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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1265/2021  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl; Strafzumessung etc.; 
Konfrontationsanspruch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des 
Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 23. September 2021 (P1 21 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 15. März 2021 stellte das Kreisgericht Oberwallis ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher, vor dem 15. März 2018 begangener Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) ein. Dagegen erkannte es ihn schuldig der mehrfachen, ab dem 15. März 2018 begangenen Widerhandlung gegen das BetmG, des gewerbsmässigen Diebstahls, des Raubes, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Es bestrafte A.________ unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Vevey vom 6. Januar 2020 sowie als Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren zum Strafurteil des Kantonsgerichts Wallis vom 31. Oktober 2017. Weiter befand das Kreisgericht Oberwallis über die Sicherheitshaft, die beschlagnahmten Gegenstände und Barschaften, die Landesverweisung, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ stellte das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 23. September 2021 zunächst die teilweise Rechtskraft des kreisgerichtlichen Urteils fest. Sodann bestätigte es den Schuldspruch des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend einen Vorfall vom 7. April 2018. Im Weiteren sprach es A.________ vom Vorwurf des Raubes frei und qualifizierte den diesem erstinstanzlichen Schuldspruch zugrunde liegenden Vorfall vom 14. Mai 2020 stattdessen ebenfalls als gewerbsmässiger Diebstahl. In Berücksichtigung der rechtskräftigen, erstinstanzlichen Schuldsprüche verurteilte es ihn neben der bereits rechtskräftigen, erstinstanzlichen Busse zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Vevey vom 6. Januar 2020 sowie als Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren zum Strafurteil des Kantonsgerichts Wallis vom 31. Oktober 2017. Ferner sprach es B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 210.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgericht des Kantons Wallis vom 23. September 2021 sei teilweise aufzuheben und er sei betreffend den Vorfall vom 7. April 2018 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. Die Strafe sei insgesamt auf eine Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten festzusetzen. Für die entstandene Überhaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- auszurichten. Von der Verpflichtung B.________ Schadenersatz und eine Genugtuung zu bezahlen, sei abzusehen. Die vorinstanzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und er sei im Berufungsprozess von der Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu befreien. Ferner sei die Verpflichtung, B.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen, aufzuheben. Eventualiter sei die Sache in den angefochtenen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Der begründete vorinstanzliche Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 27. September 2021 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann am 28. September 2021 zu laufen und endete am 27. Oktober 2021. 
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 27. Oktober 2021 fristgerecht an das Bundesgericht. Die auf den 16. Februar 2022 (act. 13) und auf den 7. März 2022 (act. 14) datierten Nachträge sind indes unbeachtlich, da der Beschwerdeführer diese erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet einreichte. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, es habe keine Konfrontationseinvernahme mit C.________ stattgefunden. Da er auf das ihm zustehende Konfrontationsrecht nicht verzichtet habe, seien dessen Aussagen nicht zu seinen Lasten verwertbar. Indem die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auf die vor der Polizei gemachten Aussagen von C.________ abstelle, habe sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5; 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Vorliegend wurde soweit ersichtlich keine Konfrontationseinvernahme mit C.________ durchgeführt. Die Vorinstanz stellt gleichwohl auf dessen Schilderungen ab (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.4.2.5 S. 24 und Ziff. 2.4.2.7 f. S. 24 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er jemals eine Konfrontation mit C.________ beantragt habe. Solches kann auch dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen. Die Aussagen von C.________ sind damit verwertbar.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung geltend. Dabei bringt er vor, es sei nicht erstellt, dass er dem Beschwerdegegner 2 am 7. April 2018 Geld gestohlen habe. Die Beweise würden für eine Verurteilung nicht ausreichen, weshalb er betreffend diesen Vorfall vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen sei.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 3.2 hiervor), keine Willkür. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers sowie jene des Beschwerdegegners 2, von D.________ und von C.________ zusammengefasst wiedergegeben und diese anschliessend untereinander sowie mit den vorhandenen Videoaufnahmen und Fotos abgeglichen. Dabei hat sie nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb in Würdigung der vorhandenen Beweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 bestohlen hat (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.4.2 ff. S. 22 ff.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich bei seiner Willkürrüge zur Bestreitung seiner Täterschaft im Wesentlichen darauf, zwei einzelne Aussagen von D.________, wonach er nicht wisse, was der Beschwerdeführer gemacht habe bzw. nicht gesehen habe, dass dieser den Beschwerdegegner 2 geschlagen und ihm etwas gestohlen habe, herauszugreifen, die er zu seinen Gunsten gewürdigt sehen möchte. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz aufgrund dieser Aussagen im Ergebnis geradezu unhaltbar wäre, ist damit jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand, dass der zum Tatzeitpunkt alkoholisierte Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer bei seiner Befragung nicht als Täter identifizieren konnte, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat dies bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt und die Täterschaft des Beschwerdeführers anhand anderer Beweismittel (insbesondere anhand der an der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen von C.________ und D.________ sowie den Videoaufnahmen) willkürfrei hergeleitet. Ein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht auszumachen. Inwiefern der ebenfalls gerügten Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung vorliegend eine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, erschliesst sich sodann nicht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückversetzung in den Strafvollzug. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorfall vom 7. April 2018 infolge des in diesem Zusammenhang zu ergehenden Freispruchs nicht in die Beurteilung, ob eine Rückversetzung anzuordnen sei, miteinfliessen dürfe. Desgleichen gelte für den Vorfall vom 17. Mai 2018. Dieser betreffe einen Diebstahl im Deliktsbetrag von Fr. 79.90 und sei folglich als geringfügiges Vermögensdelikt zu werten. Ein solches Delikt stelle eine Übertretung dar und könne bei der Beurteilung der Rückversetzung keine Rolle spielen. Damit verbleibe einzig der Diebstahl vom 8. April 2018. Inwiefern dieses Delikt eine Rückversetzung zu begründen vermag, habe die Vorinstanz nicht hinreichend dargelegt. Auch habe sie nicht geprüft, ob mildere Massnahmen (Ersatzanordnungen) ausreichend seien. Die Vorinstanz habe damit gegen Art. 89 StGB verstossen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei am 31. Oktober 2017 unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und 10 Tagen verurteilt worden. Nach seiner bedingten Entlassung am 27. Januar 2018 habe er während der einjährigen Probezeit am 7. April 2018, am 8. April 2018 sowie am 17. Mai 2018 erneut delinquiert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2014 illegal in der Schweiz, sei deswegen wiederholt rechtskräftig verurteilt worden und werde in diesem Land weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung erhalten. Die ihm anlässlich der bedingten Entlassung auferlegte Weisung, zu kooperieren und die Schweiz zu verlassen, habe er missachtet. Sodann habe er offen mitgeteilt, dass er bei einer Ausweisung in sein Heimatland Marokko weiterhin die Mitwirkung verweigern werde. Insofern sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weiterhin versuche in der Schweiz zu verbleiben, untertauche und die kriminellen Handlungen fortsetze. Die Rückfallgefahr sei sehr hoch, weshalb sich eine Rückversetzung in den Strafvollzug aufdränge (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.3.4.4 S. 35 f.).  
 
4.3. Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig zu entlassen (Art. 88 StGB). Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 Satz 2 StGB). Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind in beiden Fällen Artikel 95 Absätze 3 bis 5 StGB anwendbar (Art. 89 Abs. 3 StGB).  
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss - wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) - genügen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (Urteile 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.2; 6B_715/2015 vom 21. März 2016 E. 2.1; 6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1; 6B_1034/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1; siehe auch Urteile 6B_69/2012 vom 14. September 2012 E. 2.4.2; 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 135 IV 146, die unter Hinweis auf den zu Art. 46 StGB ergangenen BGE 134 IV 140 E. 4.3 eine eigentliche Schlechtprognose verlangen). 
Für die prognostische Bewertung der neuen Straftat (Art. 89 Abs. 2 StGB) können die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) beigezogen werden (Urteile 6B_235/2010 vom 17. Mai 2010 E. 2.2; 6B_557/2009 vom 14. August 2009 E. 2.1; 6B_303/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6). So ist bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (Urteile 6B_235/2010 vom 17. Mai 2010 E. 2.2; 6B_557/2009 vom 14. August 2009 E. 2.1). 
Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Entscheid so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (Urteil 6B_235/2010 vom 17. Mai 2010 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussicht steht dem zuständigen Gericht ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (Urteile 6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1; 6B_235/2010 vom 17. Mai 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2018, am 8. April 2018 und am 17. Mai 2018 während laufender Probezeit delinquiert hat, wobei zwei dieser Straftaten auch bei isolierter Betrachtung (d.h. auch ohne dass die einzelnen Diebstähle aufgrund des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zusammen mit anderen Diebstählen zur rechtlichen Einheit des gewerbsmässigen Diebstahls zusammengefasst werden) als Verbrechen zu werten sind (vgl. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Weiter ist erwiesen, dass er die ihm mit der bedingten Entlassung auferlegte Weisung, mit den Behörden in dem Sinne zusammenzuarbeiten, dass seine Ausreise aus der Schweiz direkt im Anschluss seiner Entlassung durchgeführt und sichergestellt werden kann (angefochtenes Urteil Ziff. 3.3.4.4 S. 35 mit Hinweis auf die kantonale Akten act. 4852), missachtet hat. Insofern lagen mehrere Rückversetzungsgründe gemäss Art. 89 StGB vor und war die Vorinstanz gehalten, eine Prognose über das Legalverhalten des Beschwerdeführers zu stellen.  
Dass diese ungünstig ausfällt ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat unbeeindruckt von seiner früheren Inhaftierung und der laufenden Probezeit teilweise einschlägig weiter delinquiert. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Urteil befindet er sich seit 2014 illegal in der Schweiz, hat er sich nicht an die ihm anlässlich seiner bedingten Entlassung auferlegte Weisung gehalten und ist nach wie vor nicht bereit, bei einer Ausweisung in sein Heimatland zu kooperieren. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz und ist in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.3.2 S. 31 f.). Dass sein Aufenthalt in der Schweiz legalisiert wird und er die Möglichkeit erhält, hier zu arbeiten, erachtet die Vorinstanz zu Recht als ausgeschlossen. Ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer würde nach seiner Entlassung aus der Haft versuchen, weiter in der Schweiz zu bleiben, unterzutauchen und die kriminellen Handlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts fortsetzen, erscheint mit Blick auf dessen Vorgeschichte, die unveränderten Verhältnissen betreffend seinen Aufenthaltsstatus und dessen persönliche Einstellung als nachvollziehbar und plausibel. Inwiefern Ersatzmassnahmen, wie etwa eine Verwarnung oder die Verlängerung der Probezeit, geeignet sein sollten, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, wird in der Eingabe ans Bundesgericht nicht dargetan und ist angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Umstände auch nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Verhältnisse legen eine schlechte Prognose nahe. Ihre Würdigung, wonach die Rückfallgefahr für zukünftige Delikte sehr hoch sei, verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.4.2. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, die Vorinstanz käme hinsichtlich der Rückversetzung ihrer Begründungspflicht nicht nach und habe sein rechtliches Gehör verletzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Diesen Vorgaben kommt die Vorinstanz hinreichend nach.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Strafzumessung vor, die Vorinstanz habe im Gegensatz zur Erstinstanz entschieden, dass es sich beim Vorfall vom 14. Mai 2020 nicht um einen Raub, sondern um einen Diebstahl gehandelt habe. Dies hätte zu einer merklichen Strafreduktion führen müssen, zumal ein weiterer Diebstahl bei der Strafzumessung kaum ins Gewicht fallen würde. Die Strafe sei jedoch nicht reduziert worden. Die vorinstanzliche Begründung der Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen) sowie das Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1 E. 1.3; Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 89 Abs. 6 StGB (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1, s.a. BGE 145 IV 146 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Als Berufungsinstanz fällt die Vorinstanz ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO). Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Sie hat vielmehr die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen, wobei auch bei einem teilweisen Freispruch nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Vorinstanz für die einzelnen Delikte festgesetzte Strafmass bzw. die von ihr unter Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommenen Strafschärfungen korrespondieren sodann mit der Formulierung des jeweiligen Tatverschuldens. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Inwiefern dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre, erschliesst sich nicht.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Beschwerdegegner 2 Schadenersatz zu bezahlen. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass in Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2018 weder ein Diebstahl an sich, noch ein Schaden von Fr. 250.-- erstellt sei. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 2 Schadenersatz zuspreche, verletze sie Art. 126 StPO. Im Weiteren verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie betreffend den angeblichen Schaden von Fr. 250.-- in unzulässiger Weise auf das erstinstanzliche Urteil verweise, statt sich selbst damit auseinanderzusetzen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen.  
 
6.2. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. April 2018 des gewerbsmässigen Diebstahls zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 schuldig. Dabei führt sie im Rahmen ihrer Erwägungen zum Schuldspruch aus, dass sich die Deliktssumme nicht aus den Angaben des Bestohlenen ermitteln lasse. Indessen hätten D.________ und C.________ von einem gestohlenen Betrag von Fr. 200.-- gesprochen, wobei laut einer Aussage auch noch von Fr. 10.-- in Hartgeld die Rede gewesen sei. Die beiden Mittäter hätten kein Interesse daran, eine möglichst hohe Geldsumme zu nennen, sodass es glaubwürdig sei, dass dem Beschwerdegegner 2 neben Fr. 200.-- in Geldscheinen auch Fr. 10.-- in Hartgeld gestohlen wurde. Die Deliktssumme sei damit ein wenig geringer als von der Erstinstanz angenommen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.4.2.8 f. S. 25 f.).  
Unter dem Titel "Schadenersatz und Genugtuung hält die Vorinstanz weiter fest, der dem Beschwerdegegner 2 zustehende Schadenersatzanspruch sei auf Fr. 210.-- zu reduzieren, da eine höhere Summe nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen könne auf die richtigen Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 S. 38). 
 
6.3. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die geschädigte Person trägt für die von ihr geltend gemachten Ansprüche die objektive und subjektive Beweislast (Art. 8 ZGB). Die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse und festgestellten Tatsachen können auch im Adhäsionsprozess verwendet werden (Urteile 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3; 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
6.4. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, wonach es an einer widerrechtlichen Handlung gemäss Art. 41 OR fehle, ist nicht zu hören. Die für die Zusprechung von Schadenersatz erforderliche Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung ergibt sich ohne Weiteres aus dem genannten Schuldspruch. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer gestohlenen Betrag in Würdigung der vorhandenen Beweismittel gestützt auf die Aussagen von D.________ und C.________ im Strafverfahren auf Fr. 210.-- festgesetzt. Dass sie bei der Beurteilung der Zivilforderung auf diese Erkenntnis abstellt, ist nach der oben genannten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht zu beanstanden. Aus ihrem Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil geht zudem mit erforderlicher Deutlichkeit hervor, dass sie hinsichtlich der Schadenshöhe von den Erwägungen der ersten Instanz abweicht und sich diese nicht zu eigen macht. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist eine willkürliche Beweiswürdigung auszumachen. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, dass die Aussagen von D.________ und C.________ widersprüchlich seien, ohne diese angebliche Widersprüchlichkeit aber im einzelnen aufzuzeigen. Sein Vorbringen erweist sich als appellatorisch und genügt den qualifizierten Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 210.-- ist bundesrechtskonform.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Zusprechung der Genugtuung nicht rechtens sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er den Diebstahl nicht begangen habe. Ohnehin sei eine Genugtuung nur bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Inwiefern eine solche vorliege, werde weder vom Beschwerdegegner 2 noch von der Vorinstanz hinreichend dargelegt.  
 
7.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren auf Abweisung der Genugtuungsforderung damit, dass er am 7. April 2018 keinen Diebstahl begangen habe. Darauf ist mit Blick auf den rechtskonformen Schuldspruch im angefochtenen Urteil nicht einzugehen. Soweit er die vorinstanzliche Annahme einer schweren Persönlichkeitsverletzung rügt, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz hierbei das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Angesichts dessen, dass der Vorfall vom 7. April 2018 nachts sowie - wenn auch nicht unter Anwendung von Gewalt - doch unter physischen Einwirkungen und Einschüchterungen erfolgt ist (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.4 S. 39), durfte sie die vom Beschwerdegegner 2 geltend gemachte Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls als erstellt erachten und eine hinreichend schwere Persönlichkeitsverletzung bejahen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz rezitierten Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, muss damit nicht weiter geprüft werden. Die Vorinstanz hat jedenfalls für den hier interessierenden Fall des Beschwerdeführers aufgrund der von ihr festgestellten Umstände einen Genugtuungsanspruch des Beschwerdegegners 2 ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht. Dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, hat sie mit einer tiefen Genugtuungssumme Rechnung getragen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im Weiteren auch hier nicht auszumachen.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Entschädigung wegen Überhaft einzig mit der von ihm beantragten Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten. Sein Begehren auf Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der ihm auferlegten Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung motiviert er mit dem Durchdringen seiner Bundesgerichtsbeschwerde. Da das angefochtene Urteil zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf diese Anträge einzugehen. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer