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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_383/2019  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Persönlicher Verkehr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. April 2019 (PQ190017-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Bei der Scheidung zwischen den rubrizierten Parteien wurde die im April 2010 geborene C.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Abänderungsurteil aus dem Jahr 2015 wurde der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter dahingehend geregelt, dass ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie zusätzlich von Dienstag nach Kindergarten bis Mittwochmorgen festgelegt wurde. Im Nachgang genehmigte die KESB Dietikon den Besuchsplan der Beiständin, welcher eine Abänderung dahingehend vorsah, dass die zusätzliche Besuchszeit auf Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen verschoben wurde. 
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte der Vater bei der KESB eine Ausweitung des Besuchswochenendes bis Montagmorgen undeine Verschiebung der zusätzlichen Besuchszeit, da C.________ am Donnerstagnachmittag aktuell nicht mehr frei habe. Mit Entscheid vom 27. September 2018 lehnte die KESB die Ausdehnung auf Montagmorgen ab, während sie die zusätzliche Besuchszeit auf Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen verlegte. 
Dagegen erhoben beide Seiten Beschwerde. Mit Urteil vom 21. Februar 2019 beliess der Bezirksrat die Besuchszeiten beim Ursprünglichen (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und sodann jeweils Donnerstag nach Schulschluss bis Freitagmorgen). 
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. April 2019 ab. 
Gegen dieses Urteil hat der Vater am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; bereits daran scheitert sie. Sodann ist aber auch die Beschwerdebegründung ungenügend. Sie besteht weitestgehend aus Vorwürfen an die Adresse der Mutter, die aggressiv und für sämtliche Probleme verantwortlich sei, sowie in der sinngemässen Unterstellung, dass die Behörden und Gerichte mit dieser gemeinsame Sache machen würden. Erforderlich wäre jedoch eine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (betreffend Wochenende: die Eltern seien hochzerstritten und bei jeder Änderung drohe, dass C.________ in den Konflikt zusätzlich hineingezogen werde; C.________ selbst wünsche keine Änderung; angesichts der langen Anfahrt vom Haushalt des Vaters, während der mütterliche Haushalt in unmittelbarer Nähe der Schule liege, müsste C.________ am Montag sehr früh aufstehen; betreffend Verschiebung der zusätzlichen Besuchszeit: der Stundenplan ändere jedes Jahr und eine stete Änderung der Besuchstage sei nicht angezeigt; die Mutter arbeite am Donnerstag und sie müsste C.________ fremdbetreuen lassen, wenn diese am betreffenden Tag nicht mehr im Anschluss an die Schule vom Vater betreut würde; C.________ selbst wünsche keine Änderung; bei der jetzigen Lösung entstehe jede zweite Woche ein langes Besuchswochenende, was einem Hin und Her unter der Woche vorzuziehen sei). Die blosse Behauptung, man nehme ihm den ganzen freien Nachmittag, und das Vorbringen, C.________ könnte durch eine Verschiebung des Besuchstages besser Freundschaften pflegen und Musikunterricht nehmen, stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der ausführlichen obergerichtlichen Begründung für die Beibehaltung der heutigen Lösung dar. Entsprechend ist nicht dargetan und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht das - übergeordnete und elterlichen Interessen vorgehende (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451; 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.) - Kindeswohl verletzt und damit gegen Recht verstossen haben könnte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli