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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_741/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, 
Beschwerdegegner, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung und amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 31. August 2022 (ZOR.2022.27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Lenzburg schied mit Urteil vom 9. April 2020 die Ehe von B.________ und C.________. Nebst der Regelung namentlich der Kinderbelange verpflichtete es B.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an C.________ in der Höhe von Fr. 71'240.42 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017. 
 
B.  
 
B.a. B.________ erhob am 4. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen das Scheidungsurteil. Er stellte Anträge zu den Kinderbelangen und verlangte die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung. Stattdessen sei C.________ zu verpflichten, ihm aus Güterrecht Fr. 9'550.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2014 zu leisten.  
 
B.b. C.________ verlangte mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2020 die Abweisung des Rechtsmittels und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.  
 
B.c. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. März 2021 teilweise gut. Es gewährte C.________ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt A.________ zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diesem sprach es eine Parteientschädigung von Fr. 667.-- sowie eine amtliche Entschädigung von Fr. 1'333.-- zu.  
 
C.  
 
C.a. Die von B.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021).  
 
C.b. Demgegenüber hiess das Bundesgericht die von Rechtsanwalt A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut und wies die Sache an das Obergericht zurück, damit es seine Urteilsbegründung ergänze sowie über die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochenen Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung neu befinde (Urteil 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022).  
 
D.  
Das Obergericht fällte seinen neuen Entscheid am 31. August 2022. Es setzte die Parteientschädigung auf Fr. 847.-- sowie die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'693.-- fest. Das Berufungsurteil wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand am 6. September 2022 zugestellt. 
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 28. September 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, die an ihn zu leistende Parteientschädigung sei auf Fr. 2'761.50 und seine amtliche Entschädigung auf Fr. 5'523.05 festzulegen.  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen der Beurteilung der Nebenfolgen einer Scheidung über die Parteientschädigung und amtliche Entschädigung zugunsten eines unentgeltlichen Rechtsbeistands befunden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewandte kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe der festgesetzten Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Diese bestimmt sich im Kanton Aargau nach dem Dekret vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150). Für die Bemessung sowohl der Parteientschädigung als auch der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AnwT) in Zivilsachen ist § 3 AnwT einschlägig, welcher folgenden Wortlaut hat:  
§ 3 1. Grundentschädigung 
1 Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren beträgt: 
a) in vermögensrechtlichen Streitsachen: 
 
1. [...] 
2. Streitwert über 6'160.-- bis 12'300.-- Fr. 1'230.-- + 20,0 % des Strw. 
3.-4. [...] 
5. Streitwert über 49'300.-- bis 98'600.-- Fr. 4'070.-- + 9,0 % des Strw. 
6.-12. [...] 
b) in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen: nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--. 
c) Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend. 
d) Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Litera a und c. 
2 Im Vollstreckungsverfahren beträgt die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25-100 % der Ansätze gemäss Absatz 1. 
 
 
3.1.2. Die Grundentschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT für nicht vermögensrechtliche Scheidungssachen beträgt im Kanton Aargau praxisgemäss Fr. 3'630.-- (Urteile 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.4.4; 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 3.1).  
 
3.2. Streitig ist vorliegend in der Hauptsache, dass die Vorinstanz lediglich den Güterrechtsanspruch von Fr. 9'550.-- als vermögensrechtlich qualifizierte. Die sich daraus ergebende Grundentschädigung von Fr. 3'140.-- (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT) liegt tiefer als jene für nicht vermögensrechtliche Scheidungssachen von Fr. 3'630.-- (vgl. vorne E. 3.1.2), weshalb sie die Parteientschädigung und amtliche Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- errechnete (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, massgebend sei die Güterrechtsforderung von Fr. 71'240.42, sodass von einer Grundentschädigung von Fr. 10'481.65 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) auszugehen sei.  
 
3.3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid folgendermassen:  
 
3.3.1. Die Berufung des Beschwerdegegners habe sich gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder an die Kindsmutter, die Kindesunterhaltsbeiträge sowie seine Verpflichtung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 71'240.42 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017 gerichtet, wobei er stattdessen eine güterrechtliche Ausgleichsforderung seinerseits von Fr. 9'550.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2014 geltend gemacht habe.  
 
3.3.2. Der Anwaltstarif definiere die vermögensrechtlichen Streitsachen im Bereich des Familienrechts autonom. Bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge handle es sich um nicht vermögensrechtliche Streitsachen (§ 3 Abs. 1 lit. b und d Satz 2 AnwT). Beim vom Beschwerdegegner geforderten Betrag von Fr. 9'550.-- handle es sich um einen güterrechtlichen Anspruch im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT, der als vermögensrechtliche Streitsache gelte. Der Beschwerdegegner habe den Anspruch damit begründet, dass die Kindsmutter bei ihrem Auszug Geld vom gemeinsamen Konto abgehoben habe. Der Anspruch der Kindsmutter über Fr. 71'240.42 setze sich hingegen einzig aus den im Scheidungszeitpunkt unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen gemäss Eheschutzurteil zusammen. Diese seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Auflösung des Güterstandes als gegenseitige Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB in die Abrechnung einzubeziehen und führten zu einem güterrechtlichen Anspruch. Dieser finde seinen Ursprung jedoch in den mit Eheschutzurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträgen, weshalb es sachgerecht erscheine, ihn gleich wie die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT zu qualifizieren.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht.  
 
3.4.1. Eine solche liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen), was die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 in fine; 123 III 261 E. 4a in fine; Urteile 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 10.3.1; 4A_659/2020 vom 6. August 2021 E. 7.2.2).  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer moniert, in § 3 Abs. 1 lit. d AnwT grenze der Gesetzgeber ab, welche familien- und partnerschaftsrechtlichen Streitigkeiten nicht als vermögensrechtliche Streitsachen gälten. Der Anwaltstarif halte dabei auch fest, dass güterrechtliche Ansprüche als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren seien. Ausnahmen seien keine vorgesehen. Die Vorinstanz habe vorliegend anerkannt, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutz als güterrechtliche Ansprüche zu qualifizieren seien. Auch habe sie erkannt, dass § 3 Abs. 1 lit. d AnwT für güterrechtliche Ansprüche ausnahmslos festhalte, dass für diese § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT gälten, und sie demnach als vermögensrechtliche Streitsachen zu beurteilen seien. Trotzdem habe die Vorinstanz bewusst gegen den klaren Gesetzeswortlaut entschieden. Dies sei willkürlich, da das Gesetz in dieser Frage keinen Interpretationsspielraum offenlasse.  
 
3.4.3. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (sog. historische Auslegung), ihr Sinn und Zweck (sog. teleologische Auslegung) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (sog. systematische Auslegung) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 III 41 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ist der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind im Sinne des pragmatischen Methodenpluralismus' alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 148 II 243 E. 4.5.1 mit Hinweisen).  
 
3.4.4. Indem sich die Vorinstanz auf die Sachgerechtigkeit ihres Auslegungsergebnisses berief, hat sie eine teleologische Reduktion vorgenommen. Auch wenn ihre Begründung hierfür knapp ausgefallen ist, so erhellt daraus ohne Weiteres, dass sie den Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT darin erblickt, den Streit namentlich über im Unterhaltsrecht begründete Forderungen von der Qualifikation als vermögensrechtliche Angelegenheit auszunehmen. Mit anderen Worten ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, ins Güterrecht gefallene Unterhaltsansprüche anders zu behandeln als erstmals festgesetzte Alimentenforderungen.  
 
3.4.5. Über die Beweggründe des Gesetzgebers hierfür schweigt sich der angefochtene Entscheid zwar aus, doch der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nicht vor, sich nicht mit den Gesetzesmaterialien auseinandergesetzt zu haben. Auch er selbst beruft sich zur Stütze seiner eigenen Auslegung nicht auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Seine Argumentation beruht allein auf dem Verständnis, der Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT sei klar. Dies genügt indessen nicht, um den angefochtenen Entscheid als willkürlich auszuweisen, denn ein eindeutiger Wortlaut schliesst eine davon abweichende Gesetzesauslegung nicht per se aus (vgl. vorne E. 3.4.3). Vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die Vorinstanz den Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT verkannt und diesen Rechtssatz mit der Abweichung von seinem klaren Wortlaut krass verletzt hat. Dies tut er nicht.  
 
3.4.6. Im Übrigen ist ihm zwar insofern zuzustimmen, als der Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT für sich alleine betrachtet klar erscheint. Sobald er indessen im Zusammenhang mit dem vorangehenden § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT gelesen wird, büsst er für den besonderen, hier interessierenden Fall eines Güterrechtsanspruchs, welcher ausschliesslich unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen umfasst (Art. 205 Abs. 3 ZGB; vgl. Urteile 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3; 5A_690/2012, 5A_694/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 749; 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2011 S. 429), an Klarheit ein. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT enthält hierfür keine eindeutige Regelung. Weshalb § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT zwingend isoliert zu betrachten wäre, sodass von einem unmissverständlichen Wortlaut auszugehen wäre, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Damit ist seiner Argumentation ohnehin die Grundlage entzogen. Seine Willkürrüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.5. Ferner nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz für seine zusätzliche Rechtsschrift vom 18. August 2020 nicht wie verlangt einen Zuschlag von 15 %, sondern lediglich einen solchen von 5 % auf die Grundentschädigung berücksichtigte.  
 
3.6. Die gestützt auf § 3 AnwT ermittelte Grundentschädigung kann durch Zuschläge erhöht und durch Abschläge reduziert werden (§§ 6-8 AnwT). Vorliegend ist die nachfolgende Bestimmung einschlägig:  
§ 6 3. Ordentliche Zu- und Abschläge 
1 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung. 
2 Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes. 
3 Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht. 
 
 
3.7. Die Vorinstanz erwog, von der Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- sei der übliche Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie ein Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) vorzunehmen. Für die freigestellte Stellungnahme der Kindsmutter vom 18. August 2020 sei ein Zuschlag von 5 % für eine zusätzliche Rechtsschrift zu gewähren. Die Ausführungen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Beschwerdegegner (die Beiständin habe ihm gesagt, er könne sich nicht immer wieder kurzfristig bei der Kindsmutter abmelden), zur Information des Beschwerdegegners über die Mutter-Kind-Kur und die Marokko-Reise sowie über Schulpläne und Termine von Elternabenden erwiesen sich vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Verfahren die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Kindsmutter wegen eines schwerwiegenden Dauerkonflikts in Frage gestanden sei, als nicht entscheiderheblich und seien zufolge fehlender Notwendigkeit nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Als nicht überflüssig erwiesen sich einzig die Ausführungen der Kindsmutter zu den Ausstandsberechnungen, da die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 in das Urteil Eingang gefunden hätten. Unter Berücksichtigung dieser Zu- und Abschläge, des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiere eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'540.--.  
 
3.8. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
3.8.1. Die Vorinstanz habe gravierende Kürzungen der Honorarnote lediglich pauschal begründet und einfach behauptet, diverse Teile der Eingabe seien nicht entscheidrelevant gewesen. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen auf die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid gehörig zu begründen.  
 
3.8.2. Seine Rüge ist offensichtlich unbegründet, zumal sich aus der vorstehend wiedergegebenen Erwägung im angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 3.7) ergibt, dass die Vorinstanz die Höhe des gewährten Zuschlags - im Gegensatz zu den übrigen Zu- und Abschlägen - ausführlich begründete. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht daran gehindert, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen), was seine nachfolgend zusammengefassten Ausführungen verdeutlichen (vgl. hinten E. 3.9.4).  
 
3.9. So macht er eine Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend.  
 
3.9.1. Die Wirtschaftsfreiheit ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Diese Freiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die berufsmässig ausgeübt wird und auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Einkommens gerichtet ist (BGE 145 I 183 E. 4.1.2 mit Hinweisen), wozu auch die Anwaltstätigkeit im Monopolbereich zählt (BGE 141 I 124 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.9.2. Der Beschwerdeführer hat als unentgeltlicher Rechtsbeistand eine öffentliche Aufgabe übernommen und steht mit dem beauftragenden Kanton in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis (vgl. BGE 141 III 560 E. 3.2.2), das nicht im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit liegt (Urteil 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 4 mit Hinweis, in: Pra 2009 Nr. 114 S. 782; vgl. auch BGE 145 I 183 E. 4.1.2 in fine mit Hinweisen). Mithin kann er sich nicht auf dieses verfassungsmässige Recht berufen (Urteile 5D_276/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3; 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433, aber in: Pra 2020 Nr. 23 S. 249). Mangels weiterer Rügen - der blosse Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV genügt nicht (vgl. vorne E. 2) - ist seine Kritik allein unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen.  
 
3.9.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis).  
Bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht den Kantonen ein Ermessensspielraum zu (Art. 96 ZPO; Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zzgl. MWSt) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 5D_276/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.2). 
 
3.9.4. Der Beschwerdeführer moniert, für die sechsseitige Eingabe vom 18. August 2020 habe die Vorinstanz ihn mit Fr. 180.-- entschädigt. Dies entspreche - gestützt auf das Basishonorar für die amtliche Verteidigung im Kanton Aargau von Fr. 200.-- (§ 9 Abs. 3bis AnwT) - einer Arbeitszeit von 54 Minuten. Erfahrungsgemäss verursache eine Seite einer Rechtsschrift (inkl. Rubrum und Unterschriftenseite) einen Aufwand von ca. dreissig Minuten allein für das Verfassen. Dazu kämen Zusatzaufgaben (Studium der Stellungnahme des Beschwerdegegners, deren rechtliche und sachliche Einordnung und Zustellung an seine Klientin unter Angabe von Erläuterungen, Beratung der und Instruktion durch die Klientin). Es sei schlicht nicht möglich, alle diese Aufgaben in 54 Minuten zu erledigen. Da die Vorinstanz einen nicht kostendeckenden Zuschlag gewährt habe, habe sie im Ergebnis seine Wirtschaftsfreiheit verletzt. Ihr Vorgehen sei auch willkürlich, da sie im Ergebnis verlangt habe, dass er die falschen Ausführungen des Beschwerdegegners nicht bestreite und darauf vertraue, dass die unbestrittenen Ausführungen am Ende nicht ins Urteil einfliessen würden. Der Anspruch der vertretenen Partei auf eine sorgfältige Prozessführung beinhalte indes auch, dass vorsorglich Behauptungen der Gegenpartei bestritten würden.  
 
3.9.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf der Prämisse, dass die Vorinstanz keinen kostendeckenden Zuschlag gewährte. Welcher Aufwand ihm für die fragliche Eingabe konkret entstanden ist, erläutert er aber weder in seiner hiesigen Beschwerdeschrift, noch verweist er auf eine entsprechende Aufstellung im vorinstanzlichen Verfahren. Der allgemein gehaltene Vorwand, das Verfassen einer sechsseitigen Rechtsschrift sei nebst zahlreichen Zusatzaufgaben innerhalb von knapp einer Stunde "schlicht nicht möglich", taugt hierzu nicht. Seine Kostennote erstellte er denn auch gestützt auf den kantonalen Anwaltstarif, nicht basierend auf Stundenaufwand (vgl. bereits Urteil 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.3.3). Ferner macht er nicht geltend, vor Vorinstanz besonders begründet zu haben, weshalb gerade ein in der Mitte des Tarifrahmens (5-30 %) liegender Zuschlag von 15 % angezeigt sein solle. Aus dem früheren bundesgerichtlichen Verfahren ist vielmehr bekannt, dass er sich darauf beschränkte auszuführen, "für die vorliegende Rechts[s]schrift, welche der [Beschwerdegegner] inizi[i]erte", rechtfertige sich ein Zuschlag von 15 % auf das Grundhonorar (vgl. Urteil 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.3.4). Insofern fehlt seinen Verfassungsrügen bereits die tatsächliche Grundlage.  
 
3.9.6. Die Vorinstanz hat auf die konkreten Verhältnisse vorliegend insofern Rücksicht genommen, als sie den Zuschlag für die fragliche Eingabe am unteren Tarifrahmen angesetzt hat. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, umfasste seine Eingabe lediglich sechs Seiten (bzw. vier Seiten ohne Deckblatt und Unterschriftenseite). Der gewährte Zuschlag von rund Fr. 180.-- entspricht dem durchschnittlichen Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.9.3) und entschädigt damit gut eine Stunde Aufwand. Mit seinen pauschalen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb für seine Eingabe vom 18. August 2020 zwingend ein bedeutend höherer Aufwand notwendig wäre. Damit ist nicht dargetan, dass die Pauschale ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum erforderlichen Aufwand stünde.  
 
4.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) und der Kanton in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller