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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_993/2022  
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel, 
 
B.A.________, verbeiständet durch C.________, Kinder- und Jugenddienst, Postfach, 4051 Basel, 
betroffenes Kind. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Übernahme der Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2022 (VD.2022.209). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 8. September 2022 betreffend Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erhob die Mutter des betroffenen Kindes eine Beschwerde. 
Nachdem sie den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. November 2022 auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe 27. Dezember 2022 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. Ferner stellt sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Mutter spricht zwar von "Verfassungsbeschwerde". Inhaltlich erhebt sie aber weder von den Begehren noch von der Begründung her eine Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichtes. Vielmehr stellt sie im Namen ihrer Tochter eine Reihe von Feststellungs- und Anhörungsbegehren. 
Anfechtungsobjekt bildet jedoch vorliegend eine Nichteintretensverfügung zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses. Auf Begehren und Ausführungen, die ausserhalb des dadurch umrissenen Anfechtungsgegenstandes stehen, kann von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
2.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindesvertreterin, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli