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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_237/2019  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Februar 2019 (ZK 18 297). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 1964; Beschwerdeführerin) und A.________ (geb. 1957; Beschwerdegegner), beides Staatsangehörige der Tschechischen Republik, heirateten am 15. November 1990 in der gemeinsamen Heimat. Sie haben einen mittlerweile volljährigen Sohn. Gegen Ende des Jahres 2012 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf, der sich zuletzt in der Schweiz befand. Heute lebt B.________ in der Schweiz und A.________ in der Tschechischen Republik. Mit Urteil vom 28. Januar 2014 schied das Kreisgericht Jesenik/Tschechien auf Klage von A.________ hin die Ehe nach Massgabe des tschechischen Rechts. Die Nebenfolgen der Scheidung regelte es nicht. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.  
 
A.b. Bereits am 22. Januar 2014 hatte B.________ beim Regionalgericht Oberland Klage auf Scheidung der Ehe und eventuell Ergänzung des tschechischen Scheidungsurteils erhoben. In der Schweiz sollten die Scheidungsnebenfolgen geregelt werden, namentlich der nacheheliche Unterhalt. Gleichzeitig hatte B.________ den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen beantragt, darunter die Verpflichtung von A.________ zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 15'000.-- für die Zukunft und das Jahr vor Klageeinreichung.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 wies das Regionalgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. Die von B.________ hiergegen eingereichte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern am 11. Februar 2015 gut und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Regionalgericht zurück.  
 
A.d. Am 28. April 2016 entschied das Regionalgericht erneut über die vorsorglichen Massnahmen. Dabei nahm es davon Vormerk, dass die Ehe seit dem 21. Februar 2014 rechtskräftig geschieden ist, und verpflichtete A.________ soweit hier interessierend dazu, an B.________ ab dem Datum der Scheidung für die Dauer des Hauptverfahrens Unterhalt von Fr. 9'850.-- im Monat zu bezahlen.  
 
A.e. Auch gegen diesen Entscheid reichte B.________ Berufung ein und beantragte unter anderem, ihr sei ab dem 17. November 2012, eventualiter ab dem 22. Januar 2013, während der Dauer des Hauptverfahrens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 86'000.-- zuzusprechen. A.________ erhob ebenfalls Berufung mit dem Antrag auf Feststellung, dass er für die Dauer des Hauptprozesses keinen Unterhalt schulde. In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.________ verpflichtete das Obergericht A.________ mit Entscheid vom 18. Mai 2017 dazu, an diese ab dem 22. Januar 2013 während der Dauer des Hauptverfahrens Unterhalt von Fr. 19'390.-- im Monat zu bezahlen.  
 
A.f. Mit Urteil vom 24. Mai 2018 hiess das Bundesgericht eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid des Obergerichts vom 18. Mai 2017 soweit den vorsorglichen Unterhalt und die Prozesskosten betreffend auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an dieses zurück. Dabei hielt es abweichend vom Obergericht fest, dass sich der strittige Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Tschechischen Republik beurteilt (BGE 144 III 368).  
 
B.   
Am 8. Februar 2019 entschied das Obergericht erneut über die Streitsache. Dabei wies es den Antrag von B.________ auf vorsorglichen Unterhalt in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts vom 28. April 2016 und in Gutheissung der Berufung von A.________ ab (Dispositivziffer 2). Sämtliche Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens auferlegte es B.________, die es ausserdem dazu verpflichtete, an A.________ Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 96'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffern 4-7). 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2019 gelangt B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und A.________ zu verurteilen, ihr monatlichen Unterhalt von Fr. 30'000.-- vom 17. November 2012 bis zum 20. Februar 2014, von Fr. 30'000.-- vom 21. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2017 und von Fr. 20'000.-- ab dem 21. Februar 2017 auf unbeschränkte Zeit zu bezahlen. Sämtliche bereits verfallenen Unterhaltsbeiträge seien mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Weiter seien die Dispositivziffern 4-7 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Verfahren vor Obergericht und Regionalgericht neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht B.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Insbesondere sei festzustellen bzw. zu verfügen, dass Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalgerichts vom 28. April 2016 (betreffend die vorsorglich angeordneten Unterhaltszahlungen) während der Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht weiterhin vollstreckbar bleibt. 
Am 25. März 2019 verzichtet das Obergericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und mit Eingabe vom 2. April 2019 beantragt A.________ dessen Abweisung. Ausserdem stellt er den Antrag, es sei ihm Frist zur Stellungnahme in der Sache anzusetzen. Mit Verfügung vom 10. April 2019 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde in Bezug auf die kantonalen Kosten und Entschädigungen und im Übrigen dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, als eine von A.________ am Kreisgericht Budweis/Tschechien hinterlegte Sicherheitsleistung bis zum Abschluss des vorliegenden Unterhaltsverfahrens nach Möglichkeit aufrechterhalten bleiben solle. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltspflicht) während des Verfahrens auf Regelung der Nebenfolgen einer Ehescheidung entschieden hat (vgl. dazu BGE 144 III 368 E. 3.1). Der Streitwert dieser vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens führt das Obergericht aus, es stehe einzig die vorsorgliche Zusprechung von nachehelichem Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 21. Februar 2014 infrage. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das Bundesgericht habe im ersten Verfahren zwar Entsprechendes festgehalten. Dabei habe es aber offensichtlich übersehen, dass sie primär eine Scheidungsklage mit vorsorglichen Massnahmen eingereicht und rückwirkend (auch ehelichen) Unterhalt ab dem 17. November 2012 beantragt habe. Das tschechische Scheidungsurteil habe lediglich die Scheidung ausgesprochen, ohne deren Nebenfolgen zu regeln oder sich zum Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung zu äussern. Es verletze verfassungsmässige Rechte, wenn ihr nunmehr der Anspruch auf Unterhalt vor der Scheidung abgesprochen werde, zumal dieser zufolge Verjährung auch nicht nachträglich in der Tschechischen Republik geltend gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin missachtet, dass nicht nur das Obergericht und die Parteien, sondern auch das Bundesgericht durch die rechtliche Beurteilung gebunden ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und E. 2.1). Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens sind damit ausschliesslich vorsorgliche Massnahmen zu den Scheidungsnebenfolgen, mithin zum nachehelichen Unterhalt (BGE 144 III 368 E. 3.1).  
 
2.2. Mit Blick auf diese vorsorglichen Unterhaltsbeiträge wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, namentlich im Zusammenhang mit der Verfahrensführung sowie bei der Feststellung und Anwendung des massgebenden tschechischen Rechts insbesondere gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), das Willkürverbot sowie diverse Verfahrensgarantien (Art. 6 EMRK; Art. 29 und 29a BV) verstossen zu haben. Hierbei begnügt sie sich allerdings weitestgehend damit, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und die abweichenden Überlegungen des Obergerichts als willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zu bezeichnen. Sie unterlässt es, in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Darlegungen des Obergerichts aufzuzeigen, weshalb dieses im Einzelnen gegen die Verfassung verstossen haben soll. Im Zusammenhang mit der Feststellung und Anwendung des tschechischen Rechts ist die Beschwerdeführerin sodann daran zu erinnern, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und ein Verweis auf frühere Eingaben nicht ausreicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2). Die zahlreichen Hinweise auf frühere Schriftsätze bleiben daher unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
2.3. Verschiedentlich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe sich widersprüchlich verhalten und sei in Willkür verfallen, weil es im angefochtenen Entscheid von seiner im Entscheid vom 18. Mai 2017 vertretenen Haltung abgewichen sei. Sie verkennt, dass das Obergericht aufgrund des Rückweisungsentscheids vom 24. Mai 2018 gehalten war, eine neue Würdigung der Sachlage vorzunehmen (allgemein zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden vgl. die Hinweise in E. 2.1 hiervor). Der Umstand, dass das Obergericht gewisse Punkte neu beurteilte und würdigte, vermag daher für sich allein keine Willkür zu begründen, auch wenn dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin geschah. Letztere hätte im Einzelnen darlegen müssen, weshalb das Obergericht unter Berücksichtigung der neuen Ausgangslage noch an seine ursprüngliche Auffassung gebunden und ein Abweichen von derselben unhaltbar war. Dies unterlässt sie. Offensichtlich keine Willkür aufzuzeigen vermag sodann das Vorbringen, das Obergericht sei von den Erwägungen der Erstinstanz abgewichen.  
Unbegründet ist auch die verschiedentlich erhobene Rüge, der angefochtene Entschied sei in sich widersprüchlich. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt, obgleich es andernorts ausgeführt habe, diese sei entscheidend. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin basieren auf einer unvollständigen Lektüre des angefochtenen Entscheids: Nach Darstellung der Vorinstanz kann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners gemäss den einschlägigen Rechtsnormen für die Unterhaltsfrage massgebend sein, wobei dies davon abhängt, wie sich die Höhe des Bedarfs der Beschwerdeführerin und deren finanziellen Situation bzw. Eigenversorgungskapazität präsentieren. Später kommt das Obergericht zum Schluss, aufgrund der guten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bzw. weil diese keinen schwerwiegenden Nachteil glaubhaft zu machen vermöge, komme es auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht an. Ein Widerspruch ist hier nicht auszumachen. Sodann vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem sog. Sanktionsunterhalt nach tschechischem Recht keine "widersprüchliche Argumentationskette" aufzuzeigen. Sie unterschlägt in ihren Ausführungen, dass das Obergericht nachvollziehbar darlegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, einen schwerwiegenden Nachteil glaubhaft zu machen, und dass deshalb kein Unterhalt geschuldet ist. 
 
3.   
Strittig sind weiter die der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren auferlegten Prozesskosten. 
Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) zu beziffern. Dies gilt auch, wenn die Kosten des kantonalen Verfahrens umstritten sind (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Verfahren bei der Vorinstanz sowie der Erstinstanz neu zu beurteilen (vgl. vorne Bst. C). Zur Begründung führt sie aus, es sei willkürlich und verstosse gegen verschiedene Verfahrensgarantien, dass das Obergericht bei der Kostenberechnung eine Reduktion ihrer Rechtsbegehren nicht berücksichtigt habe. Damit stellt sie keine bezifferten Begehren und auch der Beschwerdebegründung - diese ist für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2) - lässt sich nicht entnehmen, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen erreichen möchte. Namentlich bleibt unklar, welche Parteientschädigung ihr zugesprochen werden soll. Auf die Beschwerde ist insoweit folglich nicht einzutreten. 
 
4.   
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, vom Beschwerdegegner eine Vernehmlassung einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. die Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Im Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist er teilweise unterlegen, womit ihm praxisgemäss auch insoweit keine Entschädigung zusteht. Damit ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- we rden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber