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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_345/2019  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin De Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA FZA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. März 2019 (VB.2019.00046). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1984, Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste am 23. April 2004 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl nachsuchte. Am 12. Dezember 2005 heiratete er die 1960 geborene Schweizerin B.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Am 10. November 2006 zog das Ehepaar in den Kanton Aargau, wo A.________ ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nachdem er am 12. Juli 2007 allein in den Kanton Zürich zurückgekehrt war, beantragte er dort die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da B.________ dem Migrationsamt mitgeteilt hatte, dass die Ehegemeinschaft am 19. Januar 2007 aufgegeben worden sei, wies das Amt mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. November 2007 das Gesuch ab. Die Ehe von A.________ und B.________ wurde am 12. Februar 2008 geschieden. 
Am 7. Mai 2008 heiratete A.________ die ursprünglich aus Jamaika stammende Schweizer Bürgerin C.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die Ehegemeinschaft wurde im Dezember 2010 aufgegeben. Am 18. Januar 2011 gebar C.________ einen Sohn. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Mai 2011 wurde festgestellt, dass A.________ nicht der Vater des Kindes ist. 
Am 14. Juni 2012 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung von A.________s Aufenthaltsbewilligung. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. März 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2013, Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014 (BGE 140 II 289). 
 
B.  
Am 17. Dezember 2013 heiratete A.________ in U.________/Dänemark D.________, eine 1993 geborene Staatsangehörige Spaniens. D.________ meldete sich am 18. Dezember 2013 in V.________ an und ersuchte das Migrationsamt am 7. Januar 2014 um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt erteilte ihr am 3. Oktober 2014 die gewünschte Bewilligung und am 10. Dezember 2014 ebenso A.________ eine bis 17. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. März 2018 widerrief das Migrationsamt A.________s Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, weil die Berufung auf die Ehe missbräuchlich sei, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 9. Mai 2018. 
 
C.  
Ein von A.________ dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 5. Dezember 2018). Am 6. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Rekursentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. April 2019 beantragt A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; es sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
E.  
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben keine Vernehmlassung eingereicht. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer EU-Bürgerin sinngemäss auf einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige Spaniens und damit eines Mitgliedstaats der EU. Sie verfügt soweit ersichtlich aktuell über eine gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Demnach verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
2. 
2.1 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 Rs. 267/83,  Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Das vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen kann infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]).  
2.2 Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; zur Willkür in der Beweiswürdigung vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). 
2.3 Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur noch formell besteht. Dass die Ehe nur zum Schein fortgeführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3). Umso mehr muss in diesen Fällen indes gelten, dass die Behörden die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen haben (vgl. Urteil 2C_518/2016 vom 7. September 2017 E. 2.4 i.f.). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des Sachverhalts sowie die Beweiswürdigung seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt; insbesondere habe die Vorinstanz willkürlich auf die Einholung entlastender Beweise verzichtet und den Abschluss des gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 118 AIG eingeleiteten Strafverfahrens nicht abgewartet. Dies laufe auf eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. 
3.2 Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. So ist insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers falsch, die Vorinstanz habe ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt, der Beschwerdeführer sei wegen zwei Scheinehen verurteilt worden. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, die zeitliche Korrelation zwischen den gegen den Beschwerdeführer verfügten Wegweisungsentscheiden und seinen jeweiligen Eheschliessungen aufzuzeigen. 
3.3 Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz im Resultat als  offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 133 IV 286 E. 1.4 u. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei fehlerhaft, kann auf diese Rüge nicht eingegangen werden.  
3.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, alle bekannten und möglichen, insbesondere im gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau angestrengten Strafverfahren verfügbaren Beweismittel zu berücksichtigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kennt keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller vorhandenen Beweise. Die Abweisung eines Beweisantrags bzw. die Nichteinholung zusätzlicher Beweismittel erweist sich vielmehr als zulässig, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 
3.5 Die Vorinstanz war insbesondere auch nicht verpflichtet, den Abschluss der gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eingeleiteten Strafverfahren abzuwarten. Da im Strafverfahren strengere Regeln als im Verwaltungsverfahren gelten, sind grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine Scheinehe bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde gebunden (vgl. Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4). Sie dürfen infolgedessen auch unabhängig von den Ergebnissen eines Strafverfahrens, wenn die Beweislage klar ist, das Vorliegen einer Scheinehe bejahen. Ein gegenteiliger Schluss kann insbesondere auch nicht der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entnommen werden (vgl. Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 C-127/08  Metock, Slg. 2008 1-6241 ff.). Auch das europäische Recht setzt bei der Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe durch die Ausländerbehörde kein vorangehendes strafrechtliches Urteil diesbezüglich voraus.  
3.6. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Vorinstanz aufgrund einer Vielfalt von Indizien zum Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Schein- bzw. Ausländerrechtsehe sehr hoch sei. Sie legte ihrem Entscheid insbesondere folgende Abläufe und äussere Umstände zugrunde: 
 
3.6.1 Der Beschwerdeführer habe als nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Zudem könne aus seinem Verhalten in der Vergangenheit geschlossen werden, dass er alles unternehme, um in der Schweiz zu verbleiben. So habe er sich nach dem negativen Asylentscheid im November 2005 dem Vollzug einer Wegweisung durch entsprechende Vorkehren zu entziehen versucht und sei wenige Zeit später eine Ehe eingegangen, welche ihm ein Aufenthaltsrecht verschafft habe. Als ihm nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit der 24 Jahre älteren Ehefrau die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, sei er aufgrund einer nur wenige Monate nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau geschlossenen zweiten Ehe erneut in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gekommen. Das eheliche Zusammenleben sei auch hier wieder zu einem frühen Zeitpunkt aufgegeben worden, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung wiederum nicht verlängert worden sei. Nur wenige Monate nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau sei er eine dritte bzw. seine aktuelle Ehe eingegangen. 
3.6.2 Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass das Arbeitsverhältnis, das seine spanischen Ehefrau zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt habe, nur zum Schein geschlossen worden sei, was ein weiteres Indiz für einen lediglich ausländerrechtlich motivierten Eheschluss darstelle. So sei aktenkundig, dass der Arbeitgeber der spanischen Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen 2012 und 2017 mindestens 33 Arbeitsverträge mehrheitlich zugunsten von Angehörigen von EU-Staaten abgeschlossen habe, welche in der Folge unter anderem gestützt auf diese Arbeitsverträge Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erhalten hätten. Ihre (formellen) Ehepartner, meist Drittstaatsangehörige, hätten daraufhin im Rahmen des Familien- bzw. Ehegattennachzugs ebenfalls EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen erwirkt. Zahlreiche dieser Ehen seien - wie diejenige des Beschwerdeführers - kurz nach dem Kennenlernen, in Aeroe/Dänemark geschlossen worden; die Ehegatten aus dem EU-Raum seien meist kurz vor der Heirat in die Schweiz eingereist, wären indes bei späteren Wohnungskontrollen häufig nicht angetroffen worden. So seien ab März 2017 polizeiliche Ermittlungen wegen Verdachts auf Täuschung der Behörden (Vermittlung von Scheinehen) durchgeführt worden. 
3.6.3 Schliesslich sei anlässlich einer polizeilichen Kontrolle der ehelichen Wohnung nur der Beschwerdeführer angetroffen worden und es hätten keine Hinweise auf persönliche Belange der Ehefrau vorgelegen. Zudem hätten die polizeilichen Befragungen des Ehepaars ergeben, dass ihnen grundlegende persönliche Kenntnisse übereinander fehlten. 
3.7 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dagegen vor, dass die Ehefrau nicht zu den klassischen Zielgruppen gehöre, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus materiellen Gründen Scheinehen eingingen, dass das Ehepaar alle Fragen zu persönlichen Belangen bestens beantworten könne und sich noch heute vorbildhaft unterstütze. 
Diese Ausführungen vermögen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdeführer kaum auf die von der Vorinstanz geschilderten Gründe und Widersprüche eingeht und sich mit einer vage formulierten Kritik begnügt. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die beanstandete  Beweiswürdigung  klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten  willkürlich, sei (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat nicht nur wegen kargen gegenseitigen Kenntnissen auf eine Scheinehe geschlossen, sondern wegen zahlreicher weiterer Gründe und Indizien. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist nicht verletzt. Folglich ist von einer Scheinehe auszugehen. Auf die weiteren Rügen (Verletzung von Art. 5 EMRK, 29a BV) ist mangels ausreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen.  
4. 
4.1 Die Nichtverlängerung der ursprünglich widerrufenen, nun aber abgelaufenen Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). 
4.2 Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bejaht. Das stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht infrage, so dass diese Frage, da der angefochtene Entscheid insoweit keinen offensichtlichen rechtlichen Mangel aufweist, nicht weiter zu prüfen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unbegründet und ist daher abzuweisen. 
5. 
Die Ausstellung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers, wie dies im Eventualantrag gefordert wird, fällt angesichts dieser Sachlage insofern von vornherein ausser Betracht. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (keine Chancenlosigkeit) nicht erfüllt sind, kann dem entsprechenden Gesuch nicht stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus