migrationsrechtlicher Hinsicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren (vgl. E. 4.3.1). Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer verletzte sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen ein hochwertiges Rechtsgut betrifft (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; 124 IV 154 E. 3a; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3), zählt die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zudem zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie die vorliegende sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden; doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5; Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2; 2C_456/2019 vom 3. September 2019 E. 2.1.3). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers in migrationsrechtlicher Hinsicht daher zu Recht nicht mehr als leicht beurteilt. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Abweichen von der Einschätzung des Strafgerichts sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls vermöge der Hinweis auf Art. 66a StGB bzw. Art. 121 Abs. 3 BV nicht zum Schluss zu führen, eine sexuelle Nötigung sei migrationsrechtlich verschuldensmässig generell nicht als leicht zu werten, ist unbegründet.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz lasse weitgehend unberücksichtigt, dass er sich seit dem Jahr 2015 und damit über fünf Jahre wohl verhalten habe, von ihm mithin offenkundig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe.  
Dem Wohlverhalten während eines Strafprozesses und der Bewährungsfrist, wie auch einem solchen unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (Urteil 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde wegen der im September 2015 begangenen Taten am 23. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 20. November 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer stand somit während eines Grossteils der fünf Jahre, in denen er sich wohl verhalten hat, unter dem Druck des Strafprozesses bzw. der Bewährungsfrist bzw. des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens. Die Vorinstanz hat diesem Wohlverhalten daher zu Recht keine grosse Bedeutung beigemessen. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass ihn aufgrund äusserst schwieriger Umstände ein geringes Verschulden am Sozialhilfebezug treffe. Ebenso bleibe die jüngste positive Entwicklung unberücksichtigt.  
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer wird seit dem Jahr 2006 dauerhaft mit Sozialhilfe unterstützt. Bewerbungen für Stellen im ersten Arbeitsmarkt sind erst ab September 2020, nachdem das Widerrufsverfahren angehoben worden ist, dokumentiert. Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass der Tod seiner älteren Tochter im Jahr 2011 wesentlich dazu beigetragen habe, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt depressive Störungen aufgewiesen habe, was ihm die Arbeitssuche erschwert habe und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Dies erkläre jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer bis August 2011 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, obwohl er im besten erwerbsfähigen Alter gewesen und bis dahin keine Beeinträchtigung seiner Gesundheit bekannt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Austritt aus dem Sanatorium C.________ im Dezember 2011 bis zu seinem erneuten Eintritt zur stationären Behandlung im September 2017 weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei; jedoch erschienen die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht als derart schwer, dass nicht zumindest zeitweise eine Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Dass er während 19 Jahren Anwesenheit in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch bis zum Anheben des Widerrufsverfahrens keine entsprechenden Bemühungen nachweisen könne, sei gesamthaft zu einem erheblichen Teil auf sein Verschulden zurückzuführen. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, eingeschränkt, setzt er sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander.  
 
4.5.2. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass er den Sozialhilfebezug ab dem 1. Dezember 2021 aufgrund des Bezugs einer Alterswohnung voraussichtlich reduzieren wird (E. 4.5 des angefochtenen Urteils), dass er seit dem 27. August 2018 an einem Angebot der Arbeitsintegration der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich teilnimmt und dass er seit dem 1. April 2018 Freiwilligeneinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Zürich 2 leistet. Dies spreche zu seinen Gunsten; nach vielen erwerbslosen Jahren seien es jedoch die ersten ersichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen Sozialhilfebezug zu mindern bzw. sich zu integrieren, weshalb sie in der Gesamtbetrachtung nur mässig ins Gewicht fielen. Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - ein monatliches Nettoeinkommen von knapp Fr. 1'000.-- erzielt und dass er die monatlichen Unterstützungszahlungen auf monatlich noch Fr. 975.-- zu senken vermochte, findet in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Grundlage. Im Übrigen würde auch eine Reduktion der Unterstützungszahlungen nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer weiterhin und in erheblichem Ausmass Sozialhilfe bezieht. Auch die Rüge, die jüngste positive Entwicklung bleibe unberücksichtigt, ist daher unbegründet.  
 
4.5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne in rund zwei Jahren zufolge vorzeitiger Pensionierung von der Sozialhilfe abgelöst werden. Dies dürfe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen werden, zumal der Bezug von Ergänzungsleistungen an und für sich keinen Widerrufsgrund darstelle.  
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, insofern er geltend macht, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt (vgl. BGE 141 II 401 E. 6.2.3; 135 II 265 E. 3.7; Urteile 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.2.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4; 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.1; 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1). Allerdings entfällt der zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bestehende Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht, wenn die betroffene Person zukünftig infolge Pensionierung oder Frühpensionierung eine AHV-Rente beziehen und aufgrund der geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird. Die künftigen Ergänzungsleistungen belasten die öffentlichen Finanzen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen ist (Urteile 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.2.2; 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.4; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4; 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). Auch diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu wenig berücksichtigt.  
 
4.6.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer lebe seit 19 Jahren in der Schweiz. Es handle sich dabei um eine lange Aufenthaltsdauer; dennoch erscheine seine Integration mangelhaft. Er sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Dezember 2017 von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau geschieden und seine erwachsene Tochter aus erster Ehe lebe in U.________. Mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands sei er nach wie vor vertraut. Im Alter von 61 Jahren sei es für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen Härte verbunden, nach so vielen Jahren der Abwesenheit nach Algerien zurückzukehren. Ob er im Heimatland noch über familiäre oder soziale Kontakte verfüge, sei nicht bekannt. Allerdings seien auch in der Schweiz nur wenige entsprechende Bindungen bekannt. Die gesundheitlichen Probleme, deretwegen er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde, könnten auch in Algerien behandelt werden.  
 
4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er lebe seit beinahe zwei Jahrzehnten in der Schweiz, hat die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung getragen. Dass seine Tochter in U.________ lebt, begründet kein Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist sein soziales Netz in der Schweiz nicht sehr eng. Dass es ihm aufgrund seiner psychischen Probleme schwer falle, soziale Kontakte zu knüpfen, ändert daran nichts. Sein Vorbringen, das private Interesse würde sich durch die unbestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen deutlich verstärken, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Dass bei einer Wegweisung eine Dekompensation zu befürchten wäre, ergibt sich nicht aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Im Übrigen sind die schweizerischen Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsrechtlich sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt wird; sie sind indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.3). Das Vorbringen, in Algerien verfüge er weder über familiäre noch über soziale Kontakte, stösst ins Leere, nachdem die Vorinstanz diese Frage offengelassen hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu wenig gewichtet, ist daher unbegründet.  
 
4.7. Angesichts der Schwere des vom Beschwerdeführers begangenen Delikts und seines nicht mehr als leicht zu bewertenden Verschuldens sowie des von ihm verschuldeten Sozialhilfebezugs hat die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zu Recht höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - der Schutzbereich von Art. 8 EMRK berührt ist, kann offengelassen werden, da ein Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre (vgl. E. 4.2).  
 
5.  
Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilliung mit Wegweisung sind vorliegend erfüllt. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Niederlassungsbewilligung sei durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, ist daher abzuweisen. 
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Da die Beschwerde gestützt auf den angefochtenen Entscheid als von vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus