Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_901/2021  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 13. September 2021 (ZOR.2021.9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1973; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1969; Beschwerdegegner) heirateten am 4. April 2005. Die gemeinsamen Töchter C.A.________ und D.A.________ wurden im Jahre 2004 bzw. 2005 geboren.  
 
A.b. Die Folgen der Trennung der Eheleute regelte das Familiengericht Rheinfelden mit Entscheiden vom 12. Februar 2015 und vom 24. September 2018 (Abänderung). Das vom Ehemann in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos.  
Am 22. Juli 2019 leitete die Ehefrau das Scheidungsverfahren ein. Mit Urteil vom 21. Januar 2021 schied das Bezirksgericht Laufenburg die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei verpflichtete es soweit hier interessierend A.A.________ aus Güterrecht zur Zahlung eines Betrags von Fr. 27'612.90 an den Ehemann. Nach Vollzug dieser Anordnung seien die Eheleute güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil reichte A.A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. September 2021 (eröffnet am 28. September 2021) teilweise gut und verpflichtete soweit hier interessierend B.A.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 8'011.65. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es unter Berücksichtigung des beiden Parteien gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu 9/10 (ausmachend Fr. 5'220.--) A.A.________ und zu 1/10 (ausmachend Fr. 580.--) B.A.________. Parteientschädigung sprach es keine zu. 
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Oktober 2021 ans Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts teilweise aufzuheben und B.A.________ zu verpflichten, ihr innert 60 Tagen ab Rechtskraft aus Güterrecht Fr. 43'011.65 zu bezahlen. Ausserdem seien die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'800.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, indes aufgrund des diesen gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Nachzahlungspflicht einstweilen vorzumerken. Sodann sei die Entschädigung der ihr beigeordneten Rechtsanwältin für dieses Verfahren auf Fr. 7'000.-- festzusetzen und B.A.________ sei zu verpflichten, dieser Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Infolge Uneinbringlichkeit sei die gesamte Entschädigung durch die Obergerichtskasse auszurichten und diese entsprechend anzuweisen, der Rechtsvertreterin Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Eventuell sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren zulasten von B.A.________, wobei die Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten sei. Zuletzt sei A.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 
Am 26. September 2022 äussert sich das Obergericht zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. B.A.________ lässt sich mit Eingabe vom 2. November 2022 (Datum Poststempel) vernehmen. In der Replik vom 4. November 2022 hält A.A.________ an ihren bisherigen Ausführungen fest. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (Güterrecht) entschieden hat. Im Streit steht damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_234/2012 vom 28. September 2012 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 138 III 689). Der massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG; BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Die Beschwerdeführerin möchte, dass die Entschädigung ihrer unentgeltlichen Vertreterin für das Berufungsverfahren auf Fr. 7'000.-- festgelegt und der Beschwerdegegner verpflichtet wird, der Vertreterin die Hälfte dieses Betrags zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit sei aber die gesamte Entschädigung durch die Obergerichtskasse auszurichten (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Neuverlegung der Parteikosten unter den Parteien. Unklar bleibt dagegen, welchen Nutzen sie an einer direkten Entschädigung ihrer Vertreterin durch den Beschwerdegegner sowie an der Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse haben sollte. Hierzu finden sich in der Beschwerde auch keine Ausführungen, weshalb diese sich insoweit als ungenügend begründet erweist und nicht darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sodann hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse daran, die Festsetzung eines Honorars für ihre unentgeltliche Vertreterin in einer bestimmten Höhe zu verlangen. Insoweit müsste diese in eigenem Namen Beschwerde erheben (Urteil 5A_415/2018 vom 18. Mai 2018 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.  
 
1.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, ihr sei "per September 2021" aus Güterrecht ein Betrag von Fr. 43'011.65 zuzusprechen. Vor dem Obergericht stellte sie noch das Begehren, es seien ihr "per 8. März 2021" Fr. 37'411.90 zuzusprechen, "wobei sich der Anspruch ab 1. April 2021 jeweils um Fr. 1'100.-- erhöhe". Dies entspricht für September 2021 einem Betrag von Fr. 44'011.90 (37'411.90 + 6 x 1'100.--), womit das vor Bundesgericht gestellte Begehren nicht zu beanstanden ist.  
 
1.4. Die Eingabe des Beschwerdegegners vom 2. November 2022 (vgl. vorne Bst. C) reichte dieser nach Ablauf der ihm zur Beantwortung der Beschwerde angesetzten Frist - diese endete am 13. Oktober 2022 (act. 13) - und damit verspätet ein. Zwar macht der Beschwerdegegner geltend, er habe nicht fristgemäss handeln können, "da die Frist in den Herbstferien war". Eine Fristerstreckung kam aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil vor Fristablauf kein entsprechendes Gesuch eingegangen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Weiter fehlt es auch an einem Gesuch zur Wiederherstellung der fraglichen Frist (Art. 50 Abs. 1 BGG). Selbst wenn in den Ausführungen des Beschwerdegegners sinngemäss ein derartiges Gesuch gesehen würde, wäre dieses unbegründet, da eine blosse Ferienabwesenheit grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG darstellt, das eine Fristwiederherstellung erlauben würde (Urteile 5A_656/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2; 2C_932/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Die Eingabe vom 2. November 2022 wird daher aus den Akten gewiesen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Vor Bundesgericht umstritten ist der Einbezug einer Forderung des Ehemanns von Fr. 35'000.-- in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser Betrag soll diesem aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft im Jahr 2017 zustehen, die sich im Miteigentum der Parteien befunden hatte. Unbestritten hat der Beschwerdegegner aus diesem Grund bereits früher Fr. 15'000.-- erhalten. Nach Einschätzung der kantonalen Gerichte steht ihm indes am Verkaufserlös ein weitergehender Anteil von Fr. 35'000.-- zu, weshalb sie eine entsprechende Forderung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigten.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) sowie die Regelungen zur gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und zur Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 229 ZPO) verletzt zu haben. 
 
3.2. Angesprochen sind die folgenden Überlegungen des Obergerichts: Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sei sowohl im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren als auch im Berufungsverfahren offensichtlich unbeholfen gewesen. Vor Bezirksgericht habe er zwar eine Klageantwort und eine Duplik eingereicht. Diese hätten insgesamt jedoch bloss viereinhalb Seiten umfasst und seien lückenhaft und nur schwer verständlich gewesen. Der Beschwerdegegner habe zwar eine konkrete Forderung von Fr. 35'000.-- geltend gemacht, seine Ausführungen zum Hausverkauf seien jedoch auslegungsbedürftig und unschlüssig gewesen. Mit Blick auf diese Unbeholfenheit habe das Bezirksgericht richtigerweise mehrmals von der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO Gebrauch gemacht und sich Klarheit über den Inhalt der Ausführungen zur Liegenschaft verschafft. Die Ausübung der Fragepflicht sei auch unter dem Blickwinkel des Novenrechts nach Art. 229 ZPO nicht zu beanstanden, da sich die vorgenommene Sachverhaltsergänzung im Rahmen der bereits implizit vorgebrachten Tatsachen bewegt habe. Das Bezirksgericht habe die offensichtlich ungenügenden Beweisofferten des Beschwerdegegners zum Anlass nehmen dürfen, mittels separater Verfügung sachdienliche Informationen zum Liegenschaftsverkauf wie Verkaufspreis, Nettoerlös, Teilschlüssel und damit verbundene Steuern zu verlangen. Gestützt hierauf habe das Bezirksgericht zu Recht auf das Bestehen der umstrittenen Forderung geschlossen.  
 
3.3. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz. Nach diesem haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Nötig ist aber, dass die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). Demnach tragen die Parteien die Verantwortung für das Beibringen des Tatsachenfundaments der geltend gemachten Ansprüche (BGE 146 III 413 E. 4.2) und das Gericht darf sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien entsprechend vorgebracht worden sind (Urteil 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 [einleitend], nicht publiziert in: BGE 145 III 42). (Tatsachen) Behauptungen sind vom Gericht dabei nur insoweit zu berücksichtigen und Beweise nur insoweit abzunehmen, als sie prozesskonform vorgebracht wurden und erheblich sind (Urteile 4A_289/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; 4A_82/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.3).  
Der Verhandlungsgrundsatz und die damit einhergehende Verantwortung der Parteien werden durch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO abgemildert (BGE 146 III 413, a.a.O.). Nach dieser Bestimmung gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei aufgrund offensichtlich mangelhafter Tatsachenvorbringen und Beweisanträge ihres Rechts verlustig geht. Die Ausübung der Fragepflicht darf aber nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Weder darf das Gericht die Parteien auf Tatsachen aufmerksam machen, die sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen helfen, den Fall besser darzulegen, oder ihnen treffende Argumente vorschlagen, mit denen sie obsiegen können. Auch darf die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit führen (zum Ganzen: BGE 146 III 413, a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen). Die gerichtliche Fragepflicht wird nur ausgelöst, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen von Art. 56 ZPO gegeben sind, mithin ein in diesem Sinne mangelhaftes Parteivorbringen vorliegt. Sie greift dagegen namentlich dann nicht ein, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (Urteile 4A_145/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4.2 a.E.; 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen auf die teilweise abweichende Lehre, in: sic! 6/2014 S. 367; vgl. auch Urteil 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 5.1). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Feststellung als willkürlich, der Beschwerdegegner habe ungenügende Beweisofferten betreffend den Hausverkauf gestellt. Tatsächlich fehle es an jeglichen Beweis-anerbieten zur geltend gemachten Forderung. Damit liege kein mangelhaftes Beweisangebot vor, welches die gerichtliche Fragepflicht hätte auslösen können. Diese diene denn auch nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen.  
 
3.4.2. Als Anlass für das Tätigwerden des Bezirksgerichts erachtet das Obergericht "die offensichtlich ungenügenden Beweisofferten" des Beschwerdegegners. In tatsächlicher Hinsicht (zum sog. Prozesssachverhalt vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) hält das Obergericht fest, vor dem Bezirksgericht habe ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. In der (sehr kurzen) Klageantwort habe der Beschwerdegegner ausgeführt, "dass der Hausverkauf für ihn noch nicht abgeschlossen sei und [die Beschwerdeführerin] diesbezüglich «mit Fantasiebelegen sich bereichert» habe". Im zweiten Schriftenwechsel habe der Beschwerdegegner mitgeteilt, "dass er [der Beschwerdeführerin] in Bezug auf den Hausverkauf immer noch «Unterschlagung» vorwerfe und «immer noch Fr. 35'000.00» fordere". Dass der Beschwerdegegner sich weiter geäussert oder zusätzliche Anträge gestellt hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht.  
 
3.4.3. Unter diesen Umständen bleibt unerfindlich, welche (offensichtlich ungenügenden) Beweisanträge der Beschwerdegegner zur streitbetroffenen Forderung gestellt haben soll. Gemäss dem durch die Vorinstanz festgestellten, nicht bestrittenen und für das Bundesgericht daher verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2), hat der Beschwerdegegner es im Verfahren vor Bezirksgericht vielmehr unterlassen, Beweisofferten zum Nachweis der von ihm geltend gemachten Forderung zu stellen. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen und ist offensichtlich unzutreffend (Urteile 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3; 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in: FamPra.ch 2018 S. 471).  
Folglich fehlt es an einem Parteivorbringen, dass die gerichtliche Fragepflicht hätte auslösen können. Vielmehr liegt gerade ein Fall vor, in dem eine Partei für eine wesentliche Behauptung keinerlei Beweisofferten stellt, womit ein Nachfragen des Gerichts gestützt auf Art. 56 ZPO nach der Rechtsprechung nicht in Frage kommt (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend hat das Bezirksgericht ohne Antrag des Beschwerdegegners und ohne dass ihm dies die gerichtliche Fragepflicht erlaubt hätte zum streitbetroffenen Anpruch Beweise abgenommen und diesen gestützt auf die derart erhobenen Beweismittel in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen. Hierdurch hat es den Verhandlungsgrundsatz verletzt, was das Obergericht zu Unrecht nicht erkannt hat. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und 277 Abs. 1 ZPO) erweist sich bereits aus diesem Grund als zutreffend. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 ZPO) und der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV), braucht nicht mehr eingegangen zu werden. 
 
3.5. Bleiben die vom Bezirksgericht unzulässig erhobenen Beweismittel ausser Betracht, bleibt die vom Beschwerdegegner im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung behauptete Forderung nach den Feststellungen der Vorinstanz unbewiesen (vgl. vorne E. 3.2). Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat nach Art. 8 ZGB der Beschwerdegegner zu tragen (vgl. Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 8.2, in: FamPra.ch 2021 S. 824). Entsprechend ist die streitbetroffene Forderung nicht in die ansonsten unbestritten gebliebene güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. zu dieser den angefochtenen Entscheid, E. 4.5 S. 27 f.) einzubeziehen und steht der Beschwerdeführerin aus dieser nicht ein Anspruch von Fr. 8'011.65 zu, sondern ein solcher von Fr. 43'011.65. In diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin daher in Anpassung der Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids dieser Betrag zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Vor Bundesgericht unbestritten blieben die von der Beschwerdeführerin beantragten Zahlungsmodalitäten. Die Frist von 60 Tagen ist allerdings ab Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts festzusetzen (vgl. BGE 146 III 284 E. 2).  
Die Neuverlegung der Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird in teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids dem Obergericht übertragen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschwerdegegner ist in Anpassung der Ziffer 1.1 des angefochtenen Urteils zu verurteilen, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht Fr. 43'011.65 zu bezahlen. Er ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag innert 60 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Weitergehend ist die Sache in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids zur Neuverlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
4.2. Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen der Beschwerdeführerin (BGE 141 V 281 E. 11.1). Da es sich ausserdem nicht rechtfertigt, für das untergeordnete Nichteintreten auf die Beschwerde Kosten auszuscheiden, gilt diese als vollständig obsiegend. Die Gerichtskosten sind daher grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der besonderen Umstände des Falles wegen wird auf das Erheben von Gerichtskosten aber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; vgl. Urteil 5F_37 /2020 vom 1. März 2021 E. 2.2).  
Die Beschwerdeführerin ersucht vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Dieses Gesuch wird insoweit gegenstandslos, als die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat. Hingegen ist es mit Blick auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht gegenstandslos geworden. Zwar wird der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners ist indessen nicht anzunehmen, dass sie die ihr zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 113). Mit Blick auf den Prozessausgang kann Bedürftigkeit bei der Beschwerdeführerin nach Art. 64 Abs. 1 BGG aber nur im Fall der Uneinbringlichkeit des ihr zugesprochenen Anspruchs angenommen werden (vgl. SEILER, in: Seiler et al. [Hrsg.] Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 25 zu Art. 64 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird ihr daher nur in dem Sinn gewährt, dass bei Uneinbringlichkeit dieses Anspruchs die vom Beschwerdegegner geschuldete Parteientschädigung ihrer Rechtsvertreterin aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse diesfalls Ersatz zu leisten hat, falls sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und in Anpassung von Ziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2021 wird der Beschwerdegegner verurteilt, der Beschwerdeführerin innert 60 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Urteils aus Güterrecht Fr. 43'011.65 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Sache wird in teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2021 zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der ihr gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zugesprochenen Forderung gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist, und ihr wird Rechtsanwältin Barbara Lind als amtliche Vertreterin beigeordnet. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit des der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zugesprochenen Anspruchs wird die Entschädigung vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Barbara Lind aus dieser mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber