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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_706/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Geldwäscherei, gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz; Kosten; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. April 2022 (SST.2021.100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. November 2020 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A.________ wegen mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall), gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG; SR 812.21) und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 17. Juli 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; SpoFöG; SR 415.0) zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Ausserdem sprach es eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus, als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 12. Februar 2020. Ferner verpflichtete es A.________ zu einer Ersatzforderung von Fr. 90'000.-- zugunsten des Kantons Aargau und zog diverse beschlagnahmte Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten ein. 
Auf Berufung von A.________ sowie der Kantonalen Staatsanwaltschaft hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 6. April 2022 in Bestätigung der Schuldsprüche zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe, letzteres bedingt, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. Februar 2020. Ferner bestätigte es die Ersatzforderung und die Einziehung. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wies die Abteilungspräsidentin ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dem Beschwerdeführer werden in erster Linie Herstellung, Lagerung und Verkauf von Dopingmitteln gemäss SpoFöG, hauptsächlich anaboler Steroide und Wachstumshormone, sowie weiterer, nur unter das HMG fallender Substanzen vorgeworfen. Dies im vorliegenden Verfahren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 31. März 2015. Mit Bezug auf die Zeit vor Oktober 2012 waren das Verfahren aus Gründen der Verjährung abgetrennt und die Delikte separat beurteilt worden. Aufgrund einer Revision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 war die Beurteilung im abgetrennten Verfahren nur unter dem Aspekt des HMG erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das HMG verurteilt. Das Bundesgericht hat darüber am 7. September 2020 letztinstanzlich entschieden (Urteil 6B_335/2020). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, es habe kein hinreichender Tatverdacht für eine Verfahrenseröffnung und die Zwangsmassnahmen bestanden. Infolge dessen seien die Beweise unverwertbar, zumal die Observationen durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) unrechtmässig gewesen seien. Namentlich habe eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz eines IMSI-Catchers gefehlt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind (durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können), sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).  
 
2.1.2. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Strafverfolgungsbehörden haben "den für eine Straftat relevanten Sachverhalt" (Art. 306 Abs. 1 StPO) festzustellen; sie ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 mit Hinweisen).  
Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1). 
 
2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat sich das Bundesgericht im Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 (E. 3) zu den auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen der Gesetzmässigkeit des Verfahrens und dessen Eröffnung sowie der Verwertbarkeit der Beweise bereits geäussert. Dies gilt namentlich für die Zulässigkeit der Überwachung durch die EZV und den Einsatz eines IMSI-Catchers (nach der damals geltenden gesetzlichen Grundlage; dazu E. 3.4.4 des Urteils) ebenso die Rüge eines ungenügenden Tatverdachts resp. fehlenden Hinweises auf die Verwendung der Produkte für Dopingzwecke sowie die Rüge, wonach die Observation einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers darstelle.  
Das Bundesgericht hat sämtliche Rügen des Beschwerdeführers verworfen. Es hat erwogen, dass nur schon die Feststellungen der EZV zum Schmuggel von Substanzen und zur Herstellung von illegalen pharmazeutischen Produkten im grossen Stil einen hinreichenden Tatverdacht für ein zoll- und MWST-rechtliches sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begründeten, wobei ein blosser Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung genüge (vgl. dazu auch oben E. 1.1.2). Mit Bezug auf die Überwachungsmassnahmen, welche es für zulässig erachtete, erwog das Bundesgericht, diese hätten ausschliesslich im öffentlichen Raum stattgefunden, sodass der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers bescheiden gewesen sei. Angesichts der Grössenordnung des Schmuggels habe der Verdacht auf schwere Straftaten im Sinne des SpoFöG und des HMG bestanden (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Sodann beziehe sich die Fernwirkung bzw. das Verbot indirekter Verwertung über Folgebeweise nur auf Beweise, die nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürften, was vorliegend nicht anzunehmen sei (E. 3.3.2). Auch der bei der Verhaftung und Durchsuchung des Beschwerdeführers sichergestellte USB-Stick sei rechtskonform erlangt worden und verwertbar. Ferner sei der Beschwerdeführer vor der Befragung vom 31. März 2015, anlässlich welcher er ohne konkreten Tatvorhalt und ohne Vorhalt von Erkenntnissen aus (geheimen) Zwangsmassnahmen zu den Vorwürfen bezüglich des SpoFöG, des HMG und der Geldwäscherei ein weitgehendes Geständnis abgelegt habe, hinreichend belehrt worden. Er habe sich zu den vorgehaltenen Straftaten umfassend äussern können. Auch die eigenständig angeordnete Hausdurchsuchung sei rechtens (E. 3.4.3). 
Unter den gegebenen Umständen verweist die Vorinstanz auch für das vorliegende Verfahren zu Recht auf die vorerwähnten Erwägungen des Bundesgerichts in dessen Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 und geht auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht neuerlich im Detail ein. Sie begründet zudem schlüssig, dass die vorliegend beurteilten qualifizierten Widerhandlungen gegen das HMG und das SpoFöG angesichts des grösseren Ausmasses noch schwerer wiegen als die vom Bundesgericht bereits beurteilten. Daher seien die vom Beschwerdeführer wiederum erhobenen Verfahrensrügen erst Recht unbegründet. Dem ist zuzustimmen. Schliesslich weist die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers betreffend Edition weiterer Unterlagen zur Korrespondenz zwischen der EZV und der Staatsanwaltschaft willkürfrei mit der Begründung ab, dass diese die Rechtmässigkeit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens bzw. die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse nicht in Frage stellen könnten. Damit ist erstellt, dass das Verfahren rechtens und die von der Vorinstanz herangezogenen Beweise verwertbar sind. 
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Rechtmässigkeit der Verhaftung des Beschwerdeführers, was er neuerlich als Verstoss gegen Art. 6 EMRK rügt. Auch diese Rüge hat das Bundesgericht verworfen (E. 3.3.4). Dies gilt ebenso für die behauptete Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK aufgrund der Überwachung (E. 3.4.8) sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") nach Art. 1 StGB resp. Art. 7 EMRK, indem das HMG keine genügende Rechtsgrundlage für eine Verurteilung bilde (E. 3.4.9). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den Anklagesachverhalt nicht, macht aber geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür und wende das SpoFöG und das HMG falsch an. Ausserdem stelle sie den Umsatz willkürlich fest. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 bei Dritten anwendet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d).  
Die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung nach Art. 22 SpoFöG strafbar sind, legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Massgebend ist Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Der Gesetzgeber definiert Doping als "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport" (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). 
Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist die Anwendung von Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt. Vielmehr statuiert der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport. Er dehnte die Strafbarkeit mithin auf den Breitensport aus, soweit die strafbaren Handlungen nicht zwecks eigenen Konsums erfolgen (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG; zum Ganzen: BGE 145 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). 
Das SpoFöG wurde im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung verabschiedet. Es bezweckt gemäss Art. 1 lit. a und b die "Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen" sowie die "Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung" und erwähnt erst in lit. c den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport. Mit dem SpoFöG wird das Förderkonzept "Jugend und Sport" sowie der Sport in der Schule unterstützt und gefördert. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG). Eine Person handelt "zu Dopingzwecken" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 22 SpoFöG begeht, also Mittel im Sinne des Gesetzes "herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt". Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Es ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung keines darüber hinausgehenden Erfolgs bedarf. Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des Tatbestands beziehen (Urteil 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3). 
 
3.1.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 des zum Tatzeitpunkt gültig gewesenen aHMG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 200'000.-- bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (lit. b); oder Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein (lit. c). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Busse bis zu Fr 500'000.-- bestraft (Abs. 2). Wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird, wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft (Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG). Handelt der Täter in den Fällen nach Abs. 1 lit. a, b, e oder f gewerbsmässig, wird er mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft.  
Als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a aHMG Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. 
 
3.1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (zum Ganzen: Urteil 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erachtet mit dem Bezirksgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Produktionsstätte im Kanton Aargau eine Vielzahl illegaler unter das SpoFöG fallender Substanzen hergestellt und gelagert hat. Anlässlich der Hausdurchsuchung hätten Substanzen im Verkehrswert von rund Fr. 650'000.-- sichergestellt werden können. Es sei nicht mehr ermittelbar, wieviel davon vor dem 1. Oktober 2012 hergestellt worden sei. Indes sei gestützt auf die ersten Aussagen des Beschwerdeführers sowie weitere Indizien, namentlich Bestellungen von Rohmaterialien, davon auszugehen, dass er auch danach noch Produkte hergestellt habe. Zudem liege jedenfalls eine unrechtmässige Lagerung zwecks Wiederverkaufs vor. Sodann habe der Beschwerdeführer seinem Abnehmer B.________ zwischen 1. Oktober 2012 und 27. Dezember 2014 gegen Bargeld mehrmals Substanzen zum Verkehrswert von Fr. 322'560.-- verkauft. Der Umsatz habe sich auf Fr. 134'400.-- und der Reingewinn auf Fr. 112'896.-- belaufen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 Dopingsubstanzen im Verkehrswert von Fr. 195'840.-- zum Preis von Fr. 81'600.-- an B.________ verkauft, wobei er vor Entgegennahme des Kaufpreises verhaftet worden sei. B.________ habe die Substanzen unter Abzug kleinerer Mengen zum Eigengebrauch an seine Abnehmer (vorwiegend weitere Zwischenhändler) weiterverkauft. Die Endkonsumenten seien weitestgehend Personen aus der Bodybuilder-Szene gewesen, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Auf dieselbe Weise habe er Substanzen hergestellt, gelagert und verkauft, die unter das HMG fallen würden. In diesem Bereich habe er Produkte (Potenzmittel und Appetitzügler) im Verkehrswert von Fr. 21'600.-- verkauft und damit einen Umsatz von Fr. 5'600.-- resp. einen Gewinn von Fr. 4'704.-- erzielt. Auch hier habe der Kaufpreis für den letzten Verkauf, Fr. 3'400.--, nicht mehr übergeben werden können.  
Der Beschwerdeführer habe die Arznei- und Dopingmittel hergestellt, gelagert und vertrieben, um bei den Endkonsumenten den Muskelaufbau zu fördern und die körperliche Fitness zu verbessern. Er habe daher zu Dopingzwecken gehandelt. 
 
3.2.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, bei sämtlichen vertriebenen Produkten handle es sich entweder um zugelassene Arzneimittel im Sinne des HMG oder um verbotene Mittel und Substanzen im Sinne der SpoFöV. Der Beschwerdeführer habe weder über die für Herstellung und Vertrieb notwendigen Einfuhr-, Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligungen noch über eine Arzneimittelzulassung verfügt. Er habe jeweils gewerbsmässig gehandelt, da er seinen Lebensunterhalt damit verdient habe. Zudem habe er erheblichen Aufwand und Zeit in die Produktion und den Verkauf der Substanzen investiert, was sich bereits an der Menge und Vielzahl der hergestellten Produkte, den eigens dafür angeschafften Gerätschaften, der Organisation betreffend die Rohstoffbeschaffung und des Verkaufs zeige. Ferner sei er hierzu regelmässig in die Schweiz geflogen.  
Der Beschwerdeführer habe zudem vorsätzlich gehandelt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er wissentlich und willentlich Arznei- und Dopingmittel hergestellt, gelagert und verkauft habe. Als ehemaliger Leiter des Leistungslabors am Institut U.________ habe er gewusst, dass die Präparate, grossmehrheitlich anabole Steroide und Wachstumshormone, klassischerweise im Bodybuilding zur Förderung des Muskelaufbaus eingesetzt würden. Nach eigenen Angaben habe er durch seine Praxis Kontakt zur Fitnessszene erhalten und aufgrund seiner eigenen sportlichen Vergangenheit über Ernährungsoptimierung und Supplemente Bescheid gewusst. Dies erhelle nicht zuletzt daraus, dass er seine Produkte an B.________, einen ehemaligen Profi-Bodybuilder, verkauft habe. Darüber hinaus scheine der Beschwerdeführer die Abgabe zumindest im Umfeld von Fitnesscentern nicht im Abrede zu stellen. Entgegen seiner Auffassung falle indes auch der Breitensport unter den Tatbestand und sei von einer Abgabe zu Dopingzwecken, nicht von Medikamentenmissbrauch, auszugehen. Daran ändere nichts, dass - rein theoretisch - auch legale Verwendungszwecke der Substanzen denkbar seien, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeige, dass er davon ausgegangen wäre. Solches sei im Übrigen bereits angesichts der bei ihm sichergestellten Mengen nicht anzunehmen. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er abgesehen von B.________ die Endabnehmer nicht namentlich gekannt habe, ein konkretes Bild vom Abnehmerkreis seiner Produkte gehabt habe. Er habe mithin um deren Einsatz zu Dopingzwecken gewusst. Ebenso habe er um die Illegalität resp. die mangelnden Zulassungen und Bewilligungen gewusst. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, belegt weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.  
 
3.3.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SpoFöG willkürlich oder in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu Dopingzwecken abgegeben hat und um deren Einsatz vorwiegend in der Bodybuilder-Szene wusste. Dies ist bereits angesichts der vertriebenen Mittel - anabole Steroide und Wachstumshormone - schlüssig und gilt umso mehr, als der Hauptabnehmer des Beschwerdeführers ein ehemaliger Profi-Bodybuilder war. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist für die Strafbarkeit weder relevant, ob der Beschwerdeführer die Endabnehmer namentlich kannte noch, ob diese den Sport vereins- oder wettkampfmässig betrieben. Die Anwendung von Art. 22 SpoFöG ist nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt, sondern umfasst auch den Breitensport. Zudem handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (oben E. 3.1.1). Beides scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Entgegen seiner Darstellung setzt die Kenntnis des Einsatzzwecks weder seine persönliche Anwesenheit, als sich B.________ aus dem Lager bediente, voraus, noch brauchte er die Abnehmer zu kennen. Daran ändert auch nichts, dass die Produkte teilweise für andere als zu Dopingzwecken eingesetzt werden können, was die Vorinstanz schlüssig als bloss theoretische Möglichkeit verwirft.  
Gleichfalls nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Annahme zum Verwendungszweck der Substanzen etwa mit Bezug auf das Hormon Testosteron, welches auch zur Kompensation von altersbedingten Vitalitätseinbussen, d.h. als Arzneimittel, eingesetzt worden sein könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn diese Möglichkeit mit dem Beschwerdeführer näher läge als der Einsatz zur Förderung der Leistungsfähigkeit. Solches genügt zum Nachweis von Willkür gerade nicht (oben E. 3.1.3). 
 
3.3.2. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz den Umsatz willkürlich festgestellt hätte, indem sie diesen im massgebenden Zeitraum auf Fr. 140'000.-- bestimmte. Insbesondere verwirft sie die Behauptungen des Beschwerdeführers und von B.________, wonach sich die mehrfach genannten Umsatzzahlen von Fr. 200'000.-- auf den gesamten Produktionszeitraum ab 2007 bezogen hätten und B.________ schon vor Oktober 2012 Substanzen im Wert von mindestens Fr. 150'000.-- erworben habe, schlüssig. Dies gilt bereits angesichts der Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen im März und August 2015 Substanzen im Verkehrswert von Fr. 650'000.-- sichergestellt wurden. Und umso mehr, als es sich um Substanzen mit beschränkter Haltbarkeit handelte, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. Angesichts des angeklagten Umsatzes von bloss Fr. 140'000.-- für den Zeitraum nach Oktober 2012 kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz mit Blick auf das abgetrennte Verfahren betreffend die Straftaten vor dem 1. Oktober 2012 den Grundsatz ne bis in idem verletzt hätte. Der Beschwerdeführer begründet dies nicht. Namentlich zeigt er nicht auf, von welchem Umsatz seiner Meinung nach ab Oktober 2012 auszugehen wäre.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe dieselben Substanzen mit Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2012 als Arzneimittel unter das HMG, danach als Dopingmittel unter das SpoFöG subsumiert. Er belegt indes auch insoweit keine Willkür oder sonst eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet schlüssig, dass Produktion und Vertrieb der strittigen Substanzen nur deshalb unter das HMG fielen, weil das SpoFöG in der aktuellen Fassung vor Oktober 2012 noch nicht in Kraft getreten war und das SpoFöG dem HMG bei Konkurrenz grundsätzlich vorgeht. Abgesehen davon steht die Qualifikation, wie sie im mit Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 abgeschlossenen Verfahren vorgenommen wurde, vorliegend nicht mehr zur Debatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch kein unlösbarer Widerspruch darin, dass die Vorinstanz die Substanzen im vorliegenden Verfahren als zu Dopingzwecken abgegeben beurteilt, während sie sie vorher als Arzneimittel einstufte. Entscheidend für die Verurteilung im abgeschlossenen Verfahren war, dass die Substanzen unter das HMG fielen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass es mit Blick auf die Unterstellung einer Substanz unter das HMG auf die Motivation des Täters (zu Dopingzwecken) ankäme. Vielmehr beurteilt sich nach objektiven Kriterien, ob ein Produkt im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organismus bestimmt ist (vgl. dazu Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.2). Im Übrigen nimmt das HMG lediglich eine Abgrenzung zwischen Heilmittel und Lebensmittel vor, nicht aber zwischen Arznei- und Dopingmittel. Die vorinstanzliche Subsumtion der strittigen Substanzen unter das SpoFöG ist rechtens. Es kann auf die in E. 3.2.2 zusammengefassten Erwägungen verwiesen werden.  
 
3.3.4. Mit Bezug auf die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das HMG bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei den gelagerten und verkauften Produkten um Arzneimittel im Sinne des Gesetzes gehandelt hat. Auch seine diesbezüglichen Rügen begründen weder Willkür noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht. Soweit er wiederum die vom Bundesgericht im Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 (E. 4.3.2) vertretene Auffassung beanstandet, wonach sich die Qualifikation einer Substanz als Heilmittel nach rein objektiven Kriterien bestimmt, ist darauf nicht neuerlich einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass gäbe, auf diese Beurteilung zurückzukommen. Sodann kommt es, wie bereits dargelegt, unter dem Gesichtspunkt des HMG nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Präparate zu medizinischen Zwecken abgegeben hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Geldwäscherei in einem schweren Fall. 
 
4.1. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).  
Ausgangspunkt der Prüfung bildet die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Erfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB. Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 132 IV 132 E. 6.3.1; 122 IV 211 E. 3b/aa; 120 IV 323 E. 3a; 119 IV 242 E. 1b; Urteil 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015 illegale Dopingmittel für Fr. 134'400.-- in bar an B.________ verkauft habe. Abzüglich der Produktionskosten resultiere ein Gewinn von Fr. 112'896.--. Ferner sei erstellt, dass er im Tatzeitraum seinen Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil mit dem illegalen Handel von Dopingsubstanzen finanziert habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Auswanderung im Jahr 2005 einer legalen Tätigkeit in der Schweiz nachgegangen wäre. Er mache auch nicht geltend, aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland Geld in die Schweiz transferiert zu haben. Indes stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Ferienhaus Fr. 50'000.-- in bar versteckt habe. Es liege nahe, dass der Betrag aus einem Verkauf an B.________ stamme, zumal es dem eingestandenen Modus operandi des Beschwerdeführers entspreche, Barverkäufe zu tätigen und das Geld zu verstecken. Er habe zudem nicht bestritten, für die Renovation des Ferienhauses Fr. 670'000.-- ebenfalls in bar bezahlt zu haben. Auch die Rechnung eines Reiseanbieters über Fr. 2'400.-- habe er so bezahlt. Auf Barzahlungen sei ferner hinsichtlich zweier weiterer Rechnungen über Fr. 991.70 und Fr. 1'533.80 zu schliessen. Mangels weitergehender Anklage müsse es mit Bezug auf den Geldwäschereivorwurf beim Deliktserlös aus dem Dopinghandel im Betrag von Fr. 112'896.-- sein Bewenden haben. Sowohl das Verstecken als auch der Verbrauch stellten zudem Geldwäschereihandlungen dar. Der Beschwerdeführer habe um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst und dieses bewusst in bar aufbewahrt, um es dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen. Sofern er dieses teilweise mit legal erwirtschaftetem Vermögen vermischt haben sollte, hindere dies den Tatbestand nicht. Er habe sich somit der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht.  
 
4.3.1. Von vornherein nicht neuerlich einzugehen ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer wiederum Einwände gegen die Rechtmässigkeit des Verfahrens erhebt. Er rügt namentlich einen mangelnden Tatverdacht für die Verfahrenseröffnung und die Zwangsmassnahmen, die unrechtmässige Observation durch die EZV, den ungesetzlichen Einsatz eines IMSI-Catchers, die ungenügende Begründung der Verwertbarkeit der Beweismittel sowie diverse Verstösse gegen die EMRK. Es kann auf das in Erwägung 2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit des Verfahrens auch mit Blick auf den Vorwurf der Geldwäscherei bejaht. Im Übrigen hat es ausdrücklich erwogen, der Beschwerdeführer habe ohne konkreten Tatvorhalt und ohne Vorhalt von Erkenntnissen aus (geheimen) Zwangsmassnahmen zu den Vorwürfen bezüglich des SpoFöG, des HMG und der Geldwäscherei ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Es lasse sich daher nicht sagen, das Geständnis beruhe auf einem nicht verwertbaren Primärbeweis (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.2).  
 
4.3.2. Nach dem in Erwägung 3.3 vorstehend Gesagten steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer zumindest mit Bezug auf die gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das SpoFöG ein Verbrechen begangen hat und dass die von der Vorinstanz als Gewinn ermittelten Vermögenswerte aus diesem Verbrechen herrühren.  
Art. 22 Abs. 2 SpoFöG, welcher den Hauptvorwurf bildet und worauf der Grossteil des Umsatzes und Gewinns zurückzuführen sind, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Es liegt daher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit eine der Geldwäscherei zugängliche Vortat vor. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig vorbringt, im Verfahren gegen B.________ sei festgestellt worden, dass zwischen dem 1. Oktober 2012 und Mitte 2013 keine Verkäufe erwiesen seien, geht sein Einwand an der Sache vorbei. Er bringt, wie dargestellt, nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen zu den im massgebenden Zeitraum erfolgten Verkäufen an B.________ als willkürlich erscheinen liesse. Der Tatbestand ist daher erstellt, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen erhebt. Die Verurteilung ist rechtens. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die erstandene Untersuchungshaft von 241 Tagen sei zu Unrecht nicht an die Freiheitsstrafe angerechnet worden. 
 
5.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3; 135 IV 126 E. 1.3.6; 133 IV 150 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Aus dem angefochtenen Urteil (resp. dem erstinstanzlichen Urteil) erhellt, dass die Untersuchungshaft bereits an die im abgetrennten Verfahren ausgefällte Strafe angerechnet wurde, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil daraus erwachsen oder Bundesrecht verletzt worden sein soll, dass im vorliegenden Verfahren keine neuerliche Anrechnung erfolgt. Daran ändert nichts, dass die Untersuchungshaft an eine Geldstrafe angerechnet worden war und nunmehr hierzu eine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe ausgefällt wurde. Nachdem die Untersuchungshaft bereits im Urteil vom 12. Februar 2020 berücksichtigt wurde, besteht kein Anspruch mehr auf Anrechnung an die Freiheitsstrafe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde dadurch auch Art. 49 Abs. 2 StGB nicht verletzt, indem er schwerer bestraft worden wäre als bei gleichzeitiger Beurteilung aller Taten. Zutreffend ist zwar, dass in diesem Fall die Anrechnung an die Freiheitsstrafe erfolgt wäre. Dies hätte jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Strafe.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt